Qualifikation Lohnklasse C zu B

Gemäss aktuellem Landesmantelvertrag müssen Arbeitgeber bis Ende Dezember 2022 ihre Mitarbeitenden qualifizieren und entscheiden, ob Mitarbeitende der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert werden.

Gemäss aktuellem Landesmantelvertrag müssen Arbeitgeber bis Ende Dezember 2022 ihre Mitarbeitenden qualifizieren und entscheiden, ob Mitarbeitende der Lohnklasse C in die Lohnklasse B befördert werden.

Arbeitnehmer müssen gemäss Art. 44 Abs. 1 LMV jährlich in den Monaten September bis Dezember vom Arbeitgeber qualifiziert werden. Der Arbeitgeber muss dabei bei Arbeitnehmenden der Lohnklasse C zusätzlich entscheiden, ob diese in die Lohnklasse B befördert werden. In der Regel findet diese Beförderung nach spätestens dreijähriger Tätigkeit als Bauarbeiter in der Lohnklasse C statt.

Bei einer Neuanstellung im gleichen Unternehmen kann diese Beförderung bereits nach einem Jahr Tätigkeit erfolgen. In jedem Fall kann der Betrieb die Beförderung auch nach Ablauf dieser Fristen sowie in den Folgejahren aufgrund ungenügender Qualifikation ablehnen. Die Ablehnung muss der zuständigen kantonalen paritätischen Berufskommission (PBK) mitgeteilt werden (Art. 42 Abs. 1 Buchstabe a LMV). Wird die Qualifikation nicht vorgenommen und keine Meldung der Nichtbeförderung an die zuständige PBK gemacht, liegt ein Verstoss gegen den LMV vor.

Qualifikation der Arbeitnehmer

Eine Vorlage eines Qualifikationsbogens für Arbeitnehmer und einer Mitarbeiterbeurteilung sowie einen Musterbrief an die PBK bei Nichtbeförderung eines Arbeitnehmers finden Sie online.

Der Rechtsdienst des SBV erinnert Baumeister daran, die Qualifikation bis Ende Dezember 2022 rechtzeitig und pflichtgemäss vorzunehmen und eine allfällige Nichtbeförderung der kantonalen PBK zu melden.

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Vera Marfurt

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