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Ombudsstelle für
Sicherheitssystem- und Arbeitsplatzkontrollen

Die Ombudsstelle ist eine Anlaufstelle der BfA an die sich alle Betriebe des Bauhauptgewerbes, bei Meinungsverschiedenheiten mit der Suva nach Arbeitsplatz- oder Sicherheitssystemkontrollen, wenden können.

Die Ombudsstelle ist eine Anlaufstelle der BfA, an die sich alle Betriebe des Bauhauptgewerbes bei
einem Konflikt mit der Suva nach Arbeitsplatz- oder Systemkontrollen wenden können. Die
Ombudsstelle ist vermittelnd und schlichtend tätig, besitzt aber keine Sanktionsmöglichkeiten.

Alle Betriebe des Bauhauptgewerbes, die mit dem Vollzug der Unfallverhütungsvorschriften nicht
zufrieden sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Ombudsstelle wenden (vgl.
nächste Frage). Die Ombudsstelle behandelt keine Fälle, bei denen bereits ein Verfahren vor einem
Gericht oder der Suva läuft.

Bevor sich die Ombudsstelle mit einem Fall befasst, müssen sich die Betriebe zwingend zuerst mit der
Suva in Verbindung setzen. Nur wenn der Fall auf diesem Wege nicht zur Zufriedenheit des Betriebs
gelöst werden kann, steht der Gang an die Ombudsstelle offen. Die Ombudsstelle hat somit
subsidiäre Funktion gegenüber der Suva.

  • Für Streitfragen mit der Versicherung ist die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva anzurufen

https://versicherungsombudsman.ch/.

 

  • Diese Ombudsstelle nicht zuständig für Streitfragen zum Arbeitsgesetz. Hier müssen sich die Betriebe mit den zuständigen Kantonen direkt absprechen.

Sobald die oben genannten Voraussetzungen für das Tätigwerden der Ombudsstelle erfüllt sind,
prüft diese die Eingabe und holt die Sichtweise der Suva ein. Je nach Fall kann die Ombudsstelle eine
Aussprache organisieren, zwischen Betrieb und Suva vermitteln, eine Empfehlung zuhanden der Suva
abgeben oder sich der Meinung der Suva anschliessen. Die Ombudsstelle kann aber weder die Suva
noch den Betrieb zu einem bestimmten Verhalten zwingen; ihre Stellungnahme ist in diesem Sinne
nicht bindend. Ihre Einschätzung des Falles lässt die Ombudsstelle dem Betrieb in Form einer
Stellungnahme zukommen. Damit ist das Ombudserfahren abgeschlossen und es wird keine weitere Korrespondenz geführt.

Beschwerden können telefonisch in den 3 Landessprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch oder über das untenstehende Antragsformular eingegeben werden. Zusammen mit Spezialisten der Arbeitssicherheit und dem Rechtsdienst des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes wird die Beschwerde unter Einhaltung der notwendigen Diskretion behandelt.

Telefonischer Kontakt: +41 58 360 76 05

Das Online-Formular der Ombudsstelle ist nur für registrierte/angemeldete Benutzer sichtbar.

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