Rückerstattung der coronabedingten Überschüsse durch die Suva Dienstag, 1.12.2020 | 13:15 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Rückerstattung der coronabedingten Überschüsse durch die Suva Im Zusammenhang mit Covid-19 erwartet die Suva einen Rückgang der Berufsunfälle 2020 von ca. 6.5%. Da das Bundesamt für Gesundheit BAG die direkte Erstattung mit rückwirkendem Charakter der zu hohen Prämien im laufenden Jahr abgelehnt hat, kann die Suva das Geld nicht vor der Festlegung der Prämien 2022 zurückbezahlen. Der entsprechende Betrag wird von den Prämien 2022 abgezogen (siehe auch dieser Artikel zum selben Thema). Von den Überschüssen erhalten alle Betriebe der gleichen Branche im Verhältnis zu ihrer Nettoprämie die gleiche prozentuale Reduktion. Ausserordentliche Prämienüberschüsse können sich sowohl in der Berufsunfallversicherung (BUV) als auch in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ergeben. Dies im Gegensatz zur ursprünglichen Lösung, bei der eine Rückerstattung nur auf die BUV- Prämien möglich gewesen wäre. Die Suva hat gemeinsam mit dem Schweizerischen Versicherungsverband SVV und dem Bundesamt für Gesundheit BAG einen Lösungsansatz erarbeitet, der diesem Prinzip entspricht. Wie hoch die ausserordentlichen Überschüsse der Suva für das Jahr 2020 ausfallen, kann noch nicht genau bestimmt werden, gerade auch weil die Lohnsumme 2020 erst im Verlaufe des Jahres 2021 und die Rechnungen für tatsächlich erbrachte Versicherungsleistungen mit einer Verzögerung von einigen Monaten eintreffen. Dennoch kann bereits jetzt davon ausgegangen werden, dass der Rückgang bei den Berufsunfällen rund 6.5% und bei den Nichtberufsunfällen rund 7.5% betragen wird. Ein einheitlicher Prozentsatz pro Risikoklasse Die Einnahmeüberschüsse werden pro Risikoklasse in einen Prozentsatz der effektiven Jahresprämie umgewandelt und mittels «Abbau der Ausgleichsreserve» zurückerstattet, sowohl für die BUV als auch für die NBUV. Hier gilt zu beachten, dass der Prozentsatz für alle Unternehmen derselben Risikoklasse gleich ist. Branchen, deren Ausgleichsreserven tief oder gar negativ sind, profitieren nur dann von einer Rückerstattung, wenn in ihrer Risikoklasse ein coronabedingter Einnahmeüberschuss festzustellen ist. In einigen Risikoklassen wurden bereits vor 2020 beträchtliche Ausgleichsreserven angehäuft. Diese Überschüsse werden weiterhin gemäss den bereits in Kraft gesetzten Regeln ausbezahlt. Um zu verhindern, dass die Limite von 15% der Nettoprämien, die pro Jahr zurückbezahlt werden können, eine zusätzliche Rückerstattung der coronabedingten Überschüsse 2020 verunmöglicht, wird in diesen Fällen der Grenzwert erhöht. Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat die Rechtmässigkeit der oben beschriebenen Lösung bestätigt. Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband kommunikation@baumeister.ch Artikel teilen
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