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Sicheres und gesundheitsbewusstes Handeln bedingt entsprechendes Wissen. Dieses Wissen wird durch gezielte und permanente Information und Schulung aller Mitarbeitenden sichergestellt.
Mitarbeitende, systematisch instruieren und informieren
Ausbildung für Arbeiten mit besonderen Gefahren
Gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) sorgt der Arbeitgeber dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn laut Artikel 7 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompetenzen erteilen.
Informationen und Hilfsmittel
Folgende Publikationen unterstützen Sie bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Weiterführende Informationen