Betrieb gewährt Lohnerhöhungen für 2023 – Was ist zu beachten?

Teuerung und Lohnerhöhungen sind im Herbst immer ein Thema. Derzeit spricht der SBV mit den Gewerkschaften ausserdem im Rahmen der LMV-Verhandlungen über Lohnanpassungen. Die Höhe der Anpassung aus den Verhandlungen ist noch nicht vereinbart. Sollten Sie Ihren Mitarbeitenden bereits jetzt Lohnerhöhungen gewähren wollen, so gilt es Folgendes zu beachten.

 

Manche Baufirmen wollen die Ergebnisse der LMV-Verhandlungen vor allem aufgrund der Teuerung nicht abwarten und ihren Mitarbeitenden bereits heute auf Betriebsebene Lohnerhöhungen gewähren.

Lohnerhöhungen können immer gewährt werden. Allerdings ist es dabei sinnvoll, die freiwillige Lohnerhöhung schriftlich unter Vorbehalt des Abschlusses der Verhandlungsergebnisse zum neuen LMV zu stellen, wie z.B.:

 

«Vorbehalten sind Anpassungen aufgrund der laufenden LMV-Verhandlungen. Fällt diese Lohnerhöhung im Vergleich zur LMV-Lohnerhöhung höher aus, ist mit der hier vorgenommenen Lohnerhöhung die LMV-Lohnerhöhung bereits abgegolten. Sollte die LMV-Vorgabe höher sein, wird die heutige Lohnerhöhung entsprechend angerechnet und die Differenz seitens des Arbeitgebers nachbezahlt.»

 

Teuerungsausgleiche und Reallohnerhöhungen:

Unternehmen können den Effektivlohn unabhängig von den LMV-Verhandlungen erhöhen, etwa um die Teuerung auszugleichen und / oder um eine besonders gute Arbeitsleistung zu würdigen. Der SBV und die Gewerkschaften verhandeln derzeit die für alle Unternehmen des Bauhauptgewerbes verbindlichen Lohnanpassungen für das Jahr 2023. Sollten diese verbindlichen LMV-Vorgaben höher ausfallen als jene Lohnerhöhung, die Ihre Baufirma gewährt, so muss die Differenz nachgezahlt werden.

Sollten diese verbindlichen LMV-Vorgaben hingegen tiefer ausfallen als jene Lohnerhöhung, die Ihre Baufirma gewährt, so müssen Sie nichts weiter unternehmen. Sie dürfen Ihre höhere Lohnanpassung aber auch nicht mehr nachträglich senken. Das würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sprechen.

 

Mindestlohn-/Basislohnerhöhungen:

Der LMV gibt die Basislöhne (= Mindestlöhne) für das Bauhauptgewerbe vor.

Sollte der Mindestlohn aufgrund der Verhandlungen erhöht werden, gilt es diesen einzuhalten. Sofern Sie einen höheren Lohn als den Mindestlohn gemäss geltendem oder neuem LMV im Einzelarbeitsvertrag vereinbart haben, müssen Sie grundsätzlich nichts weiter unternehmen.

 

LMV-Verhandlungen

Der SBV kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Angaben zu den mit den Gewerkschaften final ausgehandelten Lohnerhöhungen machen, da die LMV-Verhandlungen noch bis Ende Jahr laufen. Die Lohnerhöhung hängt von der Bereitschaft der Gewerkschaften ab, dass mit der Flexibilisierung des Arbeitszeitmodells ein moderner auf die heutigen Bedürfnisse ausgerichteter LMV abgeschlossen werden kann, was den Handlungsspielraum für Lohnerhöhungen erweitern würde.

Der SBV setzt sich dafür ein, dass die von Ihnen gewährten Lohnerhöhungen an jene Lohnanpassungen anrechenbar sind, welche der SBV mit den Gewerkschaften vereinbart. Es sollte also keine «doppelte» Lohnerhöhung erfolgen.

 

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Schweizerischer Baumeisterverband

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