Update Coronavirus 28. Oktober 2020: Das müssen Baumeister beachten

Handlungsanleitung des Seco und der Suva  zu Baustellenkontrollen 

Baustellen können sicher weiterbetrieben werden. Auf den Baustellen werden weitreichende Schutzmassnahmen umgesetzt, um die Sicherheit aller Beteiligten sicherstellen und die Eindämmung des Virus erreichen zu können. Mit Kontrollen überprüft die Suva das Einhalten dieser Schutzbestimmungen zu Corona in den Betrieben. Diese Kontrolltätigkeit durch die Suva wird ab Montag, 9. November intensiviert. Das Seco und die Suva haben dazu die Handlungsanleitung für Covid-19 Kontrollen herausgegeben. Das Dokument finden Sie hier

Die Kontrollen auf den Baustellen werden ausschliesslich durch die Suva und allenfalls durch das Kantonale Arbeitsinspektorat und die Polizei durchgeführt. Explizit kein Mandat und keine Berechtigungen für COVID-19-Kontrollen haben die Paritätischen Kommissionen oder die Gewerkschaften. Bitte melden Sie allfällige Unklarheiten oder Kompetenzüberschreitungen von unberechtigten Personen umgehend an den Bereich Arbeitgeberpolitik und Recht des Schweizerischen Baumeisterverbands SBV unter [email protected] oder Tel. 079 862 95 64.

Eigenverantwortung bleibt wichtig Der Bundesrat setzt weiterhin auf eigenverantwortliches Handeln und die gemeinsame Krisenbewältigung, um Betriebsschliessungen zu verhindern. Nach wie vor gelten für den Bau die vereinfachten Grundregeln, die im Merkblatt des SECO aufgeführt sind. Mit den praxiserprobten Schutzkonzepten sind die Bauunternehmen inzwischen weitaus besser auf eine Eindämmung der Pandemie vorbereitet als noch im Frühling. Trotzdem ist es notwendig, dass sich ausnahmslos alle, also sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, an die Vorgaben des Bundesamtes für Gesundheit BAG halten. So lobte Boris Zürcher, Leiter der Direktion für Arbeit beim Seco, diese Woche die Gesamtwirtschaft für die vorbildhafte Umsetzung der Corona-Schutzmassnahmen: «Die Schutzmassnahmen in Betrieben haben sich als sehr wirksam erwiesen.» Corona-Schutzmassnahmen konsequent umsetzen Die Arbeitgeber müssen demnach weiterhin dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Massgebend bleiben die Massnahmen gemäss dem bewährten «STOP-Prinzip» (Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen, Persönliche Schutzausrüstung) zu treffen. Die Kontrollen auf den Baustellen dürften intensiver durch die Schweizerische Unfallversicherung Suva und die Kantone durchgeführt werden. Maskenpflicht wird erweitert Die Maskenpflicht im Freien betrifft explizit nur öffentliche Räume, nicht aber Baustellen und andere Arbeitsplätze im Freien. Voraussetzung dafür ist wie bis anhin, dass die Abstände eingehalten werden können.

Besonders zu beachten ist die Maskenpflicht in Pausenräumen, Sitzungszimmern, Mannschaftscontainern sowie den Personentransporten.

Hinweise zu Masken gem. BAG

Vorgehen bei Corona-Symptomen

Der Herbst ist da – und damit auch die jährliche Grippezeit. In diesem Jahr kommen zusätzlich noch die Auswirkungen der Corona-Pandemie hinzu. Eine Unterscheidung ist nicht immer einfach. Für Unternehmen stellt sich deshalb die Frage, wie sie sich verhalten sollen, wenn Mitarbeiter mit Husten, Halsweh und Fieber zur Arbeit erscheinen.

Wenn sich Mitarbeiter krank fühlen oder einzelne Symptome aufweisen, die auf Corona hindeuten, dann empfiehlt das Bundesamt für Gesundheit (BAG), bevor ein Corona-Test durchgeführt wird, folgendes:

  • Corona-Check: Mitarbeiter mit Symptomen sollen den BAG Corona-Check durchführen. Am Ende des Checks erhalten die Mitarbeiter eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen.
  • Testen: Wenn der Corona-Check oder ein konsultierter Arzt dies empfiehlt, kann ein Corona-Test durchgeführt werden. Die Testkosten werden vom Bund übernommen, wenn die Testkriterien des BAG erfüllt sind.
  • Bis zum Testergebnis: Die betroffenen Mitarbeiter sollen zu Hause bleiben und Kontakte mit anderen Personen vermeiden, bis die Ergebnisse vorliegen.

Liegt ein positiver Test vor, muss sich der Mitarbeiter in Isolation begeben und wird vom Arzt krankgeschrieben. Bei diesen Fällen gilt die Lohnfortzahlung wegen Krankheit.

Bei engem Kontakt mit einer Corona infizierten Person gilt die Quarantänepflicht. Vorgehen bei Kontakt mit einer infizierten Person.

Arbeitsrechtliche Hinweise betreffend Isolation und Quarantäne finden Sie im Merkblatt «Corona-Erwerbsersatz wird verlängert / Was gilt ab dem 17. September 2020?».

Aktualisierte Liste der Risikostaaten und -gebiete Neu gelten als Risikoländer und -gebiete nur solche, deren Anzahl der Neuinfektionen pro 100'000 Einwohner mehr als 60 über der Anzahl Neuinfektionen in der Schweiz liegt.

Die Risikoländerliste wird per Sonntag, 20. Dezember 2020 aktualisiert. Nicht mehr auf der Liste sind unter anderem die Länder Portugal, Nordmazedonien, Polen, Ungarn, mehrere Gebiete Österreichs sowie die Region Emilia-Romagna (Italien).

Neu auf die Liste – diese Änderung tritt in Kraft am Montag, 28. Dezember 2020 – kommen das Bundesland Sachsen (Deutschland) und Schweden.

Die vollständige Liste und weitere Informationen sind hier zu finden.

Die Pflicht zur Quarantäne gilt nicht absolut. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger gilt eine Ausnahme gem. Art. 4 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum internationalen Personenverkehr. Grenzgänger müssen hingegen eine allfällige Quarantänepflicht in ihrem Wohnsitzstaat befolgen.

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf EO-Entschädigung, wenn er «selbstverschuldet» nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet in Quarantäne muss. Als «selbstverschuldet» gilt eine Reise in ein Risikogebiet, nachdem dieses auf die Risikoliste aufgenommen wurde. Hier entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung. Personen, welche sich zum heutigen Zeitpunkt bereits in einem Risikogebiet aufhalten und bei Ihrer Rückkehr in Quarantäne müssen, haben hingegen einen Anspruch auf EO-Entschädigung, da dies nicht als «selbstverschuldet» gilt. Es obliegt grundsätzlich dem Arbeitnehmer, bei der Ausgleichskasse EO-Entschädigung zu beantragen.

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitenden Auslandreisen in Risikogebiete nicht verbieten. Vielmehr sind die Arbeitnehmer auf die Auswirkungen einer solchen Reise hinzuweisen. Dazu kann auch die Selbstdeklaration des SBV verwendet werden.

Weitere wichtige Fragen zu Corona: Arbeitsrechtliche Aspekte

Selbstdeklaration für Arbeitnehmer:  deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch, portugiesisch, spanisch, albanisch, serbisch Corona-Erwerbsersatz verlängert: Anspruchsberechtigte können somit nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbsersatz beziehen. An seiner Sitzung vom 11. September 2020 hat der Bundesrat die Verlängerung der Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall bis 31. Dezember 2021 beschlossen. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden.

Arbeitnehmende, die sich unverschuldet in Quarantäne begeben müssen, haben weiterhin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die konkreten Voraussetzungen für einen Anspruch finden Sie im entsprechenden Merkblatt.

Neu gilt der Corona-Erwerbsersatz (EO) auch für Selbstständigerwerbende sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen.

Ausserdem finden Sie Informationen zu den arbeitsrechtlichen Folgen, wenn sich Arbeitnehmende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Erkrankung hindeuten, isolieren und testen lassen müssen und darum von der Arbeit fernbleiben.

Corona-Kurzarbeit: Prozess bleibt vereinfacht Mit der heutigen Pressekonferenz hat der Bundesrat weitere Anpassungen zur Kurzarbeit bekannt gegeben. Weil mit einer weiteren Zunahme von Unternehmen in Kurzarbeit zu rechnen ist, sollen mit der Fortführung des summarischen Verfahrens die Arbeitslosenkassen und die Unternehmen weiterhin entlastet werden. Deshalb hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Vorgesehen sind unter anderem die Aufhebung der Karenzzeit, Anpassungen bei den Abrechnungsperioden sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und auf Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden.

Arbeitgeber dürfen BVG-Reserven benutzen – gilt nicht für FAR und Privatversicherungen

Arbeitgeber dürfen für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnungsänderung verabschiedet. Die Regelung ist per 12. November 2020 in Kraft getreten und ist befristet auf den 31. Dezember 2021. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen.

Vorsicht: Diese neue Regelung betrifft NICHT die branchenspezifischen Vorsorgelösungen wie den FAR. Ebenfalls nicht von dieser Lockerung betroffen sind Beiträge an eine Privatversicherung wie die Krankentaggeldversicherung

Betriebliche Veranstaltungen

Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind verboten (mit Ausnahme von Parlaments- und Gemeindeversammlungen). Betriebliche Veranstaltungen wie Versammlungen, Weihnachtsessen, Apéros usw. mit mehr als 50 Personen sind daher untersagt.

Fünf-Punkte-Plan der Bauwirtschaft: Bestellen Sie Baustellenblachen Der Schweizerische Baumeisterverband und Infra Suisse haben zur Bewältigung der Coronakrise den Fünf-Punkte-Plan der Bauwirtschaft lanciert. Bestellen Sie kostenlos Baustellenblachen, die Sie möglichst zahlreich rund um die Baustelle montieren können! Mit dieser Aktion können wir gemeinsam die Wichtigkeit von Investitionen in die Bauwirtschaft unterstreichen. http://shop.baumeister.ch 5-Punkte-Plan: E-Mail-Signatur, Online-Banner Engagement für bessere Mehrkostenregelung

In Anbetracht der aktuell wieder anspruchsvollen Situation mit dem Coronavirus ist es uns ein Anliegen, dass Bauherren und Bauunternehmen ein gemeinsames Vorgehen zur Bewältigung der schwierigen Situation finden. Wir haben deshalb diese Woche für jede SBV-Sektion eine Vorlage für ein Schreiben ausgearbeitet, mit dem diese ihre jeweilige Kantonsregierung für ein gemeinsames Gespräch über bereits zustande gekommene Lösungen zwischen der Bauwirtschaft und Bauherren anfragen kann. Ziel des Gesprächs sollte es sein, dass die Bauherren in den Kantonen oder auch in den Städten und Gemeinden die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Mehrkosten übernehmen.

Hinweise zum Umgang mit Mehrkosten Die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen auch die Bauausführung. Hier werden Fragen behandelt, wie die verlangten Massnahmen von den Beteiligten konkret umzusetzen sind und wie mit den entstandenen Mehrkosten umgegangen werden kann. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen und die SIA-Norm 118 zu beachten. Mögliche Artikel sind insbesondere:

  • Art. 104 SIA 118: Mitwirkung der Bauleitung zum Gesundheitsschutz
  • Art. 94 SIA 118: Pflichten der Bauleitung
  • Art. 96 SIA 118: Fristerstreckung bei unverschuldeten Verzögerungen
  • Art. 99 SIA 118: Weisungen und Ausführungsunterlagen
  • Art. 59 SIA 118: Ausserordentliche Umstände

Das Infoblatt gibt Hinweise zum Umgang mit diesen Fragen. Stets ist auch den Besonderheiten des Einzelfalles Beachtung zu schenken.

In diesem Zusammenhang hat auch die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) ein Faktenblatt Bauausführung veröffentlicht: Empfehlungen, Faktenblatt Bauausführung

Der Rechtsdienst des SBV steht den Mitgliedern während der regulären Öffnungszeiten weiterhin zur Verfügung, erreichbar telefonisch und per Mail.

Tel. +41 58 360 76 76 ; [email protected]

Informationen des SBV-Bereichs Berufsbildung

Weitere Informationen gibt es auch auf der Website des BAG: Corona-Virus BAG

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Schweizerischer Baumeisterverband

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