Mehr Pflichten für die Bauherren

Bei der Bauarbeitenverordnung fordert der SBV unter anderem, dass auch Bauherren mehr Verantwortung im Bereich der Arbeitssicherheit übernehmen müssen und gleichzeitig bürokratische Doppelspurigkeiten abgeschafft werden.  
 
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) stellte am 27. Mai 2020 seine Vorschläge zur Revision der Bauarbeitenverordnung vor. Als massgeblich betroffene Organisation konnte der SBV hierzu Stellung beziehen. Um hier eine fundierte Rückmeldung zu geben, überprüften in den vergangenen Wochen die Spezialisten des SBV den vorliegenden Entwurf. Zudem wurden die Sektionen angehalten die Anliegen der Unternehmen ebenfalls einzubringen. Am 18. September 2020 endete die Vernehmlassung. 
 
Fazit: Überarbeitung notwendig 
Der vom BAG erarbeitete Entwurf geht viele wichtige Themen der Arbeitssicherheit an. Leider schiesst der Entwurf aber auch in vereinzelten Bereichen über das Ziel hinaus oder regelt wesentliche Dinge, die wichtig wären, gar nicht. Die Verordnung verpasst unter anderem die Chance, dass die Bauherrschaft für die Umsetzung, Kontrolle und Wartung von baustellenspezifischen Massnahmen mitverantwortlich gemacht wird. Insbesondere bei Massnahmen, welche mehrere Unternehmen gleichzeitig betreffen, müssen die Bauherrschaft wie auch Architekten und Bauleiter einen Teil der Verantwortung übernehmen.  
 
Tiefere Fallhöhen, dafür höhere Bürokratiehürden 
Die überarbeitete Bauarbeitenverordnung fordert zudem neu ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept. Dies ist aber nur von dann Nutzen, wenn auch die übergeordneten Stellen wie der Bauherrschaft oder der Bauleitung ein solches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept erstellen, welche die besonderen Gefährdungen der Baustelle erfasst und die baustellenspezifischen Massnahmen inklusive Notfallplanung festlegt. Zudem muss sichergestellt sein, dass das bereits dokumentierte Sicherheitssystem nach EKAS 6508 (z. B. die Branchenlösung sicuro) Teil dieses Sicherheits-  und Gesundheitsschutzkonzeptes ist. Ansonsten entsteht ein administrativer Doppelaufwand ohne Mehrwert. Neben diesem bürokratischen Aufwand sorgt zudem beispielsweise auch das Herabsetzen der Arbeitshöhe ohne Fanggerüste von 3 Metern auf 2 Metern für Herausforderungen. In diesem Fall steigt aber nicht der administrative Aufwand, sondern es ist mit logistischen und arbeitstechnischen Mehraufwänden auf der Baustelle zu rechnen.  
 
Inkrafttreten am 01.07.2021? 
Geht es nach dem Bundesamt für Gesundheit soll die neue Bauarbeitenverordnung am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Der SBV regt hingegen an, dies auf den 1. Januar 2022 zu verschieden, da eine Umstellung in den Wintermonaten mir weniger Betriebsstörungen verbunden ist.  
 
Die gesamte Vernehmlassungsantwort des SBV finden Sie hier.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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