Änderungen im Erbrecht

Der erste Teil des revidierten Erbrechts tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zusätzlich hat der Bundesrat am 10. Juni 2022 die Botschaft für die Revision betreffend Unternehmensnachfolge verabschiedet, wann diese Änderungen in Kraft treten werden ist aber noch offen.  Die wichtigste Anpassung des revidierten Erbrecht betrifft die Reduktion des Pflichtteils. Der Pflichtteil der Eltern wurde nämlich ganz gestrichen und der Pflichtteil der Nachkommen wurde von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert. Mit dieser Änderung wird die frei verfügbare Quote erhöht. Zu beachten ist, dass auch für bereits erstellte Verfügungen und Erbverträge das im Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltende Recht gilt. Die Reduktion der Pflichtteile und somit die Erhöhung der frei verfügbare Quote erleichtert die Übertragung eines Unternehmen einen Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin. Um die Unternehmensnachfolge weiter zu erleichtern sind in der am 10. Juni 2022 vom Bundesrat verabschiedete Botschaft weitere Anpassungen vorgesehen.   Bespielweise können Gerichte auf Antrag zukünftig einem Erben unter gewisse Voraussetzungen das gesamte Unternehmen zuweisen, auch wenn der Erblasser keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat. Dies kann aber zu Probleme bei der Auszahlung der übrigen Erben führen. Damit eine Unternehmensnachfolge nicht daran scheitert, sieht die verabschiedete Botschaft vor, dass der Unternehmensnachfolger einen Zahlungsaufschub von einer Dauer von maximal 10 Jahren beantragt werden kann. Wann diese Änderungen in Kraft treten ist noch offen, wir werden Sie zeitnah wieder darüber informieren.   

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Schweizerischer Baumeisterverband

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