Warning: Illegal string offset 'id' in /mnt/data/home/404918.cloudwaysapps.com/yzknsgnsbh/public_html/wp-content/themes/baumeister2/content-templates/content-single-post.php on line 21

Warning: Illegal string offset 'left' in /mnt/data/home/404918.cloudwaysapps.com/yzknsgnsbh/public_html/wp-content/themes/baumeister2/content-templates/content-hero.php on line 2

Warning: Illegal string offset 'top' in /mnt/data/home/404918.cloudwaysapps.com/yzknsgnsbh/public_html/wp-content/themes/baumeister2/content-templates/content-hero.php on line 2

Warning: Illegal string offset 'id' in /mnt/data/home/404918.cloudwaysapps.com/yzknsgnsbh/public_html/wp-content/themes/baumeister2/content-templates/content-hero.php on line 3

Neue gesetzliche Bestimmungen zum Betreuungsurlaub

Der dreitägige Betreuungsurlaub für die Pflege von kranken Angehörigen wurde ab 1. Januar 2021 eingeführt. In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden. Welche Aspekte sind bei der Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten?  

 

Arbeitnehmende haben nach den neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 329h OR und Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG) nicht nur einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten für die notwendige Betreuung von Kindern, sondern neu auch für die Betreuung von Familienmitgliedern oder Lebenspartnern, welche gesundheitlich beeinträchtigt sind. Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ist mithilfe eines Arztzeugnisses zu beweisen.

Der Anspruch auf eine kurzzeitige, durch den Arbeitgeber bezahlte Arbeitsabwesenheit besteht nur, sofern die Betreuung des Angehörigen notwendig ist. Die Notwendigkeit hängt unter anderem von der Verfügbarkeit anderer Personen ab, die in zumutbarer Weise intervenieren beziehungsweise die Betreuung übernehmen könnten, zum Beispiel also andere Geschwister, die näher zu den betreuungsbedürftigen Eltern wohnen.

Wie lange? 

Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis. Der Urlaubsanspruch gilt also einmalig pro einzelne, spezifische Beeinträchtigung, auch wenn diese länger andauert oder wiederholt auftritt (Langzeiterkrankungen). Die jährliche Obergrenze liegt bei insgesamt höchstens zehn Tagen pro Dienstjahr.

In der Botschaft zu den neuen Bestimmungen hält der Bundesrat fest, dass die Betreuung von kranken Kindern nach Art. 324a OR erfolgen kann, ohne dass die im neuen Art. 329h OR vorgesehenen zehn Tage angebraucht werden. Art. 324a OR sieht in bestimmten Fällen (u.a. «Erfüllung gesetzlicher Pflichten», worunter auch die Betreuung kranker Kinder fällt) ebenfalls eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers vor. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bemisst sich nach der Basler, Berner oder Zürcher Skala. Je nach Dienstjahr wären dies mehrere Wochen oder Monate.

Das bedeutet nun, dass für die Betreuung der Kinder (bis zum 15. Lebensalter) vorerst Art. 324a OR und nicht Art. 329h OR zur Anwendung kommt. Sollte ein Kind über die in Art. 324a OR vorgesehene Dauer hinaus betreuungsbedürftig sein, so muss man sich die Frage stellen, ob es sich nicht rückwirkend um einen Fall von Art. 329i OR (14-wöchiger Betreuungsurlaub, dazu nachfolgend) handelt. Ist dies nicht der Fall, könnte zusätzlich zur Betreuungszeit nach Art. 324a OR der neue Art. 329h OR zur Anwendung kommen und der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf drei weitere bezahlte Betreuungsurlaubstage. Wie das tatsächlich gehandhabt wird, darüber werden künftige Gerichtsentscheide wahrscheinlich eine abschliessende Antwort liefern.

14-wöchiger Betreuungsurlaub 

Ab dem 1. Juli 2021 wird erwerbstätigen Eltern ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes gewährt. Der Erwerbsausfall wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt (die «Betreuungsentschädigung»).

Zu beachten ist: Beim Kind muss, damit der Urlaub bezogen werden kann, also eine schwere gesundheitliche Einschränkung vorliegen. Diese ist gesetzlich (Art. 16n ff. EOG) definiert und liegt vor, wenn eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes eingetreten ist; der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist und ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht.

Davon abzugrenzen sind mittelschwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die zwar Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche erforderlich machen und den Alltag erschweren, bei denen aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen oder die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar ist (Knochenbrüche, Diabetes, Lungenentzündung).

Weiter wird vorausgesetzt, dass mindestens ein Elternteil entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender erwerbstätig ist und die Erwerbstätigkeit unterbrechen muss.

Der Anspruch auf Betreuungsentschädigung und -urlaub entsteht pro Krankheits- oder Unfallereignis. Der Betreuungsurlaub beträgt maximal 14 Wochen und kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie können aber auch eine abweichende Aufteilung des Urlaubs vereinbaren.

Der 14-wöchige Betreuungsurlaub entspricht 98 Kalendertagen, weshalb anspruchsberechtigte Personen einen Anspruch auf Ausrichtung von maximal 98 Taggeldern haben. Das Taggeld entspricht 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens und ist auf 196 Franken pro Tag begrenzt.

Nach Ablauf der Probezeit gilt während des 14-wöchigen Betreuungsurlaubs ein zeitlicher Kündigungsschutz. Die entsprechende Sperrfrist dauert so lange wie der Anspruch auf den Betreuungsurlaub besteht, maximal aber sechs Monate ab dem Tag, für welchen der erste Taggeldanspruch entsteht. Eine Kündigung während der Sperrfrist wäre demnach nichtig.

In sämtlichen Fällen ist unter Berücksichtigung der entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, der Notwendigkeit der Betreuung, des Kindesalters, der alternativen Betreuungsmöglichkeit etc. stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf einen Betreuungsurlaub besteht oder nicht. Der Rechtsdienst des SBVs steht seinen Mitgliedern für allfällige Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

Vladan Lazic, Rechtsdienst SBV

 

Download

- Merkblatt Betreuungsurlaub 

Über den Autor

pic

Schweizerischer Baumeisterverband

[email protected]

Artikel teilen