Stellenmeldepflicht: Alles bleibt gleich bei Bauberufen

Die Liste der stellenmeldepflichtigen Berufe für das Jahr 2025 wurde angepasst. Gegenüber der Meldepflicht für 2024 gibt es bei den Bauberufen keine Anpassungen.

Die Liste der stellenmeldepflichtigen Berufe für das Jahr 2025 wurde angepasst. Gegenüber der Meldepflicht für 2024 gibt es bei den Bauberufen keine Anpassungen.

In einer Liste der Berufsarten wird jedes Jahr festgehalten, welche Berufsarten ab dem 1. Januar bis 31. Dezember meldepflichtig sind. In der Liste für das Jahr 2025 fallen, wie bereits 2024, viele während Jahren stellenmeldepflichte Bauberufe nicht mehr unter die Stellenmeldepflicht. Folgende Bauberufe sind im Jahr 2025 nicht meldepflichtig:

  • Baumaschinenführer/in
  • Bohrarbeiter/in
  • Gleisbauer/in, Gleisbaupraktiker/in
  • Grundbauer, Grundbaupraktiker/in
  • Kranführer/in
  • Mineur/in
  • Pflästerer/in, Steinsetzer/in
  • Strassenbauer/in, Strassenbaupraktiker/i
  • Tunnelfacharbeiter/in

Stellenmeldepflicht

Weitere Informationen zur Stellenmeldepflicht finden Sie auf unserem Merkblatt zur Stellenmeldepflicht 2025. Die vollständige Liste der meldepflichtigen Berufe für 2025 finden Sie hier.

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Vera Marfurt

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