Korrekte Abrechnung der Quellenbesteuerung von Feriengeldern Vor vier Jahren sind die neuen Bestimmungen der Quellenbesteuerung in Kraft getreten. Seither sind verschiedene Bundesgerichtsentscheide ergangen. Montag, 31.3.2025 | 06:00 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Arbeitgeberpolitik Korrekte Abrechnung der Quellenbesteuerung von Feriengeldern Vor vier Jahren sind die neuen Bestimmungen der Quellenbesteuerung in Kraft getreten. Seither sind verschiedene Bundesgerichtsentscheide ergangen, die den kantonalen Steuerverwaltungen Anlass dazu geben, ihre Praxis in Bezug auf die Quellenbesteuerung von Feriengeldern anzupassen.Seit dem 1. Januar 2025 ist das Feriengeld schon bei der Gutschrift auf einem «Schattenkonto» an der Quelle zu besteuern und nicht erst bei der tatsächlichen Auszahlung oder Überweisung an die steuerpflichtige Person.Ferienentschädigung: Zeitpunkt der Gutschrift ist satzbestimmend (neu)Mit Entscheid vom 16. August 2023 hat sich das Bundesgericht in einem Urteil (erneut) zum Zeitpunkt der Einkommensrealisation geäussert (BGE 9C_663/2022 bzw. 9C_664/2022 vom 16.8.2023). Massgebend sind die Erwägungen 4.2 und 4.3. Einkommen oder Ertrag gelten steuerrechtlich als realisiert, sobald die steuerpflichtige Person zumindest einen festen Anspruch auf Leistungen erwirbt und sie über Anspruch tatsächlich verfügen kann. Bezeichnet wird dies als «Soll-Methode». Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung des Anspruchs an. Von der «Soll-Methode» wird in der Steuerpraxis nur abgewichen, soweit die Erfüllung der Forderung als unsicher erscheint. Dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet («Ist-Methode»).Auf dieser Grundlage hat die Arbeitsgruppe Quellensteuern (AGr QSt) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) den Beschluss aus dem Jahr 2021 noch einmal überprüft und ist – in Absprache mit der Arbeitsgruppe Lohnausweis der SSK – zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Lösung für die Quellensteuer nicht mehr fortgeführt werden kann. Die Ferienentschädigung ist folglich schon im Zeitpunkt der Gutschrift für die Satzbestimmung zu berücksichtigen.13. Monatslohn: Zeitpunkt der Auszahlung ist satzbestimmend (wie bisher)In Bezug auf den 13. Monatslohn gilt nach wie vor, dass dieser im Zeitpunkt der Auszahlung satzbestimmend ist. Der Schweizerische Baumeisterverband hat einen Anpassungsbedarf bei der Regelung über den 13. Monatslohn im Landesmantelvertrag (LMV) erkannt. Mit der Inkraftsetzung des LMV 2023-2025 per 1. Januar 2023 können mittels schriftlicher Vereinbarung Arbeitgeber und Arbeitnehmende festhalten, dass eine anteilsmässige, halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgen kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres dauert. Mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden kann zudem eine monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes vereinbart werden. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes ist in jedem Fall auf der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen (Art. 50 Abs. 1bis LMV). Kontaktieren Sie die kantonale Steuerverwaltung Arbeitgeber sind für die korrekte Abrechnung der Quellensteuer haftbar. Bei Fragen lohnt es sich, die jeweils zuständige kantonale Steuerverwaltung zu kontaktieren. Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Rechtsdienst SBV gerne zur Verfügung. Hotline: 058 360 76 76, [email protected] Über den Autor Romina Dietsche [email protected] Artikel teilen
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