Bereit fürs neue Datenschutzgesetz? Die Einführung des neuen Datenschutzgesetzes per 1. September 2023 kommt in grossen Schritten näher. Die neue Datenschutzgesetzgebung bringt neue Aufgaben und mehr Aufwand für Baufirmen. Freitag, 21.4.2023 | 06:00 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Bereit fürs neue Datenschutzgesetz? Die Einführung des neuen Datenschutzgesetzes per 1. September 2023 kommt in grossen Schritten näher. Die neue Datenschutzgesetzgebung bringt neue Aufgaben und mehr Aufwand für Baufirmen.Der Schweizerische Baumeisterverband SBV hat bereits über die für Baufirmen massgebenden Anpassungen informiert und eine Checkliste erstellt. Er stellt seinen Mitgliedern ausserdem verschiedene Mustertexte des Schweizerischen Gewerbeverbandes zum Datenschutz zur Verfügung. Folgende Mustertexte sollen Baubetriebe bei der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts unterstützen und sind online abrufbar:Datenschutzerklärung: Im Rahmen der Informationspflicht macht es Sinn, eine allgemeine Datenschutzerklärung für Besucher/innen und Nutzer/innen von Webseiten erstellen, welche möglichst viele der Datenbearbeitungen abdeckt.Datenschutzklausel AGB: Hiermit kommen Unternehmen ihrer Informationspflicht nach.Datenschutzrichtlinie: Empfehlenswert in der Praxis ist eine betriebsinterne Regelung der Verantwortlichkeiten inklusive Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden.Datenbearbeitungsverzeichnis: Es handelt sich um ein Inventar der unterschiedlichen Bearbeitungstätigkeiten. Befreit von der Pflicht zur Führung eines Bearbeitungsverzeichnisses sind natürliche Personen oder Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden (KMU) und dies nur dann, wenn nicht umfangreich besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet oder sogenannte Profiling mit hohem Risiko durchgeführt werden. Die freiwillige Führung eines Bearbeitungsverzeichnisses ist für die «Befreiten» allerdings faktisch unumgänglich, wenn die Informations- und Auskunftspflicht solide umgesetzt werden soll.Auftragsbearbeitungsvertrag: Der Beizug eines Auftragsbearbeiters bzw. die Auslagerung der Datenbearbeitung muss vertraglich geregelt sein.Datenschutzfolgeabschätzung: Unternehmen sind neu verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen, wenn die Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt. Eine DSFA ist im Grunde eine Risikobewertung mit der Definition von risikosenkenden Massnahmen. Weitere Informationen zum neuen Datenschutzrechts und eine Checkliste zur Umsetzung für Baumeister finden Sie online. Der Rechtsdienst des SBV bietet seinen Mitgliedern eine kostenlose Erstberatung in allen rechtlichen Fragestellungen, auch im Bereich des Datenschutzes. Sie können Ihre Frage ganz einfach über das Online-Portal einreichen. Auch telefonisch ist der SBV-Rechtsdienst für seine Mitglieder da, unter der Telefonnummer 058 360 76 76 während folgender Öffnungszeiten: Montag: 14.00–16.30 Uhr Dienstag: 08.30–11.30 und 14.00–16.30 Uhr Mittwoch: 14.00–16.30 Uhr Donnerstag: 08.30–11.30 und 14.00–16.30 Uhr Freitag: 08.30–11.30 Uhr Über den Autor Romina Dietsche [email protected] Artikel teilen
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