Änderungen am Arbeitszeitmodell des LMV - was ist zu beachten? Mittwoch, 11.1.2023 | 17:25 ... Schweizerischer Baumeisterverband Der SBV Mitgliederinformation Änderungen am Arbeitszeitmodell des LMV – was ist zu beachten? Die Verhandlungsdelegation des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV und der Gewerkschaften Unia und Syna haben sich am 29. November 2022 auf einen neuen LMV 2023 geeinigt. Die Delegierten der beiden Gewerkschaften haben am 10. Dezember 2022 dem Verhandlungsergebnis zugestimmt. Dieses muss nun noch von den Delegierten des SBV am 13. Januar 2023 genehmigt werden. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft den Wechsel der Abrechnungsperiode weg vom Kalenderjahr hin zum Start der Abrechnungsperiode im Frühling (1. Mai bis 30. April des Folgejahres) sowie Anpassungen im Arbeitszeitmodell. Daraus ergeben sich Übergangsfragen, welche im Rahmen dieses Merkblattes geklärt werden sollen. Die wichtigsten Anpassungen des Arbeitszeitmodells Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode wird vom 1. Januar bis 31. Dezember auf den 1. Mai bis 30. April umgestellt. Einreichung des Arbeitszeitkalenders (AZK): Der betriebliche AZK muss neu bis Mitte Mai der PBK zur Kenntnis zugestellt werden. Nullstundentage: Der Arbeitgeber ist neu berechtigt, bis zu fünf Nullstundentage in seinem betrieblichen AZK einzuplanen. Es ist der zuständigen paritätischen Kommission unbenommen, mehr als fünf Nullstundentage vorzusehen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber ebenso viele Nullstundentage einplanen. Überstundenvarianten: Der Arbeitgeber kann zur Regelung der Überstunden im Betrieb zwischen zwei Überstundenvarianten wählen. Ein Wechsel des Systems kann unter Mitteilung an die PBK jeweils ausschliesslich per Ende einer Abrechnungsperiode erfolgen. Stundenweise Überstundenkompensation: Überstundenkompensationen dürfen bei grosser Hitze oder Schlechtwetter auch stundenweise angeordnet werden. 49. und 50. Stunde: Die 49. und 50. Stunde können neu ebenfalls dem Überstundenkonto gutgeschrieben werden. Auf diesen beiden Stunden ist jedoch nach wie vor ein Zuschlag von 25% zu leisten. Der Zuschlag ist im Folgemonat auszuzahlen. Übergangsregelungen AZK vom LMV 2019 zum LMV 2023 Obwohl der LMV 2023 bereits ab dem 1. Januar 2023 in Kraft tritt, folgt der Wechsel in die neue Abrechnungsperiode und das angepasste Arbeitszeitmodell erst per 1. Mai 2023. Die Vertragsparteien haben jedoch darauf verzichtet, eine explizite Übergangsregelung für den Systemwechsel zu definieren. Durch die Verschiebung der Abrechnungsperiode auf den 1. Mai 2023 und damit auch einer Verschiebung des Stichtages vom 31. Dezember 2023 auf den 30. April 2024 ergibt sich nun eine einmalige Verlängerung der ersten Abrechnungsperiode im LMV 2023. Die Paritätischen Kommissionen haben für das Kalenderjahr 2023 bereits Arbeitszeitkalender nach dem bisherigen System publiziert. Auch die meisten Betriebe haben ihre betriebsspezifischen Arbeitszeitkalender erstellt und bei der zuständigen PBK eingereicht. Der Start in das Jahr 2023 erfolgt deshalb ohne weiteres nach der bisherigen Planung. Übergangsregelungen Überstundensaldo vom 31. Dezember 2022 Mit dem Wechsel des Stichtages vom 31. Dezember auf den 30. April ergeben sich zudem in einer Übergangsphase marginale Auswirkungen auf den Abbau der Überstunden. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Unterscheidung zwischen Überstundensaldo des Vorjahres und neuem Überstundensaldo. Es besteht mithin nur noch ein Überstundenkonto pro Mitarbeiter. Die in dieser Mitgliederinfo sowie im verlinkten Merkblatt «Änderungen am Arbeitszeitmodell des LMV» dargelegten Erläuterungen zeigen die Interpretation des SBV zu den neuen Bestimmungen im LMV rund um den Arbeitszeitkalender auf. Vorbehalten bleibt vorderhand jedoch eine allfällig anderslautende oder präzisierendere Auslegung der neuen Bestimmungen und allfälliger Übergangsregelungen durch die lokalen paritätischen Kommissionen (PBK) und insbesondere durch die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission des Bauhauptgewerbes (SVK). Sollte sich dabei eine von unseren Erläuterungen abweichende Auslegung abzeichnen, würden wir Sie zeitnah darüber informieren. Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband [email protected] Artikel teilen
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