Justizia-Statue im blauen Himmel

Gesetzesänderungen: Das ändert dieses Jahr

Im Jahr 2023 treten verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft. Die nachstehende Liste des SBV-Rechtsdienstes macht Baumeister auf wesentliche Änderungen aufmerksam.    

 

Revision Erbrecht: Der erste Teil des revidierten Erbrechts tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zusätzlich hat der Bundesrat am 10. Juni 2022 die Botschaft für die Revision betreffend Unternehmensnachfolge verabschiedet, wann diese Änderungen in Kraft treten werden, ist aber noch offen. Die wichtigste Anpassung des revidierten Erbrechts betrifft die Reduktion des Pflichtteils. Der Pflichtteil der Eltern wurde nämlich ganz gestrichen und der Pflichtteil der Nachkommen wurde von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbteils reduziert. Mit dieser Änderung wird die frei verfügbare Quote erhöht. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website und in der Medienmitteilung des Bundes 

 

Revision Datenschutzrecht: Am 1. September 2023 tritt das totalrevidierte Schweizer Datenschutzgesetz in Kraft. Es bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die auf eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen hinauslaufen. Noch bleibt Baufirmen genügend Zeit, sich auf die Neuerungen einzustellen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website, in unserem FAQ zum revidierten Datenschutzrecht sowie in der Medienmitteilung des Bundes 

 

Wegfall Solidaritätsprozent Arbeitslosenversicherung: Im Rahmen einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wurde 2011 vom Gesetzgeber ein Solidaritätsbeitrag eingeführt, der die Entschuldung der ALV beschleunigen sollte. Der Solidaritätsbeitrag beträgt ein Prozent für Lohnanteile von über 148 200 Franken. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich per Ende 2022 soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes. 

 

Adoption: Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben ab 1. Januar 2023 neu Anspruch auf einen durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaub. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes bezogen werden. Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie die zwei Wochen Urlaub frei untereinander aufteilen, den Urlaub aber nicht gleichzeitig beziehen. Kein Leistungsanspruch besteht hingegen bei einer Stiefkindadoption. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes.   

 

Revision Aktienrecht: Die Aktienrechtsrevision ist per 1. Januar 2023 vollständig in Kraft. Die Aktienrechtsrevision beinhaltet unter anderem die Umsetzung der Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe, neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften, die Einführung von Geschlechterrichtwerten sowie strengere Transparenzregeln für Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind. Neu kann zudem das Aktienkapital auch in ausländischer Währung geführt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes   

 

Coronavirus: Seit dem 1. Januar 2023 werden die Kosten für Corona-Tests nicht mehr durch den Bund bezahlt. Der Corona-Test muss demnach selbst bezahlt werden. In Ausnahmefällen werden die Kosten durch die Krankenkasse oder den Kanton übernommen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BAG   

 

AHV/IV-Renten und Ergänzungsleistungen: Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und um 2,5% erhöht. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1195 auf 1‘225 Franken pro Monat und die Maximalrente von 2‘390 auf 2‘450 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 19'610 auf 20'100 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 29'415 auf 30'150 Franken und für Kinder über 11 Jahre auf 10'515 Franken, respektive 7’380 Franken für Kinder unter 11 Jahren. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes.   

 

Revision Energiegesetz: Mit der Revision des Energiegesetzes, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, wird eine hohe Einmalvergütungen (HEIV) für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch eingeführt. Sie beträgt bis zu 60% der Kosten von Referenzanlagen. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes.   

 

Kinderbetreuungskosten: Ab dem 1. Januar 2023 kann die Drittbetreuung von Kindern im Umfang von maximal 25’000 Franken pro Kind und Jahr von der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Bisher lag der maximale Abzug bei 10’100 Franken pro Kind und Jahr. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Abzugs bleiben unverändert. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes    

 

Strassenverkehrsgesetz und Veloweggesetz: Neu können Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen erlassen werden, ohne dass qualifizierte Gründe vorhanden sein müssen. Auch ist kein Gutachten zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mehr nötig. Die Behörden müssen die Anordnung der Zonen aber weiterhin verfügen und veröffentlichen. Auf verkehrsorientierten Strassen innerorts gilt auch künftig grundsätzlich Tempo 50. 

 

Zusätzlich wir dein neues Symbol «Mitfahrgemeinschaft» eingeführt. Damit können Fahrzeuge mit mehreren Insassen privilegiert werden. Auf den so signalisierten Fahrstreifen und Fahrspuren dürfen nur Fahrzeuge verkehren, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Gleichzeitig gelten ab Neujahr Anpassungen bei Arbeitsmotorwagen und eine verbesserte Partikel-Messung bei Dieselfahrzeugen. 

 

Das neue Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) sorgt für bessere und sicherere Velowege, indem die Kantone zur Planung und Realisierung von Velowegnetzen verpflichtet werden und der Bund bei seinen Strassen ebenfalls Velowege erstellt. Weitere Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des Bundes.

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Vera Marfurt

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