Friedenspflicht gilt auch für die Unia – Gewerkschaften haben auf Baustellen kein generelles Zutrittsrecht Donnerstag, 10.6.2021 | 14:41 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Arbeitgeberpolitik Friedenspflicht gilt auch für die Unia – Gewerkschaften haben auf Baustellen kein generelles Zutrittsrecht Der aktuelle Landesmantelvertrag (LMV) gilt noch bis zum 31. Dezember 2022, doch bereits jetzt mehren sich beim SBV Rückmeldungen zu Baustellenbesuchen der Gewerkschaft Unia. So sind dem Rechtsdienst mehrere Fälle bekannt, bei denen Angestellte der Unia Zutritt zu Baustellen verlangten, um die vermeintlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer zum LMV abzuklären. Es sei deshalb an dieser Stelle daran erinnert, dass kein allgemeines, generelles Recht der Gewerkschaften besteht, eine Baustelle zu betreten. In erster Linie legt der Grundeigentümer fest, wer sein Grundstück betreten darf. Wenn der Bauunternehmer einen Bauauftrag erhält, wird die Baustelle zu «seinem Werkplatz», der ebenfalls geschützt ist. Demnach wird der Bauunternehmer neben dem Grundeigentümer Inhaber des Hausrechts. Verfassungsmässige Rechte wie die Versammlungs- und Informationsfreiheit lassen sich auch auf andere Weise wahrnehmen. Solche Baustellenbesuche sind zudem aus Sicherheitsgründen nicht ohne weiteres zuzulassen. Ausserdem dürfen solche Gewerkschaftsbesuche den Arbeitsablauf nicht stören, weshalb diese auf die Arbeitspausen und örtlich ausserhalb der Baustelle zu legen sind. Es lohnt sich, mit den Gewerkschaftsmitgliedern hier klare Regeln (während den Pausen und ausserhalb des Baustellenareals usw.) zu definieren. Denn so oder so, die Gewerkschaften werden sich erfahrungsgemäss nicht von Besuchen abhalten lassen und möglicherweise nur unnötige Schäden verursachen. Der LMV ist nach wie vor in Kraft und vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt und es gilt die darin vereinbarte, absolute Friedenspflicht (vgl. Art. 7 LMV). Es besteht also keinerlei Veranlassung für Gewerkschaften, in arbeitsstörender (während der Arbeitszeit) und/oder die Arbeitssicherheit gefährdender Weise eine «Informationskampagne» auf Baustellen durchzuführen. Hingegen ist den Arbeitnehmervertretern unbenommen, die Mitarbeitenden über ihre Rechte zu informieren. Dies ist jedoch auch nach der Arbeit oder während der Mittagspause, beispielsweise in einem nahegelegenen Restaurant, ohne weiteres möglich, nicht aber auf der Baustelle selber. Sollten Sie auf Ihren Baustellen ebenfalls Besuch von Gewerkschaftsvertretern erhalten, so fragen Sie höflich nach dem Grund des Besuchs und verweisen ruhig, aber bestimmt auf die Zeiten ausserhalb der Arbeitszeit. Zudem empfiehlt sich eine Mitteilung an den SBV. Bereich Arbeitgeberpolitik und Recht des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV [email protected] oder Tel. +41 58 360 76 76. Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband [email protected] Artikel teilen
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