Prävention von unzulässigen Wettbewerbsabreden

Vorbeugen ist besser als heilen. Schon mit einfachen Compliance-Massnahmen können Verstösse effektiv verhindert werden. Besonders wichtig sind diese Massnahmen im Bereich Wettbewerbsrecht.

Vorbeugen ist besser als heilen. Schon mit einfachen Compliance-Massnahmen können Verstösse effektiv verhindert werden. Besonders wichtig sind diese Massnahmen im Bereich Wettbewerbsrecht. 

Konkretes Beispiel: In den Ferien trifft der Verkaufsleiter von Unternehmen A zufällig einen früheren Arbeitskollegen und Freund, der jetzt das Konkurrenzunternehmen B leitet. Sie sprechen über das Geschäft und Ersterer erwähnt, dass er die Preise seiner Angebote bald generell anheben wird. Letzterer erwidert nichts darauf, erhöht aber ein paar Wochen später schliesslich seine Preise im gleichen Mass. 

Obwohl das Gespräch im informellen Rahmen stattgefunden hat und die Gesprächspartner keine Vereinbarung getroffen haben, hat es aufgrund der Preiserhöhung durch Unternehmen B dennoch eine Wettbewerbsabrede in Form einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise gegeben. Schon ein einfacher Informationsaustausch über zukünftiges Verhalten kann den Markt beeinflussen. Zudem handelt es sich von vornherein um eine unzulässige Wettbewerbsabrede, da ein Preis festgelegt worden ist. 

Daran sehen wir, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede schnell passieren kann. Zum Glück kann man schon mit einfachen Massnahmen effektiv sicherstellen, dass die Gesetze eingehalten werden. Für ein Gespür in Sachen Compliance muss man die Gesetze auch nicht in- und auswendig kennen, denn bereits Fallbeispiele sind eine gute Grundlage. In diesem Zusammenhang stellt der SBV auf seiner Website Informationen und Schulungen für seine Mitglieder, insbesondere im Bereich Kartellrecht, zur Verfügung. 

Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). 

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