Problematische Sanktionen bei versäumter Qualifikation und nicht gemeldeter Nichtbeförderung von Arbeitnehmern der Lohnklasse C

Die SVK führt aus, dass bei nicht erfolgter Qualifikation eines Arbeitnehmers und unterlassener Meldung der Nichtbeförderung an die lokale PBK der Basislohn der Lohnklasse B geschuldet sei. Dies ist aus Sicht des SBV unzulässig.

Die SVK führt in ihrem Newsletter 1/2022 aus, dass bei nicht erfolgter Qualifikation eines Arbeitnehmers nach dreijähriger Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C und unterlassener Meldung der Nichtbeförderung an die lokale Paritätische Berufskommission (PBK) der Basislohn der Lohnklasse B geschuldet sei. Dadurch würde ein eigentlicher Automatismus entstehen, welcher bei fehlender Qualifikation und unterlassener Meldung der Nichtbeförderung an die lokale PBK den Arbeitnehmer faktisch in die Gehaltshöhe der Lohnklasse B befördert. Dies ist aus Sicht des SBV eine Erweiterung von Art. 42 LMV, denn die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer in die Lohnklasse B befördert wird, obliegt einzig und allein dem Arbeitgeber. Um Diskussionen mit der zuständigen PBK bezüglich Sanktionierung zu vermeiden, ist es deshalb für die Arbeitgeber wichtig, die Qualifikation jährlich in den letzten vier Monaten durchzuführen sowie eine allfällige Meldung der Nichtbeförderung bei der zuständigen PBK vorzunehmen.

Die Arbeitnehmer müssen jährlich in den Monaten September bis Dezember vom Arbeitgeber qualifiziert werden (Art. 44 Abs. 1 LMV). Formelle Voraussetzungen für die Qualifikation der Arbeitnehmer sieht diese Bestimmung jedoch nicht vor. Die Durchführung der Qualifikation kann deshalb auch mündlich erfolgen. Die Schriftlichkeit der Qualifikation ist jedoch zu empfehlen.

Der Arbeitgeber muss dabei bei einem Arbeitnehmer der Lohnklasse C entscheiden, ob dieser in die Lohnklasse B befördert wird. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C statt. Bei einer Neuanstellung kann die Beförderung zusätzlich zur vorstehenden Frist nach einem Jahr Tätigkeit im entsprechenden Betrieb erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen. Die Ablehnung muss der zuständigen PBK mitgeteilt werden (vgl. zum Ganzen Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a LMV).

Erweiterung der Auslegung von Art. 42 LMV seitens SVK

Das Versäumnis der Qualifikation und/oder der Meldung der Nichtbeförderung an die PBK stellen Verstösse gegen den LMV dar, die von den lokalen PBK in Kontrollverfahren sanktioniert werden können. Die Schweizerische Paritätische Vollzugskommission Bauhauptgewerbe (SVK) vertritt nun in ihrem Newsletter 1/2022 die Meinung, dass zusätzlich zu den erwähnten Verstössen eine geldwerte Verfehlung des Arbeitgebers vorliegen könne, da der Basislohn der Lohnklasse B geschuldet sei. Dies ist aus Sicht des SBV eine unzulässige Erweiterung von Art. 42 LMV, die sich dem in der SVK Bibliothek publizierten Entscheid 85/2017 so nicht entnehmen lässt.

Es ist für Arbeitgeber umso wichtiger, die Qualifikation rechtzeitig vorzunehmen und eine allfällige Nichtbeförderung eines Arbeitnehmers der Lohnklasse C der zuständigen PBK umgehend zu melden.

Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer in die Lohnklasse B befördert wird oder nicht, obliegt gemäss der erwähnten Publikation 85/2017 richtigerweise einzig und allein dem Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitgeber keine Qualifikation vor, so stellt dies zwar einen Verstoss gegen eine formelle Vorgabe des LMV dar, aber es liegt noch keine Entscheidung für oder gegen die Beförderung des Arbeitnehmers vor. Nimmt der Arbeitgeber die Qualifikation schliesslich vor und entscheidet er sich gegen eine Beförderung, so erleidet der Arbeitnehmer keine finanzielle Einbusse. Meldet der Arbeitgeber die Nichtbeförderung nicht der zuständigen PBK, liegt ebenfalls ein Verstoss gegen eine formelle Vorgabe des LMV vor, welcher sanktioniert werden kann. Die fehlende Meldung der Nichtbeförderung an die PBK führt an sich aber ebenfalls zu keiner finanziellen Einbusse des Arbeitnehmers.

Rechtzeitige Qualifikation und Meldung bei Nichtbeförderung wichtig

Die im Newsletter 1/2022 festgehaltene Ansicht der SVK, dass bei nicht erfolgter Qualifikation sowie unterlassener Mitteilung an die PBK der Basislohn der Lohnklasse B geschuldet sei, ist in dieser Absolutheit zurückzuweisen. Auf ein erneutes Vorbringen dieser Thematik durch den SBV und eine Berichtigung der Aussagen im Newsletter ist der SVK Vorstand nur punktuell eingegangen.

Da davon auszugehen ist, dass lokale PBK aufgrund des SVK-Entscheids 85/2017 und des Newsletters 1/2022 die Verstösse in obengenanntem Sinne sanktionieren können und um eine mögliche Sanktionierung zu vermeiden, ist es für Arbeitgeber umso wichtiger, die Qualifikation rechtzeitig vorzunehmen und eine allfällige Nichtbeförderung eines Arbeitnehmers der Lohnklasse C der zuständigen PBK umgehend zu melden.

Für die Meldung der Nichtbeförderung an die lokalen PBKs stellt der SBV auf seiner Homepage ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

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Vera Marfurt

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