Die Rückstellungen und Eigenmittel der Suva

Als fester Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems bewegt sich die Suva in einem gesetzlichen klar geregelten Rahmen. Sie hat ein Merkblatt publiziert, in dem sie die gesetzliche Grundlage ihrer Rückstellungen und Eigenmittel erläutert. Da der SBV von seinen Mitgliedern diesbezüglich zahlreiche Anfragen erhalten hat, macht er diese Informationen nun allen Mitgliedern zugänglich.  

Die Suva versichert rund die Hälfte der Arbeitnehmenden gegen Unfälle in Beruf und Freizeit sowie gegen Berufskrankheiten. Ihre Leistungen sind gesetzlich klar geregelt. Der Gesetzgeber stellt auch Forderungen bezüglich Eigenmittel und Rückstellungen, um zu verhindern, dass kommende Generationen die Folgen von Unfällen oder Berufskrankheiten aus der Vergangenheit tragen müssen. In der Tat können Behandlungen, Leistungen und weitere daraus resultierende Renten jahrelang oder gar bis ans Lebensende einer versicherten Person andauern.

Für Unfälle und Berufskrankheiten mit langfristigen Folgen ergibt sich ein durchschnittlicher Zeithorizont der Heilkosten und Taggelder von rund drei Jahren. Das bedeutet, dass die Suva entsprechende Rückstellungen für den Bedarf von rund drei Jahren halten muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Zudem muss die Suva mit ihren Rückstellungen die Invalidenrenten bei bleibender Behinderung finanzieren. Anders als bei AHV oder IV ist es für die Suva nicht zulässig, die Renten aus zukünftigen Prämieneinnahmen zu finanzieren. Um diese Verpflichtungen vollumfänglich zu decken, muss somit durchschnittlich das 18-fache der jährlichen Rentenzahlungen an Rückstellungen vorhanden sein.

  Auch die Eigenmittel sind klar geregelt 

Zusätzlich zu den oben erwähnten Versicherungsrisiken muss die Suva auch Grossschäden wie Naturkatastrophen und ähnliche Ereignisse sowie das Inflationsrisiko und ungünstige Entwicklungen wie z.B. Kursstürze an der Börse finanziell decken können.

Der Bund legt fest, wie hoch die Eigenmittel mindestens sein müssen, während der Suva-Rat eine Obergrenze definiert hat, ab welcher überschüssige Mittel an die Versicherten zurückerstattet werden.

Dabei wird differenziert nach Eigenmitteln, welche versicherungstechnische Risiken abdecken (sog. Ausgleichsreserven) und solchen für die Anlagerisiken. Seit 2013 wurden insgesamt CHF 330 Mio. an Ausgleichsreserven an die Versicherten zurückerstattet. Zudem konnte die Suva in 2019 und 2020 703 Millionen Franken an überschüssigen Kapitalerträgen in Form von Prämienreduktionen vergüten.

Die Rückstellungen und Reserven der Suva beruhen auf klaren gesetzlichen Grundlagen. Die Angemessenheit wird durch eine externe Revisionsstelle überprüft, die Jahresrechnung wird jeweils vom Bundesrat abgenommen.

Die Revisorin KPMG hat die Angemessenheit sämtlicher Rückstellungen der Suva sowohl für Leistungen mit kurzer als auch mit langer Laufzeit bestätigt.

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pic

Schweizerischer Baumeisterverband

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