Bewilligungspflicht für Nachtarbeiten auf Nationalstrassen teilweise aufgehoben

Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 1. September 2021 wird die Bewilligungspflicht für die Nachtarbeit auf bestimmten Baustellen auf Nationalstrassen per 1. November 2021 aufgehoben. Sonntagsarbeiten bleiben jedoch für sämtliche Strassenarbeiten bewilligungspflichtig. 

 

Um die Unfallgefahr für die Arbeitnehmenden und Verkehrsteilnehmenden auf stark befahrenen Nationalstrassen zu reduzieren, müssen viele Arbeiten auf diesen Baustellen jeweils in der Nacht und teilweise am Sonntag verrichtet werden. Mit dem neuen Artikel (48a ArGV 2) werden Bau- und Unterhaltsbetriebe teilweise von der Bewilligungspflicht der Nachtarbeit befreit. Dies betrifft Betriebs‑, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken, soweit diese Nachtarbeiten aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind.

Die Sonntagsarbeit für die oben genannten Arbeiten sowie die Nacht- und Sonntagsarbeit für sämtliche anderen Strassenarbeiten bleiben hingegen bewilligungspflichtig. Für Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen gilt jedoch der Nachweis der Unentbehrlichkeit der Nacht- und Sonntagsarbeit neu als vermutet.

Betriebe, die von der Bewilligungspflicht befreit sind, müssen jedoch neu den Einsatz von Arbeitnehmenden auf solchen Baustellen mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. Diese Änderung tritt am 1. November 2021 in Kraft.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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