Brief an Bauherren, LMV-Standards in jedem Fall weiterhin einzuhalten

Der SBV hofft, dass bis Ende Jahr ein neuer Landesmantelvertrag vorliegt. Falls dies aber nicht gelingen und eine vertragsfreie Zeit eintreten sollte, so fordert der SBV in dem folgenden Brief die öffentlichen und privaten Bauherren auf, nur jene Bewerber für Ausschreibungen zu berücksichtigen, welche die Vorgaben aus dem LMV 2019-2022 weiterhin einhalten.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Verhandlungen über einen neuen Landesmantelvertrag (LMV) 2023+ zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften Unia und Syna sind aktuell noch im Gange. Im Wissen darum, dass Sie als wichtige öffentliche bzw. institutionelle private Bauherren bereits jetzt Ausschreibungen tätigen, die ins erste Quartal 2023 fallen werden, kommen wir frühzeitig mit diesem Schreiben auf Sie zu.

Die Gespräche zwischen den Sozialpartnern verlaufen aus unserer Sicht grundsätzlich konstruktiv. Wir setzen uns dafür ein und sind zuversichtlich, dass ein Gesamtarbeitsvertrag per Anfang 2023 abgeschlossen werden kann. Die Fristen für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den Bundesrat betragen mehrere Wochen. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass für eine gewisse Zeit kein AVE für den GAV/LMV des Bauhauptgewerbes besteht. Auch kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es zu einer gewissen Phase eines vertragslosen Zustandes kommt.

Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Mitgliedbetriebe des Schweizerischen Baumeisterverbands auch in einer der oben beschriebenen Situationen per Anfang 2023 aufgefordert sind, weiterhin den bislang gültigen LMV 2019 einzuhalten. Mit dieser Massnahme bekunden der SBV und seine Mitglieder unmissverständlich ihr grosses Interesse an einem stabilisierten Arbeitsmarkt und einer planbaren Bautätigkeit auf der Grundlage des LMV 20191.

Mit diesem Vorgehen werden die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen am Ort der Leistung definiert.2 Die Einhaltung dieser minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen ist eine zwingende Voraussetzung für eine Vergabe im öffentlichen Beschaffungswesen und findet letztlich ihren Niederschlag im Werkvertrag.

Der SBV gelangt neben der Information zur Situation per 1. Januar 2023 auch mit den folgenden Bitten an Sie:

  • In allen künftigen öffentlichen Ausschreibungen bitten wir Sie, Vergaben nur an solche Auftragnehmer (Bauunternehmen) zu machen, welche die Minimalbedingungen gemäss LMV 2019 nach wie vor einhalten;
  • Wir würden es begrüssen, wenn die staatlichen Vollzugsorgane den LMV 2019 weiterhin als Massstab für die Beurteilung der Orts- und Branchenüblichkeit im Bereich des Arbeitsrechts zugrunde legen würden.

Von der Vertragslosigkeit nicht betroffen ist der paritätische Fonds «Parifonds Bau» sowie der nach wie vor allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den vorzeitigen Altersrücktritt GAV FAR.

 

Freundliche Grüsse

Schweizerischer Baumeisterverband

 

 

Über den Autor

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Susanna Vanek

Redaktorin / Spezialistin Kommunikation

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