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Argumente in Kürze
FAQ
Petitionsflyer Fremdsprachen
Der SBV hat eine Online-Petition lanciert, um faire und realistische Rahmenbedingungen bei Hitzeperioden zu fordern. Wir fordern wirksamen Gesundheitsschutz für Bauarbeitende, realistische Baufristen und klare Regeln bei hitzebedingten Arbeitsunterbrüchen. Es darf nicht länger sein, dass Bauunternehmen für Verzögerungen bestraft werden, die durch extreme Hitze entstehen.
Für wirksamen Hitzeschutz, faire Baufristen und sichere Baustellen im Klimawandel!
Verzögerungen und Unterbrechungen bei Bauarbeiten wegen extremer Hitze werden im Gegensatz zu Unwettern selten berücksichtigt und nicht entschädigt. Zudem können Verzögerungen zu hohen Konventionalstrafen führen, obwohl Hitzeperioden weder von den Unternehmen noch von den Arbeitnehmenden beeinflusst werden können. Die Kosten und der Druck lasten somit vollständig auf den Bauunternehmen und den Bauarbeitenden, die gezwungen sind, bei extremer Hitze immer kürzere Fristen einzuhalten. Vor allem gefährdet es die Gesundheit der Bauarbeitenden. Das ist nicht akzeptabel.
Jeden Sommer herrscht auf tausenden Baustellen Hochbetrieb. Wer bei gefährlicher Hitze weiterarbeitet, gefährdet die Gesundheit der Bauarbeitenden. Wer die Arbeit unterbricht, riskiert Mehrkosten und Vertragsstrafen. Diese falschen Anreize müssen beseitigt werden.
Mit seiner Petition fordert der SBV einen Kurswechsel. Wir brauchen faire und realistische Rahmenbedingungen für die ganze Schweiz. Bauherrschaften müssen Hitzetage und mögliche Baustopps vorausschauend einplanen und die entsprechenden Kosten übernehmen.
Sind Sie auch dieser Meinung? Dann unterschreiben Sie die Petition jetzt, teilen Sie die Petition mit dem QR-Code und lesen Sie unsere FAQ!
[Beilage: Petitionstext, Petitionsflyer, Medien-Mitteilung]
• Ein wirksamer Gesundheitsschutz für Bauarbeitende sowie faire und realistische Rahmenbedingungen auf nationaler Ebene für Bauprojekte.
• Bei einem Verzug infolge hitzebedingter Arbeitsunterbrechungen dürfen Konventionalstrafen gegen Unternehmen nicht länger möglich sein.
• Die Bauherren müssen Hitzetage in Ausschreibungen, Fristen und Verträgen berücksichtigen. Nur so können Bauunternehmen ihre Mitarbeitenden wirksam schützen.
• Die Bauherren müssen bei der vorausschauenden Bauplanung Spielraum für Hitzetage und allfällige Bauablaufstörungen berücksichtigen und die entsprechenden Kosten übernehmen.
Was sind die Schutzmassnahmen während Hitzetagen?
Die Bauunternehmer ergreifen verschiedene Schutzmassnahmen, um die Gesundheit ihrer Bauarbeitenden sicherzustellen: Geeignete leichte Schutzkleidung, Beschattung der Pausenplätze und Arbeitsplätze, Verlegung der Arbeiten in die frühen Morgenstunden, wenn behördlich zulässig usw.
Ab 33 Grad sind laut Suva stündlich Pausen von 15 Minuten zu gewähren. Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) zählen diese Ausgleichspausen bei Hitze gemäss Gesetz zur Arbeitszeit.
Die Bauunternehmen stellen den Mitarbeitenden kostenlos Trinkwasser zur Verfügung (Art. 35 ArGV 3). Wichtig sind eine gleichermassen sommertaugliche und sichere Ausrüstung, also das Tragen eines Schutzhelms, eines Nackenschutzes mit Stirnblende, einer Schutzbrille mit UV-Schutz und leichter Kleider, welche die Verdunstung von Schweiss zulassen (Art. 5 VUV und Art. 27 ArGV3). Oben-Ohne-Arbeit ist auch aus Arbeitssicherheitsgründen auf der Baustelle nicht mehr toleriert. Wir raten den Bauarbeitenden, mehrmals täglich Sonnencrème und Lippenschutz aufzutragen und Kopf und Arme zusätzlich mit Wasser zu kühlen. Ein feuchter Nackenschutz bringt zusätzliche Abkühlung. Viele Bauunternehmen stellen ihren Mitarbeitenden Sonnenschutz und Abkühlungsmöglichkeiten kostenlos zur Verfügung (vgl. obengenannte Bestimmungen).
Kann man nicht die Bauarbeiten früher starten?
Die Festlegung der Zeiten, während derer Bauarbeiten erlaubt sind, liegt in der Kompetenz der Gemeinden und Kantone. Natürlich ist das von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich, aber meistens darf man nicht vor 7.00 Uhr mit den Bauarbeiten beginnen.
Die Kantone Zürich, Basel und Bern verbieten Arbeiten vor 7.00 Uhr. Und meistens kommt dann noch eine Mittagspause von über einer Stunde hinzu: In Zürich beispielsweise darf zwischen 12.00 und 14.00 Uhr nicht gebaut werden, in St. Gallen zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und in Bern von 12.00 bis 13.15 Uhr. In Zürich ist die Situation sogar noch komplizierter. Die zweistündige Mittagspause gilt nämlich nur für sehr laute Bauarbeiten; Aushub-, Aufschüttungs- und Betonierarbeiten müssen mittags nur für eine Stunde (von 12.00 bis 13.00 Uhr) unterbrochen werden.
Was ist die SIA-Norm 118?
Die SIA-Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten ist eine nicht verbindliche private Vertragsnorm. Sie enthält allgemeine Bedingungen zur genauen Regelung der Vertragsbeziehung zwischen Bauherren und Unternehmern. In der Schweiz ist sie eine weitgehend anerkannte Bezugsgrösse, die in der Baubranche häufig zur Anwendung kommt. Die Parteien vereinbaren die Anwendung oder die Berücksichtigung bestimmter Artikel der Norm in ihrem Vertrag.
Die SIA-Norm 118 sieht in Artikel 96 Absatz 1 vor, dass die vertraglichen Fristen angemessen erstreckt werden, wenn sich die Ausführung des Werkes ohne Verschulden des Unternehmers verzögert, obwohl dieser die zusätzlichen Vorkehren getroffen hat, zu denen er nach Artikel 95 verpflichtet war. Auch bei Hitzeperioden bzw. hitzebedingten Arbeitsunterbrechungen wenden die öffentlichen Bauherren des Bundes die Artikel 96 und 98 der SIA-Norm 118 (keine Konventionalstrafen) an, ohne davon abzuweichen.
Aber die Bauherren selbst schliessen die Artikel oft aus. Heute werden die Bestimmungen der SIA-Norm 118 in Bezug auf die Bestimmungen zur Fristerstreckung und Konventionalstrafe in den Werkverträgen aber oftmals wegbedungen. Dies, obwohl die öffentliche Hand als Bauherrin sowie als Vergabestelle für öffentliche Aufträge eine ganz besondere Verantwortung trägt. Damit werden wetterbedingte Risiken auf Unternehmen und ihre Mitarbeitenden abgewälzt.
Warum werden Hitzewellen nicht als Schlechtwetter behandelt?
Eines der Instrumente, die Unternehmen zur Verfügung stehen, um wetterbedingte Arbeitsunterbrechungen auszugleichen und die Arbeitnehmenden zu schützen, ist die Schlechtwetterentschädigung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Dieses System wurde jedoch vor der Intensivierung der Hitzeperioden entwickelt und eignet sich nicht für kurzfristige Arbeitsunterbrechungen. Die derzeitige Schlechtwetterversicherung schliesst die Anwendung bei Hitze aufgrund der ganz- oder halbtägigen Anrechnungen praktisch aus, da die Temperatur oft erst am Nachmittag ein Niveau erreicht, das zur Einstellung der Arbeiten führt.
Ab wieviel Grad müssen die Bauarbeiten gestoppt werden?
Heute gibt es keine gesetzliche Regelung, die bei einer bestimmten Temperatur automatisch Pausen oder Arbeitsunterbrüche vorschreibt. In Extremfällen sind die Kantone befugt, eine Arbeitsunterbrechung anzuordnen. Die Suva empfiehlt bei Hitze verschiedene Schutzmassnahmen, unter anderem zusätzliche Pausen an schattigen und kühlen Orten und die Reduktion schwerer Arbeiten. Eine Temperaturregel ohne faire vertragliche Absicherung würde das Problem nicht lösen.
Wie konnte es zu einer solchen Situation kommen? Sind nur die Bauherren schuld?
Die Bauherren tragen einen grossen Teil der Verantwortung. Die engen Terminplanungen selbst bei öffentlichen Baustellen machen es für Bauunternehmen jedoch immer schwieriger, bei grosser Hitze die Arbeit zu unterbrechen, um die bestehenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Den Unternehmen drohen bei Terminverzögerungen oft hohe Konventionalstrafen. Die Sommerferien sind oft auch eine gute Gelegenheit, um Bauarbeiten durchzuführen. Doch der Klimawandel und die Zunahme von Hitzewellen haben alle überrumpelt. Was früher als aussergewöhnliche Hitzewellen galt, ist im Sommer mittlerweile zur Normalität geworden. Deshalb müssen die Rahmenbedingungen an diese neue Realität angepasst werden.
Petitionsflyer in weiteren Sprachen: