Log In
An Quartals-erhebungteilnehmen
Shop
Newsletteranmeldung
Oh nein. Ihre Browserversion wird von unserer Webseite leider nicht mehr unterstützt. Bitte nutzen Sie einen neueren Browser wie Google Chrome, Apple Safari oder Firefox. Vielen Dank für Ihr Verständnis
Der Arbeitgeber ist nach Artikel 24 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen nur sichere Maschinen und Arbeitsmittel eingesetzt werden.
Sichere Arbeitsmittel beschaffen, verwenden und instand halten
Maschinen, Anlagen, Geräte, Werkzeuge
Krane und Anschlagen von Lasten
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Gerüste
Arbeitsmittel sind Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge, die bei der Arbeit verwendet werden. Unter diesen Begriff fallen auch Produkte, die nicht unmittelbar zum Arbeiten benutzt werden, aber zur Arbeitsumgebung gehören (z. B. Lüftung, Heizung, Beleuchtung), sowie die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).
Sicherheitskonforme Arbeitsmittel entsprechen dem Stand des Wissens und der Technik der Arbeitssicherheit. Sie stimmen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überein, falls solche für diese Arbeitsmittel existieren (z. B. mit der EU-Maschinenrichtlinie). Mit dem Beschaffen und Verwenden sicherer Arbeitsmittel kann das Leben und die Gesundheit der Mitarbeitenden geschützt werden. Zudem werden kostspielige Nachrüstungen vermieden, die an Maschinen mit Sicherheitsmängeln oft nötig werden. Bei einer Untersuchung nach einem Unfall ist ein Betrieb als Arbeitgeber besser abgesichert, wenn er nachweisen kann, dass er sicherheitskonforme Arbeitsmittel eingesetzt hat.
Informationen und Hilfsmittel
Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Weiterführende Informationen
Maschinen dürfen bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter nicht gefährden. Eine Maschine muss den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Beim Kauf einer Maschine ist zu beachten, dass sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet, sicherheitskonform und bedienerfreundlich ist. Sicherheitseinrichtungen an Maschinen dürfen nie manipuliert werden.
Bei Arbeiten mit Baumaschinen sind grosse Energien im Spiel. Baumaschinen sind in Bewegung, somit besteht ein erhebliches Unfallrisiko für Mitarbeitende, die mit dem Gerät selber oder in dessen Gefahrenbereich arbeiten. Schnellwechseleinrichtungen für Baumaschinen sind praktisch, können jedoch tödliche Gefahren bergen. Dies haben mehrere schwere Unfälle mit herunterfallenden Anbaugeräten gezeigt.
BFA-IN-059_Handhabung von hydraulischen Schnellwechslern für Bagger
BFA-IN-059_Handhabung von hydraulischen Schnellwechslern für Bagger (Portugiesisch)
SBV-MB-050_Schnellwechsler für Bauunternehmer (Stand September 2018)
Weitere Hilfsmittel Baumaschinen
Weitere Hilfsmittel Arbeitsgeräte
BFA-IN-040_Arbeiten mit der Kettensäge
BFA-IN-040_Arbeiten mit der Kettensäge (Portugiesisch)
BFA-CL-010_Ausbildung für Arbeiten mit der Kettensäge
Weitere Hilfsmittel Handgeführte Werkzeuge und Maschinen
Der Betrieb von Kranen ist mit grossen Gefahren verbunden. Krane der Kategorien A und B darf nur führen, wer einen Kranführerausweis der Suva besitzt. Die Angaben der Hersteller für den Unterhalt und die Instandhaltung der Krane sind zu beachten. Wer Lasten an Kranen anschlägt, muss dafür ausgebildet und instruiert sein.
BFA-MB-022_Miete von Turmdrehkranen
Sicherer Umgang mit Kranen
Anschlagen von Lasten
Der Begriff Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) umfasst alle Ausrüstungen, die von einer Person zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einwirkungen getragen werden. Es ist Pflicht des Arbeitgebers, zumutbare PSA einzusetzen, wo diese notwendig sind. Zum Einsatz kommen PSA aber erst, wenn die Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht durch andere Massnahmen verhindert werden können.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden die notwendigen PSA zur Verfügung stellen und tragen die Kosten dafür. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die PSA jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden. Die Arbeitnehmenden haben die gestellten PSA zu benützen, wo es notwendig ist und dürfen ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
Bei der Beschaffung von PSA sind die betroffenen Mitarbeitenden miteinzubinden. Durch die Mitwirkung der Betroffenen bei der Auswahl der PSA (z. B. Umfrage zu Schutzbrillen, Probetragen von Sicherheitsschuhen etc.) wird die Akzeptanz und Tragdisziplin positiv beeinflusst. Wichtig für die Akzeptanz sind insbesondere Tragekomfort, Aussehen und Anpassungsmöglichkeiten der PSA, denn die Belegschaft muss sich beim Tragen von PSA-Gegenständen wohlfühlen, und mit einer besseren Tragedisziplin lassen sich auch Unfälle vermeiden.
Auf Baustellen gilt für alle «oben mit». In der Bauarbeitenverordnung Artikel 6 zur Schutzhelmtragpflicht werden keine Ausnahmen erwähnt, die Arbeitnehmende von dieser Verpflichtung entbinden. Arbeitnehmende, die vom Tragen des Schutzhelms ärztlich dispensiert sind, dürfen bei den gemäss BauAV Art. 6 erwähnten Arbeiten nicht eingesetzt werden.
BFA-IN-045_Augenschutz
BFA-IN-045_Augenschutz (Portugiesisch)
BFA-MB-013_Schutz der Augen
BFA-MB-200_Warnkleidung
BFA-IN-054_Schutz vor Absturz
BFA-IN-054_Schutz vor Absturz (Portugiesisch)
BFA-CL-062_Rettungskonzept für den Einsatz von PSAgA
BFA-IN-037_Gehörschutz
BFA-IN-037_Gehörschutz (Portugiesisch)
BFA-MB-023_Gehörschutz
PSA
PSAgA gegen Absturz
Planer und Bauleiter, Gerüstersteller und Gerüstbenutzer sind in der Pflicht, wenn es um sichere Arbeitsgerüste geht. Bei Hochbauarbeiten muss ab einer Absturzhöhe von 3 m ein Fassadengerüst erstellt werden. Der oberste Holm des Gerüsts muss während den ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm überragen oder um mindestens 100 cm, wenn sich der Seitenschutz des Gerüsts näher als 60 cm bei der Absturzkante befindet.