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Die Ombudsstelle ist eine Anlaufstelle der BfA an die sich alle Betriebe des Bauhauptgewerbes, bei Meinungsverschiedenheiten mit der Suva nach Arbeitsplatz- oder Sicherheitssystemkontrollen, wenden können.
Was ist die Ombudsstelle?
Die Ombudsstelle ist eine Anlaufstelle der BfA, an die sich alle Betriebe des Bauhauptgewerbes bei einem Konflikt mit der Suva nach Arbeitsplatz- oder Systemkontrollen wenden können. Die Ombudsstelle ist vermittelnd und schlichtend tätig, besitzt aber keine Sanktionsmöglichkeiten.
Wofür ist die Ombudsstelle zuständig?
Alle Betriebe des Bauhauptgewerbes, die mit dem Vollzug der Unfallverhütungsvorschriften nicht zufrieden sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen an die Ombudsstelle wenden (vgl. nächste Frage). Die Ombudsstelle behandelt keine Fälle, bei denen bereits ein Verfahren vor einem Gericht oder der Suva läuft.
Welche Voraussetzungen sind für das Tätigwerden der Ombudsstelle zu erfüllen?
Bevor sich die Ombudsstelle mit einem Fall befasst, müssen sich die Betriebe zwingend zuerst mit der Suva in Verbindung setzen. Nur wenn der Fall auf diesem Wege nicht zur Zufriedenheit des Betriebs gelöst werden kann, steht der Gang an die Ombudsstelle offen. Die Ombudsstelle hat somit subsidiäre Funktion gegenüber der Suva.
Für welche Spezialfälle ist diese Ombudsstelle nicht zuständig?
https://versicherungsombudsman.ch/.
Wie sieht das Verfahren bei der Ombudsstelle aus?
Sobald die oben genannten Voraussetzungen für das Tätigwerden der Ombudsstelle erfüllt sind, prüft diese die Eingabe und holt die Sichtweise der Suva ein. Je nach Fall kann die Ombudsstelle eine Aussprache organisieren, zwischen Betrieb und Suva vermitteln, eine Empfehlung zuhanden der Suva abgeben oder sich der Meinung der Suva anschliessen. Die Ombudsstelle kann aber weder die Suva noch den Betrieb zu einem bestimmten Verhalten zwingen; ihre Stellungnahme ist in diesem Sinne nicht bindend. Ihre Einschätzung des Falles lässt die Ombudsstelle dem Betrieb in Form einer Stellungnahme zukommen. Damit ist das Ombudserfahren abgeschlossen und es wird keine weitere Korrespondenz geführt.
Wie können Beschwerden eingegeben werden?
Beschwerden können telefonisch in den 3 Landessprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch oder über das untenstehende Antragsformular eingegeben werden. Zusammen mit Spezialisten der Arbeitssicherheit und dem Rechtsdienst des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes wird die Beschwerde unter Einhaltung der notwendigen Diskretion behandelt.
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