Schalen von Decken: Was Bauunternehmer ab 2025 beachten müssen

Ab dem 1. Januar 2025 gilt bei der Erstellung von Deckenschalungen die generelle Absturzhöhe von zwei Metern gemäss Bauarbeitenverordnung (BauAV). Diese Änderung bringt neue Ausführungsbedingungen und zusätzliche Kosten für Bauunternehmen mit sich.

Die Bauarbeitenverordnung (BauAV) schreibt eine Absturzsicherung grundsätzlich ab einer Höhe von mehr als zwei Metern vor. Für Tätigkeiten an Deckenschalungen existiert derzeit eine Ausnahmeregelung: Hier darf noch bis zu einer Absturzhöhe von drei Metern ungesichert an der Montagekante gearbeitet werden. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese Ausnahmeregelung, weshalb ab diesem Zeitpunkt bei Arbeiten an Deckenschalungen die maximale Absturzhöhe von zwei Metern eingehalten werden muss (Stand der Technik).

Aufgrund dieser Änderung müssen Bauunternehmen bei der Erstellung von Deckenschalungen ab einer Höhe von mehr als zwei Metern geeignete Schutzmassnahmen gegen Absturz treffen. Nützliche Informationen zur praktischen Umsetzung der notwendigen Absturzsicherungen beim Schalen von Decken ab 2025 und zu den damit verbundenen Kosten finden Sie als SBV-Mitglied im Merkblatt unten.

Für weitere Informationen steht Ihnen die Abteilung Technik & Betriebswirtschaft gerne unter [email protected] zur Verfügung.

Merkblatt Kosten Absturzsicherung Deckenschalung

Hier geht es zum exklusiven Merkblatt für SBV-Mitglieder.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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