LMV 2023 – Lohngrundlage für Parifonds Bau-Abzüge anpassen

Die Vereinbarung über den LMV 2023 bringt einige Änderungen mit sich. Im Bereich der Lohnabrechnung muss neu seit 1. Januar 2023 die Grundlage für die Parifonds Bau Abzüge angepasst werden.

Die Vereinbarung über den LMV 2023 bringt einige Änderungen mit sich. Die Checkliste zum LMV 2023 gibt eine Übersicht aller Änderungen. Im Bereich der Lohnabrechnung muss neu seit 1. Januar 2023 die Grundlage für die Parifonds Bau Abzüge angepasst werden. Neu gilt die AHV-Lohnsumme als massgebende Grundlage.

Der Parifonds Bau-Beitrag von total 1,2 % (Arbeitgeber 0,5%, Arbeitnehmende 0,7%) wird im LMV geregelt. Mit den Beiträgen an den Parifonds Bau werden der Vollzug des LMV sowie Aus- und Weiterbildungskurse finanziert. Die Bestimmung zu den Parifonds Bau-Beiträgen wurde angepasst (Art. 8 Abs. 4 LMV). Neu muss beim Parifonds Bau-Abzug auf die AHV-Lohnsumme abgestützt werden. Lohnbuchhaltungsprogramme müssen entsprechend angepasst werden. Konkret bedeutet dies:

  • Beim Abzug der Arbeitnehmenden von 0,7% an den Parifonds Bau gilt seit dem 1. Januar die AHV-Lohnsumme bis zum UVG-Maximum als Grundlage.
  • Besonderheiten:
    • Bei Lernenden sind ab Beginn der Lehre auch vom Lehrlingslohn 0,7% des Lohnes abzuziehen. Vor der AHV-Pflicht gilt es auf einen hypothetischen AHV-Lohn abzustützen.
    • Bei Arbeitnehmenden, die nicht der schweizerischen AHV-Pflicht unterstehen, wenn sie zum Beispiel teilweise im Ausland tätig sind, muss ebenfalls 0,7% vom hypothetischen AHV-Lohn abgezogen werden.

Kein Parifonds Bau-Abzug erfolgt auf:

  • Freibeträge bei Mitarbeitenden im ordentlichen Rentenalter (Fr. 1’400.00 im Monat oder 16’800.00 im Jahr)
  • Löhne, die jährlich Fr. 2’300.00 pro Arbeitnehmenden nicht übersteigen (sog. geringfügige Einkommen).

Eine weitere Änderung betrifft Betriebe in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. Wenn eine Baufirma nicht einem lokalen Fonds angeschlossen ist, muss diese ab 1. Januar 2023 die Vollzugs- und Weiterbildungsbeiträge an den Parifonds Bau leisten. Diese Änderung betrifft folgenden Fonds:

  • Genf: «Fonds paritaire du secteur principal de la construction»
  • Neuenburg: «Fonsopar»
  • Tessin: «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione»
  • Waadt: «Contribution de solidarité professionnel de l’industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève»
  • Wallis: «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes»

Nur wenn ein Betrieb in diesen Kantonen keine Beiträge an die lokalen Fonds leistet, muss 1,2% der AHV-Lohnsumme beim Parifonds Bau deklariert werden, d.h. ein Lohnabzug von 0,7% auf die AHV-Lohnsumme des Mitarbeitenden und 0,5 % durch den Arbeitgeber.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Team Arbeitgeberpolitik und Recht gerne zur Verfügung über die Online-Rechtsberatung oder 058 360 76 76.

Über den Autor

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Mirjam Trottmann

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