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Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz orga­ni­sie­ren

Der Arbeit­ge­ber ist gemäss Unfall­ver­si­che­rungs­ge­setz (UVG) Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Arbeits­ge­setz (ArG) Art. 6 Abs. 1 verpflich­tet, zur Verhü­tung von Berufs­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten alle Mass­nah­men zu treffen, die nach der Erfah­rung notwen­dig, dem Stand der Technik anwend­bar und den gege­be­nen Verhält­nis­sen ange­mes­sen sind.

Betrieb­li­ches Sicher­heits­sys­tem

Auf Schwei­zer Baustel­len ereig­nen sich noch immer zu viele Unfälle: Allein im Bauhaupt- und Ausbau­ge­werbe sind es über 50 000 im Jahr. Für mehr Sicher­heit und weniger Unfälle braucht es den Einsatz und die Zusam­men­ar­beit aller Betei­lig­ten. Die lebens­wich­ti­gen Regeln für jede Berufs­gruppe und die Sicher­heits-Charta erhöhen die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz auf der Baustelle.
Für die Arbeits­si­cher­heit und den Gesund­heits­schutz ist der Arbeit­ge­ber verant­wort­lich. Die Sicher­heits­or­ga­ni­sa­tion regelt im Betrieb Aufga­ben, Kompe­ten­zen und Verant­wor­tun­gen bezüg­lich Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz. Der Arbeit­ge­ber hat insbe­son­dere die Abläufe, Verant­wort­lich­kei­ten und Kompe­ten­zen in seinem Unter­neh­men so zu regeln, dass es zu keinen Unfäl­len kommt und die Gesund­heit der Beschäf­tig­ten nicht geschä­digt wird.
Der Aufbau des Sicher­heits­sys­tems ist eine Führungs­auf­gabe. Der Chef oder die Chefin kann jedoch bestimmte Aufga­ben dele­gie­ren und Unter­stüt­zung beizie­hen. Es macht Sinn, im Betrieb eine Kontakt­per­son für Arbeits­si­cher­heit (KOPAS) zu bestim­men und sie spezi­ell für diese Aufgabe ausbil­den zu lassen. Die Über­tra­gung von Aufga­ben entbin­det den Arbeit­ge­ber nicht von seinen Verpflich­tun­gen für die Arbeits­si­cher­heit und den Gesund­heits­schutz (Verord­nung über die Unfall­ver­hü­tung, Art. 7). Die Haupt­ver­ant­wor­tung für die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz im Betrieb bleibt beim Arbeit­ge­ber!

Sicher­heits­re­geln defi­nie­ren

Sicher­heits- und Verhal­tens­re­geln ermög­li­chen es Mitar­bei­ten­den und Dritten, sich jeder­zeit sicher­heits­ge­recht zu verhal­ten. Vor allem bei risi­ko­rei­chen und ausser­ge­wöhn­li­chen Aufga­ben und Tätig­kei­ten sind betriebs- und arbeits­platz­spe­zi­fi­sche Regeln unver­zicht­bar.
Der Unter­neh­mer trägt als Arbeit­ge­ber die Verant­wor­tung für seine Mitar­bei­ten­den. Sicher­heit und Gesund­heits­schutz sind ein wich­ti­ger Teil der Führungs­ar­beit. Wenn die Sicher­heit der Mitar­bei­ten­den nicht gewähr­leis­tet werden kann, gilt: STOPP – Gefahr beheben – weiter­ar­bei­ten.

Einsatz von Tempo­rär­ar­bei­ten­den

Die Mehr­heit der Tempo­rär­ar­bei­ten­den wird im Bauge­werbe und in der Indus­trie einge­setzt. Laut Statis­ti­ken haben tempo­rär einge­setzte Arbeit­neh­mende ein höheres Berufs­un­fall­ri­siko als die eigenen Mitar­bei­ten­den im Einsatz­be­trieb.
Der Perso­nal­ver­leih- und der Einsatz­be­trieb müssen klare Abma­chun­gen treffen – beson­ders was das Anfor­de­rungs­pro­fil betrifft. Der Einsatz­be­trieb hat gegen­über den Tempo­rär­ar­bei­ten­den die gleiche Verant­wor­tung wie für die eigenen Mitar­bei­ten­den (Art. 6 Abs. 1, VUV). Für die Tempo­rär­ar­bei­ten­den gilt, dass sie sich an die Weisun­gen des Einsatz­be­triebs halten müssen.

Infor­ma­tio­nen und Hilfs­mit­tel

Folgende Publi­ka­tio­nen unter­stüt­zen Sie bei der betrieb­li­chen Umset­zung der Arbeits­si­cher­heit und des Gesund­heits­schut­zes.

Einsatz von Temporärarbeitenden

BFA-CL-065_Einsatz von Temporärarbeitenden

Einsatz von Temporärarbeitenden

BFA-MB-210_Einsatz von Temporärarbeitenden

Baustel­len­spe­zi­fi­sche Mass­nah­men

Wenn Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­mass­nah­men auf einer Baustelle von mehre­ren Unter­neh­men benützt werden, gelten sie gemäss Bauar­bei­ten­ver­ord­nung (BauAV) als baustel­len­spe­zi­fi­sche Mass­nah­men. Solche Mass­nah­men müssen gemäss Artikel 3 der BauAV geplant und während der Ausfüh­rung der Bauar­bei­ten koor­di­niert werden. Die Koor­di­na­tion dieser Mass­nah­men ist in Artikel 9 der Verord­nung über die Verhü­tung von Unfäl­len und Berufs­krank­hei­ten (VUV) gere­gelt. Gemäss VUV haben die an einem Bauwerk betei­lig­ten Arbeit­ge­ber die erfor­der­li­chen Mass­nah­men gegen­sei­tig abzu­spre­chen.

Infor­ma­tio­nen und Hilfs­mit­tel

Folgende Publi­ka­tio­nen unter­stüt­zen Sie bei der betrieb­li­chen Umset­zung der Arbeits­si­cher­heit und des Gesund­heits­schut­zes.

Uebergabe baustellenspezifische Schutzmassnahme

BFA-MB-010_Uebergabe baustellenspezifische Schutzmassnahmen

Nachtrag Herabfallende Gegenstände

BFA-NA-001_Herabfallende Gegenstände Nachtrag Herabfallende Gegenstände

Nachtrag Scharfkantige und spitzige Gegenstände

BFA-NA-002_Scharfkantige und spitzige Gegenstände Nachtrag Scharfkantige und spitzige Gegenstände

Nachtrag Sicherung Boden-Wand-Deckenöffnungen

BFA-NA-003_Sicherung Boden-Wand-Deckenöffnungen Nachtrag Sicherung Boden-Wand-Deckenöffnungen

Nachtrag Sicherung von Absturzkanten

BFA-NA-004_Sicherung von Absturzkanten Nachtrag Sicherung von Absturzkanten

Nachtrag Verkehrswege-Arbeitsplatzzugänge

BFA-NA-005_Verkehrswege-Arbeitsplatzzugänge Nachtrag Verkehrswege-Arbeitsplatzzugänge

Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­kon­zept

Gemäss Art. 4 BauAV ist dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauar­bei­ten ein Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­kon­zept in nach­weis­ba­rer Form vorliegt. Die Vorlage zum Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­kon­zept der Bera­tungs­stelle für Arbeits­si­cher­heit (BfA) stellt eine Planungs­hilfe für die Baustelle dar und beinhal­tet die wich­tigs­ten baustel­len­spe­zi­fi­schen Mass­nah­men, die Planung des Perso­nals im Hinblick auf die Ausfüh­rung von Arbei­ten mit beson­de­ren Gefah­ren gemäss Art. 8 VUV und die Planung der erfor­der­li­chen Mass­nah­men für eine funk­tio­nie­rende Notfall­or­ga­ni­sa­tion.

Infor­ma­tio­nen und Hilfs­mit­tel

Folgende Publi­ka­tio­nen unter­stüt­zen Sie bei der betrieb­li­chen Umset­zung der Arbeits­si­cher­heit und des Gesund­heits­schut­zes.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für den Hochbau nach Art. 4 BauAV

BFA-FO-001_SiGe-Konzept Hochbau

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für Kurzarbeiten und Kundenmaurerei nach Art. 4 BauAV

BFA-FO-002_SiGe-Konzept Kundenmaurerei

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für den Verkehrsweg- und Tiefbau nach Art. 4 BauAV

BFA-FO-003_SiGe-Konzept Verkehrsweg- und Tiefbau

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für Baustellen Spezialtiefbau nach Art. 4 BauAV

BFA-FO-004_SiGe-Konzept Spezialtiefbau

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für Kleinprojekte Verkehrsweg- und Tiefbau nach Art. 4 BauAV

BFA-FO-005_SiGe-Konzept Kleinprojekte Verkehrsweg- und Tiefbau