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Der Arbeitgeber ist gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) Art. 82 Abs. 1 und 2 sowie Arbeitsgesetz (ArG) Art. 6 Abs. 1 verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Betriebliches Sicherheitssystem
Sicherheitsregeln definieren
Einsatz von Temporärarbeitenden
Baustellenspezifische Massnahmen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept
Auf Schweizer Baustellen ereignen sich noch immer zu viele Unfälle: Allein im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe sind es über 50 000 im Jahr. Für mehr Sicherheit und weniger Unfälle braucht es den Einsatz und die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Die lebenswichtigen Regeln für jede Berufsgruppe und die Sicherheits-Charta erhöhen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle.
Für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Sicherheitsorganisation regelt im Betrieb Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen bezüglich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber hat insbesondere die Abläufe, Verantwortlichkeiten und Kompetenzen in seinem Unternehmen so zu regeln, dass es zu keinen Unfällen kommt und die Gesundheit der Beschäftigten nicht geschädigt wird.
BFA-IN-001_Publikationsliste Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Informationen und Hilfsmittel
Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Weiterführende Informationen
Sicherheits- und Verhaltensregeln ermöglichen es Mitarbeitenden und Dritten, sich jederzeit sicherheitsgerecht zu verhalten. Vor allem bei risikoreichen und aussergewöhnlichen Aufgaben und Tätigkeiten sind betriebs- und arbeitsplatzspezifische Regeln unverzichtbar.
Der Unternehmer trägt als Arbeitgeber die Verantwortung für seine Mitarbeitenden. Sicherheit und Gesundheitsschutz sind ein wichtiger Teil der Führungsarbeit. Wenn die Sicherheit der Mitarbeitenden nicht gewährleistet werden kann, gilt: STOPP – Gefahr beheben – weiterarbeiten.
Die Mehrheit der Temporärarbeitenden wird im Baugewerbe und in der Industrie eingesetzt. Laut Statistiken haben temporär eingesetzte Arbeitnehmende ein höheres Berufsunfallrisiko als die eigenen Mitarbeitenden im Einsatzbetrieb.
Der Personalverleih- und der Einsatzbetrieb müssen klare Abmachungen treffen – besonders was das Anforderungsprofil betrifft. Der Einsatzbetrieb hat gegenüber den Temporärarbeitenden die gleiche Verantwortung wie für die eigenen Mitarbeitenden (Art. 6 Abs. 1, VUV). Für die Temporärarbeitenden gilt, dass sie sich an die Weisungen des Einsatzbetriebs halten müssen.
BFA-CL-065_Einsatz von Temporärarbeitenden
BFA-MB-210_Einsatz von Temporärarbeitenden
Weitere Hilfsmittel
Wenn Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen auf einer Baustelle von mehreren Unternehmen benützt werden, gelten sie gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV) als baustellenspezifische Massnahmen. Solche Massnahmen müssen gemäss Artikel 3 der BauAV geplant und während der Ausführung der Bauarbeiten koordiniert werden. Die Koordination dieser Massnahmen ist in Artikel 9 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) geregelt. Gemäss VUV haben die an einem Bauwerk beteiligten Arbeitgeber die erforderlichen Massnahmen gegenseitig abzusprechen.
BFA-MB-010_Uebergabe baustellenspezifische Schutzmassnahmen
BFA-NA-001_Herabfallende Gegenstände Nachtrag Herabfallende Gegenstände
BFA-NA-002_Scharfkantige und spitzige Gegenstände Nachtrag Scharfkantige und spitzige Gegenstände
BFA-NA-003_Sicherung Boden-Wand-Deckenöffnungen Nachtrag Sicherung Boden-Wand-Deckenöffnungen
BFA-NA-004_Sicherung von Absturzkanten Nachtrag Sicherung von Absturzkanten
BFA-NA-005_Verkehrswege-Arbeitsplatzzugänge Nachtrag Verkehrswege-Arbeitsplatzzugänge
Gemäss Art. 4 BauAV ist dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept in nachweisbarer Form vorliegt. Die Vorlage zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept der Beratungsstelle für Arbeitssicherheit (BfA) stellt eine Planungshilfe für die Baustelle dar und beinhaltet die wichtigsten baustellenspezifischen Massnahmen, die Planung des Personals im Hinblick auf die Ausführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren gemäss Art. 8 VUV und die Planung der erforderlichen Massnahmen für eine funktionierende Notfallorganisation.
BFA-FO-001_SiGe-Konzept Hochbau
BFA-FO-002_SiGe-Konzept Kundenmaurerei
BFA-FO-003_SiGe-Konzept Verkehrsweg- und Tiefbau
BFA-FO-004_SiGe-Konzept Spezialtiefbau
BFA-FO-005_SiGe-Konzept Kleinprojekte Verkehrsweg- und Tiefbau