Erfolgreicher Start des zusätzlichen Kontrollpunktes FAR auf der GAV-Bescheinigung für das Bauhauptgewerbe Donnerstag, 29.4.2021 | 16:23 Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Erfolgreicher Start des zusätzlichen Kontrollpunktes FAR auf der GAV-Bescheinigung für das Bauhauptgewerbe Die Abbildung der Unterstellung unter den GAV FAR sowie eines zusätzlichen Kontrollpunkts auf der GAV-Bescheinigung im Bauhauptgewerbe wurde wie angekündigt per 01. Februar 2021 eingeführt. Viele Firmen mussten dazu bisher eine separate Bestätigung bei Vergabestellen einreichen und können ihren Ablauf nun vereinfachen. Bereits seit dem Jahr 2019 können LMV-unterstellte Betriebe ihre GAV-Bescheinigung über das Informationssystem Allianz Bau (ISAB) beziehen. Auch Vergabestellen und Bauherren können sich auf der ISAB-Plattform registrieren und Informationen über die Betriebe im Bauhauptgewerbe einsehen sowie deren GAV-Bescheinigung herunterladen. Waren für die Betriebe aus dem Bauhauptgewerbe bislang ausschliesslich Informationen aus dem LMV im ISAB-Portal und auf der GAV-Bescheinigung abgebildet, so werden seit dem 1. Februar 2021 auch Verfehlungen gegenüber der Stiftung FAR abgebildet. Dies betrifft sämtliche Betriebe, welche neben dem LMV auch dem GAV FAR unterstellt sind. Die Resonanz auf die Informationen zum GAV FAR sind sehr gross Viele Vergabestellen und Bauherren und haben in der Vergangenheit von den Baubetrieben zwei unterschiedliche Bescheinigungen verlangt: einerseits die ISAB GAV-Bescheinigung mit Informationen zum LMV und andererseits eine Bescheinigung der Stiftung FAR, dass ein Betrieb GAV FAR unterstellt ist und die geforderten Beiträge geleistet hat. Informationen zum zusätzlichen Kontrollpunkt der FAR Beiträge Der zusätzliche Kontrollpunkt «Einhaltung GAV FAR» zeigt an, ob Verfehlungen gegen den GAV FAR vorliegen. Verfehlungen gegen den GAV FAR können sich entweder darin äussern, dass die Beitragsrechnungen nicht rechtzeitig gezahlt werden oder Verstösse im Rahmen des Vollzugs zu verzeichnen sind (Nichteinreichen der Lohnsummenmeldungen, Verweigerung von Kontrollen, Falschdeklarationen etc.). Verstösse im Rahmen des Vollzugs werden ebenfalls mit finanziellen Sanktionen oder Kostenüberwälzungen geahndet. Ist der Betrieb den finanziellen Verpflichtungen aus den Beitragsrechnungen oder den finanziell geahndeten Verstössen im Rahmen des Vollzugs nicht nachgekommen und erhält er die zweite Zahlungsaufforderung (sog. Mahnstufe 2), so führt dies zu einem negativen Ergebnis beim Kontrollpunkt und damit zu einer negativen Bescheinigung als Ganzes. Werden alle offenen Posten beglichen, so wird der Kontrollpunkt positiv gesetzt. Unterstellte Betriebe ohne Personal Eine Besonderheit sind Betriebe, welche eigentlich dem LMV- sowie dem GAV FAR-unterstellt sind, jedoch ohne unterstellte Mitarbeiter aktiv in diesen Gesamtarbeitsverträgen sind. Auf der ISAB-Plattform wird diese Information angezeigt. Das bedeutet, dass der Betrieb abgeklärt wurde und grundsätzlich den entsprechenden GAV unterstellt ist, aber kein Personal angestellt hat, welches dem persönlichen Geltungsbereich untersteht. Für diese Betriebe werden keine GAV-Bescheinigungen ausgestellt. Auf der ISAB-Plattform ist aber ersichtlich, dass dieser Betrieb keine unterstellten Mitarbeiter angestellt hat. Somit benötigt der Betrieb auch kein zusätzliches Dokument, welches diese Information abbildet. Für weitere Informationen stehen Ihnen die Geschäftsstellen der Stiftung FAR und des Paritätischen Vereins Informationssystem Allianz Bau (ISAB) sowie der Rechtsdienst des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) gerne zur Verfügung. Weitere Informationen: www.baumeister.ch www.far-suisse.ch www.isab-siac.ch Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband [email protected] Artikel teilen
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