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Arbeitsmittel beschaffen, verwenden und instand halten

Der Arbeitgeber ist nach Artikel 24 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen nur sichere Maschinen und Arbeitsmittel eingesetzt werden.

Sichere Arbeitsmittel beschaffen, verwenden und instand halten

Arbeitsmittel sind Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge, die bei der Arbeit verwendet werden. Unter diesen Begriff fallen auch Produkte, die nicht unmittelbar zum Arbeiten benutzt werden, aber zur Arbeitsumgebung gehören (z. B. Lüftung, Heizung, Beleuchtung), sowie die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).

Sicherheitskonforme Arbeitsmittel entsprechen dem Stand des Wissens und der Technik der Arbeitssicherheit. Sie stimmen mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überein, falls solche für diese Arbeitsmittel existieren (z. B. mit der EU-Maschinenrichtlinie). Mit dem Beschaffen und Verwenden sicherer Arbeitsmittel kann das Leben und die Gesundheit der Mitarbeitenden geschützt werden. Zudem werden kostspielige Nachrüstungen vermieden, die an Maschinen mit Sicherheitsmängeln oft nötig werden. Bei einer Untersuchung nach einem Unfall ist ein Betrieb als Arbeitgeber besser abgesichert, wenn er nachweisen kann, dass er sicherheitskonforme Arbeitsmittel eingesetzt hat.

Die Planung und Umsetzung der Instandhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Sicherheitssystems. Dank systematischer Instandhaltung (Kontrolle, Wartung, Instandsetzung) sind die Arbeitsmittel und Einrichtungen jederzeit funktionsfähig und sicher. Dadurch können die Aufträge qualitativ gut, termingerecht und sicher ausgeführt werden.

Maschinen, Anlagen, Geräte, Werkzeuge

Maschinen dürfen bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung Leben und Gesundheit der Benutzer und Dritter nicht gefährden. Eine Maschine muss den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Beim Kauf einer Maschine ist zu beachten, dass sie für den vorgesehenen Einsatz geeignet, sicherheitskonform und bedienerfreundlich ist. Sicherheitseinrichtungen an Maschinen dürfen nie manipuliert werden.

Bei Arbeiten mit Baumaschinen sind grosse Energien im Spiel. Baumaschinen sind in Bewegung, somit besteht ein erhebliches Unfallrisiko für Mitarbeitende, die mit dem Gerät selber oder in dessen Gefahrenbereich arbeiten. Schnellwechseleinrichtungen für Baumaschinen sind praktisch, können jedoch tödliche Gefahren bergen. Dies haben mehrere schwere Unfälle mit herunterfallenden Anbaugeräten gezeigt.

Baumaschinen

Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

BfA-Info Handhabung von hydraulischen Schnellwechslern für Bagger

BFA-IN-059_Handhabung von hydraulischen Schnellwechslern für Bagger

BfA-Info Handhabung von hydraulischen Schnellwechslern für Bagger (Portugiesisch)

BFA-IN-059_Handhabung von hydraulischen Schnellwechslern für Bagger (Portugiesisch)

Schnellwechsler für Bauunternehmer

SBV-MB-050_Schnellwechsler für Bauunternehmer (Stand September 2018)

Arbeitsgeräte

Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Handgeführte Werkzeuge und Maschinen

Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

BfA-Info Arbeiten mit der Kettensäge

BFA-IN-040_Arbeiten mit der Kettensäge

BfA-Info Arbeiten mit der Kettensäge (Portugiesisch)

BFA-IN-040_Arbeiten mit der Kettensäge (Portugiesisch)

Ausbildung für Arbeiten mit der Kettensäge

BFA-CL-010_Ausbildung für Arbeiten mit der Kettensäge

Krane und Anschlagen von Lasten

Der Betrieb von Kranen ist mit grossen Gefahren verbunden. Krane der Kategorien A und B darf nur führen, wer einen Kranführerausweis der Suva besitzt. Die Angaben der Hersteller für den Unterhalt und die Instandhaltung der Krane sind zu beachten. Wer Lasten an Kranen anschlägt, muss dafür ausgebildet und instruiert sein.

 

Informationen und Hilfsmittel

Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Miete von Turmdrehkranen

BFA-MB-022_Miete von Turmdrehkranen

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Der Begriff Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) umfasst alle Ausrüstungen, die von einer Person zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einwirkungen getragen werden. Es ist Pflicht des Arbeitgebers, zumutbare PSA einzusetzen, wo diese notwendig sind. Zum Einsatz kommen PSA aber erst, wenn die Unfall- oder Gesundheitsgefahren nicht durch andere Massnahmen verhindert werden können.

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden die notwendigen PSA zur Verfügung stellen und tragen die Kosten dafür. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die PSA jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden. Die Arbeitnehmenden haben die gestellten PSA zu benützen, wo es notwendig ist und dürfen ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.

Bei der Beschaffung von PSA sind die betroffenen Mitarbeitenden miteinzubinden. Durch die Mitwirkung der Betroffenen bei der Auswahl der PSA (z. B. Umfrage zu Schutzbrillen, Probetragen von Sicherheitsschuhen etc.) wird die Akzeptanz und Tragdisziplin positiv beeinflusst. Wichtig für die Akzeptanz sind insbesondere Tragekomfort, Aussehen und Anpassungsmöglichkeiten der PSA, denn die Belegschaft muss sich beim Tragen von PSA-Gegenständen wohlfühlen, und mit einer besseren Tragedisziplin lassen sich auch Unfälle vermeiden.

Auf Baustellen gilt für alle «oben mit». In der Bauarbeitenverordnung Artikel 6 zur Schutzhelmtragpflicht werden keine Ausnahmen erwähnt, die Arbeitnehmende von dieser Verpflichtung entbinden. Arbeitnehmende, die vom Tragen des Schutzhelms ärztlich dispensiert sind, dürfen bei den gemäss BauAV Art. 6 erwähnten Arbeiten nicht eingesetzt werden.

Informationen und Hilfsmittel

Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

BfA-Info Augenschutz

BFA-IN-045_Augenschutz

BfA-Info Augenschutz (Portugiesisch)

BFA-IN-045_Augenschutz (Portugiesisch)

Schutz der Augen

BFA-MB-013_Schutz der Augen

Warnkleidung

BFA-MB-200_Warnkleidung

BfA-Info Schutz vor Absturz

BFA-IN-054_Schutz vor Absturz

BfA-Info Schutz vor Absturz (Portugiesisch)

BFA-IN-054_Schutz vor Absturz (Portugiesisch)

Rettungskonzept für den Einsatz von PSAgA

BFA-CL-062_Rettungskonzept für den Einsatz von PSAgA

BfA-Info Gehörschutz

BFA-IN-037_Gehörschutz

BfA-Info Gehörschutz (Portugiesisch)

BFA-IN-037_Gehörschutz (Portugiesisch)

Gehörschutz

BFA-MB-023_Gehörschutz

Gerüste

Planer und Bauleiter, Gerüstersteller und Gerüstbenutzer sind in der Pflicht, wenn es um sichere Arbeitsgerüste geht. Bei Hochbauarbeiten muss ab einer Absturzhöhe von 3 m ein Fassadengerüst erstellt werden. Der oberste Holm des Gerüsts muss während den ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm überragen oder um mindestens 100 cm, wenn sich der Seitenschutz des Gerüsts näher als 60 cm bei der Absturzkante befindet.