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FAQs BBF Bau

Die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum BBF Bau - Unterstellung, Beitragshöhe und Fristen – finden Sie hier. Hiermit können Sie die Selbstdeklaration möglichst reibungslos ausfüllen.

Der BBF Bau ist ein obligatorischer Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG), der die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und berufsorientierte Weiterbildung des Bauhauptgewerbes fördert (d.h. Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen, Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.).

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) ist Träger des Berufsbildungsfonds BBF BAU und seit dem Deklarationsjahr 2022 für das Inkasso verantwortlich.

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates werden alle Betriebe, die dem BBF Bau unterstehen, dazu verpflichtet, einen jährlichen Beitrag an den BBF Bau zu entrichten. Die Beiträge werden ausschliesslich für die Entwicklung und Förderung der Aus- und Weiterbildung im Bauhauptgewerbe eingesetzt. Damit werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, um Fachkräften einen Zugang zu zeitgemässer Grund- und Weiterbildung zu bieten.

Jedes dem BBF Bau unterstellte Unternehmen ist verpflichtet, Angaben zum Betrieb und zu den Mitarbeitenden über die Selbstdeklaration auf www.bbf-bau.ch/selbstdeklaration einzureichen.

 

Gemäss Art. 6 des Reglements BBF Bau gilt der BBF Bau für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die kumulativ in den räumlichen, betrieblichen und in den persönlichen Geltungsbereich des BBF Bau fallen. Hier finden Sie das aktuelle
Reglement BBF Bau.

Der Bundesrat hat den BBF Bau allgemeinverbindlich erklärt. Das bedeutet, dass alle Betriebe, die in den Geltungsbereich fallen, dem BBF Bau unterstehen.

 2.1. Räumlicher Geltungsbereich

Der BBF Bau gilt für die gesamte Schweiz (Art. 3 Reglement BBF Bau).

2.2. Betrieblicher Geltungsbereich

Der BBF Bau gilt für alle Betriebe und Betriebsteile (im Bauhauptgewerbe), die branchentypische Tätigkeiten gemäss Art. 4 des Reglements BBF Bau erbringen, insbesondere:

a. Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);

b. Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

c. Pflästereibetriebe;

d. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Beton- und Betonschneideunternehmen;

e. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen

2.3. Persönlicher Geltungsbereich

Der BBF Bau gilt gemäss Art. 5 Reglement BBF Bau für alle Betriebe und Betriebsteile, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten mit Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben:

a. Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse:

  1. Baupraktikerin/Baupraktiker EBA,
  2. Maurerin/Maurer EFZ,
  3. Strassenbaupraktikerin/Strassenbaupraktiker EBA,
  4. Strassenbauerin/Strassenbauer EFZ,
  5. Grundbaupraktikerin/Grundbaupraktiker EBA,
  6. Grundbauerin/Grundbauer EFZ,
  7. Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin/Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA,
  8. Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ,
  9. Steinsetzerin/Steinsetzer EBA,
  10. Pflästerin/Pflästerer EFZ,
  11. Bauwerktrennerin/Bauwerktrenner EFZ;

b. Abschlüsse der höheren Berufsbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse:

  1. Bau-Polierin/Bau-Polier mit eidg. FA,
  2. Strassenbau-Polierin/Strassenbau-Polier mit eidg. FA,
  3. Bauwerktrenn-Polierin/Bauwerktrenn-Polier mit eidg. FA,
  4. Grundbau-Polierin/Grundbau-Polier mit eidg. FA,
  5. Sprengfachfrau/Sprengfachmann mit eidg. FA,
  6. Bautenschutz-Fachfrau/Bautenschutz-Fachmann mit eidg. FA,
  7. Baustoffprüferin/Baustoffprüfer mit eidg. FA,
  8. Dipl. Technikerin HF Bauführung/Dipl. Techniker HF Bauführung,
  9. Diplomierte Baumeisterin/Diplomierter Baumeister;

c. Abschlüsse der berufsorientierten Weiterbildung:

  1. Bauvorarbeiterin/Bauvorarbeiter,
  2. Baumaschinenführerin/Baumaschinenführer,
  3. Kranführerin/Kranführer (Ausweis),
  4. Sprengberechtigte (Ausweis),
  5. Kontaktperson für Arbeitssicherheit (Ausweis).

Personen, welche branchentypische Tätigkeiten auf den oben erwähnten Berufen ohne Abschluss ausüben sowie angelernte Personen und Hilfskräfte fallen ebenso in den persönlichen Geltungsbereich des BBF Bau.

Die Rechtsform einer Unternehmung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Unterstellung unter den BBF Bau. Einzelfirmen, Aktiengesellschaften, GmbHs usw. unterstehen dem BBF Bau, sofern sie den Geltungsbereich erfüllen.

Einpersonenbetriebe, sei es eine Einzelfirma, eine Ein-Personen-AG oder eine Ein-Personen-GmbH, die weder Mitarbeitende noch temporäre Angestellte beschäftigen, unterstehen dem BBF Bau, wenn deren Inhaber einen anerkannten formalen Berufsabschluss (z.B. eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ oder eidg. Fachausweis FA) gemäss dem persönlichen Geltungsbereich (siehe 2. Frage) besitzen. Diese Betriebe entrichten ausschliesslich den Grundbeitrag, sie zahlen keinen Mitarbeiterbeitrag.

Einpersonenbetriebe in vorstehendem Sinne, deren Inhaber keinen anerkannten formalen Berufsabschluss besitzen, sind nicht beitragspflichtig.

 

Die Unterstellung BBF Bau erfolgt über den Hauptsitz. Die Zweigniederlassungen und Filialen werden über den Hauptsitz erfasst. Die Betriebsteile müssen im Online-Formular der Selbstdeklaration erfasst werden. Der Grundbeitrag wird nur für den Hauptsitz fällig.

 

Einpersonenbetriebe (Einzelfirmen, Ein-Personen-AG, Ein-Personen-GmbH), die weder Mitarbeitende noch temporär Angestellte beschäftigen, deren Inhaber keinen anerkannten formalen Berufsabschluss besitzen, sind nicht beitragspflichtig, sie zahlen weder Grundbeitrag noch Mitarbeiterbeitrag.

Für Mitarbeitende auf branchenfremden Berufen – d.h. berufliche Funktionen, welche nicht im persönlichen Geltungsbereich des BBF Bau enthalten sind – müssen keine Beiträge entrichtet werden (vgl. Art. 5 Reglement BBF Bau). Dazu gehören beispielsweise:

  • Zimmerleute
  • Malerinnen und Maler
  • Kaufmännisches Personal
  • Reinigungs- und Kantinenpersonal

Für Personen in einem Lehrverhältnis (z.B. Lernende in der Berufslehre zur Maurerin/zum Maurer, zur Strassenbauerin/zum Strassenbauer, etc.) müssen keine Beiträge entrichtet werden.

Für Mitarbeitende in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, wenn sie der Beruflichen Vorsorge (BVG) unterstehen. Dieser BVG-Schwellenwert macht die Erheblichkeit des persönlichen Geltungsbereiches auf individueller Ebene sichtbar und damit die Erheblichkeit der beruflichen Funktion.

 

Mitglieder des SBV müssen keine gesonderten Beiträge an den BBF Bau entrichten, weil diese bereits mit der Entrichtung des SBV-Mitgliedbeitrages abgegolten sind.

Als Teilmitglieder SBV werden jene Betriebe eingestuft, von denen manche Betriebsteile kein Mitglied beim SBV sind, die aber dennoch dem BBF Bau unterstehen. Beispielsweise kann eine Filiale eines Konzerns aus dem Bauhauptgewerbe nicht Mitglied beim SBV sein, aber sie untersteht dem BBF Bau. Der Konzern müsste für diese Filiale Beiträge an den BBF Bau entrichten.

Diese Differenz müssen die Teilmitglieder an den BBF Bau entrichten. In dem Sinne zahlen Teilmitglieder des SBV einen gesonderten, reduzierten Beitrag an den BBF Bau. Dafür müssen Sie dem BBF Bau nur Angaben zu jenen Mitarbeitern machen, für welche sie keine Mitgliederbeiträge an den SBV entrichtet haben. Für diese Mitarbeiter sind die Differenzbeiträge geschuldet.

 

Mischbetriebe sind Betriebe, die zusätzlich zum BBF Bau auch Berufsbildungsfonds anderer Branchen unterstehen. Mischbetriebe müssen Beiträge an den BBF Bau entrichten. Sie erhalten aber unter Umständen eine Reduktion auf ihren Grundbeitrag an den BBF Bau. Die hierfür notwendigen Angaben werden über die Selbstdeklaration ermittelt.

Beispiel: Mischbetriebe, die auch dem Berufsbildungsfonds Holzbau unterstehen, zahlen nur den halben Grundbeitrag für den BBF Bau.

Der Mitarbeiterbeitrag und die zugehörigen Personenmonate hingegen beziehen sich ausschliesslich auf jene Mitarbeiter mit branchentypischen Tätigkeiten und Berufen gemäss dem persönlichen Geltungsbereich des BBF Bau.

Sie müssen für den BBF Bau nur jene Mitarbeiter deklarieren, die für das Bauhauptgewerbe typische Tätigkeiten ausüben. Für Mitarbeiter mit branchenfremden Tätigkeiten wie etwa Maler, Gipser, Gärtner usw. müssen keine Beiträge an den BBF Bau entrichtet werden.

Unterstellung Berufsbildungsfonds Holzbau (BBF Holzbau)

Mischbetriebe, die auch dem BBF Holzbau unterstehen, erhalten eine 50%-Reduktion des Grundbeitrags gemäss der «Vereinbarung zwischen dem BBF Holzbau und dem BBF Bau zur Regelung Beitragserhebung bei Mischbetrieben».

Unterstellung BBF Gärtner & Floristen (BBF-GF)

Mischbetriebe, mit einem selbständigem Betriebsteil im Garten- und Landschaftsbau, erhalten gemäss Abgrenzungsvereinbarung zwischen dem BBF Bau und BBF-GF eine Reduktion von 50% des Grundbeitrages.

Unterstellung Berufsbildungsfonds Boden BFB (Boden Schweiz und Interessensgemeinschaft Schweizer Parkettmarkt ISP)

Betroffene Mischbetriebe werden gemäss dem Prinzip der Tarifeinheit entweder vollständig dem BBF Bau oder vollständig dem BFB zugeordnet. Damit entsteht keine Entrichtung von Beiträgen an zwei Fonds.

Gemäss der «Abgrenzungsvereinbarung zum betrieblichen Geltungsbereich bei den Bildungsfonds zwischen dem SBV und Boden Schweiz» gibt es keine Reduktion des fixen Betriebsbeitrages. Zu Abgrenzungszwecken müssen die betroffenen Mischbetriebe die Unterstellung beim BFB im Online-Formular zur Selbstdeklaration für den BBF Bau erfassen.

Unterstellung Berufsbildungsfonds Raum- und Bauplanung (BBF Plavenir)

Betroffene Mischbetriebe werden gemäss Abgrenzungsvereinbarung zwischen dem BBF Bau und BBF Plavenir entweder vollständig dem BBF Bau oder vollständig dem BBF Plavenir zugeordnet. Damit entsteht keine Entrichtung von Beiträgen an zwei Fonds.

Es gibt keine Reduktion des fixen Betriebsbeitrages. Zu Abgrenzungszwecken müssen die betroffenen Mischbetriebe die Unterstellung beim BBF Plavenir im Online-Formular zur Selbstdeklaration für den BBF Bau erfassen.

Unterstellung Berufsbildungsfonds BBF Naturstein

Zu statistischen Zwecken – insbesondere für das Monitoring des Schnittstellenmanagements zu anderen Branchen und BBF – werden jene Mischbetriebe erfasst, die sowohl dem BBF Bau als auch dem BBF Naturstein unterstellt sind. Es gibt keine Reduktion des Grundbeitrages (Beitrag pro Betrieb.).

 

Ein Betriebsteil ist definiert als eine organisatorische Leistungseinheit, der die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt. Etwas vereinfacht ausgedrückt: ein Betriebsteil erbringt eine Leistung am Markt, er wäre aber ohne andere Betriebsteile nicht wirtschaftlich selbstständig.

Ein Betriebsteil ist wirtschaftlich selbstständig, wenn

a) einzelne Arbeitnehmende dem Betriebsteil genau zugeordnet werden können und damit eine eigene organisatorische Einheit bilden; wenn

b) die Arbeiten im branchenfremden Betriebsteil im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht bloss hilfsweise erbracht werden; wenn

c) der branchenfremde Betriebsteil als eigenständiger Anbieter auf dem Absatzmarkt auftritt; wenn

d) einzelne Betriebsteile von aussen als solche erkennbar sind.

 

Falls Sie der Meinung sind, dass Ihr Betrieb nicht dem BBF Bau unterstellt ist, können Sie sich bei der Geschäftsstelle des BBF Bau melden.

Kontakt über Telefon: +41 58 360 76 80 oder E-Mail: [email protected]

Wird eine Beitragsverfügung erlassen, können Sie eine Einsprache dagegen beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erheben.

 

Alle Betriebe, die dem BBF Bau unterstellt sind, erhalten im Dezember eine Aufforderung zur Selbstdeklaration per Post. Sie haben bis Ende Januar Zeit, die Selbstdeklaration mittels Online-Formular einzureichen. Nach der Einreichung der Selbstdeklaration erhalten Sie eine Rechnung.

Wer die Frist für die Selbstdeklaration nicht einhält, erhält im Februar eine Erinnerung per Post. Falls nach weiteren 15 Tagen keine Selbstdeklaration eintrifft, wird der Betrieb taxiert, das heisst, der BBF Bau schätzt den Rechnungsbetrag für den Betrieb und stellt sie ihm in Rechnung.

Falls ein Betrieb trotz Taxation und/oder Zahlungsmahnung den ausstehenden Beitrag nicht begleicht, wird die Betreibung eingeleitet.

 

Für die Berechnung des Beitrags muss jeder unterstellte Betrieb Angaben zur Firma, Kontaktdaten und Angaben zur Ausbildung seiner Mitarbeitenden machen (Selbstdeklaration).

Die Selbstdeklaration erfolgt ausschliesslich über dieses Online-Formular.

 

 

Jeder dem BBF Bau unterstelle Betrieb ist verpflichtet, einen jährlichen Beitrag an den BBF Bau zu entrichten (Art. 10 Reglement BBF Bau). Der Beitrag setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbeitrag pro Betrieb und einen Mitarbeiterbeitrag für die Personenmonate.

13.1. Wie hoch ist der Grundbeitrag?

Die dem BBF Bau unterstellten Betriebe müssen einen fixen, jährlichen Grundbeitrag bezahlen. Dieser beträgt CHF 360.00.

Der Grundbeitrag wird nur für den Hauptsitz fällig, selbst wenn sie mehrere Zweigniederlassungen oder Filialen haben.

Selbst wenn Sie dem BBF Bau nur unterjährig (etwa ein paar Wochen oder Monate im Jahr) unterstellt waren, müssen Sie trotzdem den vollständigen Grundbeitrag von CHF 360.00 bezahlen.

13.2. Wie berechnet sich der Mitarbeiterbeitrag (Personenmonate)?

Zusätzlich zum Grundbeitrag wird für jeden Personenmonat ein Beitrag von CHF 2.25 (monatlicher Beitrag pro Person) erhoben.

Der Mitarbeiterbeitrag berechnet sich als das Total aller Personenmonate multipliziert mit CHF 2.25.

Mit Personenmonat sind alle Monate gemeint, die ein Mitarbeiter im Deklarationsjahr gearbeitet hat.

Wenn ein Mitarbeiter mindestens einen Tag in einem Monat gearbeitet hat, so wird dieser Monat voll gezählt.

Die gearbeiteten Monate pro Mitarbeiter sind pro rata in der Selbstdeklaration zu erfassen, hierfür trägt der Betrieb die Verantwortung.

 

Berechnungsbeispiel ab Deklarationsjahr 2024

 

Das Unternehmen Bau AG ist im Jahr 2024 dem BBF Bau von Januar bis März unterstellt. Der Grundbeitrag beträgt für die Bau AG CHF 360.00.
Die Bau AG beschäftigt zwei Mitarbeiter im Bauhauptgewerbe. Beide Mitarbeiter haben jeweils im Januar, Februar und März gearbeitet. Je Mitarbeiter ergeben sich damit 3 Monate, und damit im Total 6 Personenmonate. Für jeden Personenmonat entrichtet die Bau AG CHF 2.25, also 6 Personenmonate x CHF 2.25 = 13.50 CHF.

 

Der gesamte Beitrag der Bau AG berechnet sich damit wie folgt:
Grundbeitrag                                                                        CHF 360.00
+ Mitarbeiterbeitrag (Total 6 Personenmonate)                CHF    13.50
= Gesamtbetrag                                                                    CHF 373.50

13.3 Sonderregelung: Welche Beitragssätze gelten für das Deklarationsjahr 2023?

Das neue Reglement BBF Bau gilt seit 1. April 2023. Aufgrund der unterjährigen Inkraftsetzung findet die Beitragserhebung für das Deklarationsjahr 2023 einmalig anders statt.

Berechnungsbeispiel

Für das Beitragsjahr 2023 werden die Beiträge nach gewichtetem Durchschnitt wie folgt ermittelt.

Beispiel: Ihr Betrieb ist vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 dem BBF Bau unterstellt:

Grundbeitrag CHF 330.00, gewichteter Durchschnitt aus:

  • CHF 240.00 pro rata bis 31.03.2023 (CHF 60.00)
  • CHF 360.00 pro rata ab 01.04.2023 (CHF 270.00)

Personenmonate CHF 2.0625, gewichteter Durchschnitt aus:

  • CHF 1.50 pro rata bis 31.03.2023 (CHF 0.375)
  • CHF 2.25 pro rata ab 01.04.2023 (CHF 1.6875)

Die Vorteile des gewichteten Durchschnittes sind zum einen die einfache administrative Umsetzung und zum anderen die tieferen Beiträge. Würden die Beiträge ohne die durchschnittliche Gewichtung vorgenommen, so fiele der Personenbeitrag in der Hochsaison viel stärker ins Gewicht, was zu höheren Beiträgen führt.

14.1 Taxation

Falls Sie die Selbstdeklaration nicht fristgerecht einreichen, hat dies eine Mahnung zur Folge. Die Mahnung fordert Sie erneut zur Eingabe der Selbstdeklaration auf, wofür Sie 15 Tage Zeit ab Mahnungsdatum haben. Falls Sie auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, so folgt in einem nächsten Schritt eine Taxation.

Taxation bedeutet, dass der BBF Bau Ihnen pauschal einen Taxationsbeitrag in Höhe von CHF 389.25 ( = 173 Personenmonate à CHF 2.25) in Rechnung stellt.

Der Taxationsbetrag wird zusätzlich zum Grundbeitrag von CHF 360.00 erhoben. In jedem Fall wird ausserdem noch eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.00 fällig (Art. 12 Abs. 2 Reglement BBF Bau).

Demnach würde ein Unternehmen im ersten Jahr mit fehlender Selbstdeklaration beitragspflichtig in der Höhe eines Gesamtbeitrages von CHF 360.00 + CHF 389.25 + CHF 50.00 = CHF 799.25

Der Taxationsbeitrag ist ausserdem dynamisch. Für jedes Vorjahr, in welchem das Unternehmen bereits taxiert wurde, erhöht sich der Taxationsbeitrag jeweils um einen Faktor von 1.5. Im ersten Jahr ohne Selbstdeklaration beträgt der Taxationsbeitrag CHF 389.25, im zweiten Jahr CHF 583.90, im dritten Jahr CHF 875.85 usw.


14.2 Sonderregelung: Taxation im Deklarationsjahr 2023

Der Taxationsbetrag im Deklarationsjahr 2023 wird auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts (siehe Ziffer 13.3) berechnet:

Der BBF Bau stellt pauschal einen Taxationsbeitrag in Höhe von CHF 356.80 ( = 173 Personenmonate à CHF 2.0625) in Rechnung.

Der Taxationsbetrag wird zusätzlich zum Grundbeitrag von CHF 330.00 erhoben. In jedem Fall wird ausserdem noch eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.00 fällig (Art. 13 Abs. 2 Reglement BBF Bau).

Demnach würde ein Unternehmen im Deklarationsjahr 2023 mit fehlender Selbstdeklaration beitragspflichtig in der Höhe eines Gesamtbeitrages von CHF 330.00 + CHF 356.80 + CHF 50.00 = CHF 736.80.

Ein Betrieb hat die Möglichkeit, die Selbstdeklaration auch noch nach erfolgter Taxation einzureichen. In diesem Fall wird dem Betrieb der Taxationsbeitrag erlassen und der Gesamtbeitrag wird basierend auf den nun gemeldeten Personenmonaten neu berechnet. Der BBF Bau lässt Ihnen eine neue Rechnung zukommen.

Aufgrund des bereits angefallenen Aufwands wird die Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 50.00 weiterhin in Rechnung gestellt.

Falls weder eine Selbstdeklaration noch eine Zahlung innert 30 Tagen nach Taxationsrechnungsdatum erfolgt, so hat der SBV als Träger des BBF Bau das Recht, eine Betreibung gegen den Betrieb einzuleiten sowie eine Beitragsverfügung zu erlassen.

 

Mittwoch, 9.10.2024

Genf baut die Zukunft

Projekt Praille-Acacias-Vernerts (PAV) verändert die Stadt Genf