LSVA III: Anpassung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe spätestens per 1. Januar 2026 Das bestehende System zur Erhebung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA II) wird vollständig erneuert und durch das neue Systemkonzept (LSVA III) ersetzt. Die Übergangszeit für die Umsetzung des LSVA III läuft bis am 31. Dezember 2025. Mittwoch, 22.10.2025 | 06:00 ... Schweizerischer Baumeisterverband Der SBV Mitgliederinformation LSVA III: Anpassung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe spätestens per 1. Januar 2026 Das bestehende System zur Erhebung der Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA II) wird vollständig erneuert und durch das neue Systemkonzept (LSVA III) ersetzt. Die Übergangszeit für die Umsetzung des LSVA III läuft bis am 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 wird die LSVA nur noch mittels LSVA III abgewickelt. Die LSVA wird auf alle Fahrten von Lastwagen und anderen Güterfahrzeugen ab 3,5 Tonnen erhoben. Sie dient dazu, die nicht gedeckten Wegekosten und die externen Kosten dieses Verkehrs zu decken, welche mit Schäden an Umwelt, Gesundheit etc. ausgelöst werden. Die LSVA wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erhoben. Nun wird das bestehende System durch die neue LSVA III abgelöst; dieser Prozess muss bis Ende 2025 abgeschlossen sein. Eckpunkte des Systemwechsels: Die bisher genutzten Emotach-Erfassungsgeräte werden in der Zukunft nicht mehr verwendet. Die noch eingesetzten Emotach-Geräte müssen somit bis Ende 2025 durch ein neues Erfassungsgerät ersetzt werden. Das System wurde vereinfacht: Die neuen Erfassungsgeräte können selbst eingebaut werden. Es braucht keine Werkstattbesuche mehr. Die Fahrzeughalter können künftig für die Erfassungssysteme zwischen mehreren zugelassenen Anbietern auswählen. Die Prozesse wurden digitalisiert: Die Fahrdaten werden laufend erfasst und automatisch übermittelt: Die monatlichen Kontrollen erübrigen sich und die Veranlagungen und Rechnungen werden auf dem ePortal zur Verfügung gestellt. Insgesamt sinkt der administrative Aufwand, da sowohl die Deklaration als auch die Rückerstattungsprozesse vereinfacht werden. Die Tarife für die leistungsabhängige Abgabe wurden am 1. Januar 2025 um 5 Prozent erhöht. Was bleibt unverändert: Es unterliegen die gleichen Fahrzeugkategorien wie bisher der LSVA. Die bisherige vollständige Befreiung der elektrisch angetriebenen Fahrzeuge von der LSVA läuft weiterhin bis Ende 2028. Diese Fahrzeuge sollen ab 2029 in das LSVA-System integriert werden. Die allgemeine Abwicklung des Bezahlungsprozesses wie die Zahlungsart oder die Fristen bleiben bestehen. Die Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG) und der relevanten Verordnungen kommen nach wie vor zur Anwendung. Konkrete Vorgehensweise: Die Umstellung auf die LSVA III setzt zuerst eine einmalige Registrierung im ePortal des Bundes voraus (Erklärung zur Registrierung unter folgendem Link: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/registrierung-firmen/onboarding.html). Anschliessend muss ein Erfassungsdienst (nationale Lösung NETS oder europäische Lösung EETS) und ein Anbieter gewählt werden. Nach Erhalt des neuen Erfassungssystems und vor dem Ausbau des Emotach-Geräts muss die letzte Deklaration der Fahrleistungsdaten durchgeführt und es müssen die Daten dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zugestellt werden. Das nicht mehr benötigte Emotach-Gerät kann ausgebaut und fachgerecht entsorgt werden. Zuletzt kann das neue Erfassungssystem selbst eingebaut werden. Weitere wertvolle Informationen zum Vorgehen sowie eine hilfreiche Checkliste finden Sie auf folgende Webseiten des BAZG LSVA III kurz erklärt, Schwerverkehrsabgaben LSVA und PSVA und Checkliste Wechsel auf LSVA III. Der SBV empfiehlt, die LSVA III so bald wie möglich einzuführen, denn das Gesetz sieht vor, dass jede abgabepflichtige Person sicherstellen muss, dass das Erfassungssystem im dafür vorgesehenen Fahrzeug am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeuges in Betrieb genommen und während der Fahrt ununterbrochen in Betrieb gehalten wird (vgl. Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 SVAG). Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband kommunikation@baumeister.ch Artikel teilen
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