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BfA Hilfsmittel für Ausbildungen bei besonderen Gefahren

Sicheres und gesundheitsbewusstes Handeln bedingt entsprechendes Wissen. Dieses Wissen wird durch gezielte und kontinuierliche Information und Schulung aller Mitarbeitenden sichergestellt.

Arbeitgeber dürfen Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Mitarbeitenden übertragen, die dafür ausgebildet sind (Artikel 8 VUV). Die Ausbildung für Arbeiten mit besonderen Gefahren erfolgt je nach Art der Tätigkeit in einer Ausbildungsstätte oder innerbetrieblich.

Wenn eine Person eine solche Arbeit allein ausführt, so muss der Arbeitgeber sie dabei überwachen lassen.

Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen

Das Anschlagen von Lasten an Kranen gilt als Arbeit mit besonderen Gefahren. Deshalb besteht eine Ausbildungspflicht.

• Hilfsmittel zur Ausbildung für das Anschlagen von Lasten an Kranen

Ausbildung für das Arbeiten mit der Kettensäge (Motorsäge)

Arbeiten mit der Kettensäge sind nur mit entsprechender Ausbildung und der persönlichen Schutzausrüstung zulässig.

• Hilfsmittel zur Ausbildung für das Arbeiten mit der Kettensäge (Motorsäge)