Suva-Prämien: Keine rückwirkende Anpassung für 2020 Dienstag, 1.12.2020 | 13:09 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Suva-Prämien: Keine rückwirkende Anpassung für 2020 Aufgrund des Wirtschaftsrückgangs im Zuge der Coronapandemie ist die Anzahl der Unfälle drastisch gesunken. Trotzdem kann die Suva die Prämien für dieses Jahr nicht rückwirkend anpassen. Auf Intervention des Bundesamtes für Gesundheit BAG darf sie den Minderschaden erst im Jahr 2022 mit der Prämienfestsetzung rückerstatten. Dadurch erfolgt eine Verwässerung der Entlastung, welche aus Sicht des SBV weder zielführend noch zeitgerecht ist. Vom Semi-Lockdown im Frühling waren zahlreiche Firmen betroffen, auch im Bauhauptgewerbe. Auch wenn die meisten Baufirmen ihre Arbeit aufrechterhalten konnten, hat sich ihre Auftragslage in einzelnen Regionen deutlich verschlechtert. Das widerspiegelt sich direkt im Rückgang der Anzahl Berufsunfälle. Auf das ganze Jahr 2020 betrachtet, wird ein Rückgang rund 6.5% erwartet. Um die von der Krise betroffenen Unternehmen bei den Suva-Prämien finanziell zu entlasten, hat die Suva rasch eine interne Arbeitsgruppe gebildet mit dem Auftrag, eine einfache und effiziente Lösung zur Rückerstattung der zu viel verlangten Prämien an die besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen zu erarbeiten. Diese hat eine rückwirkende Anpassung der UVG-Prämien für das Jahr 2020 vorgeschlagen. Mit dieser Lösung, die sowohl von den rechtlichen Instanzen der Suva wie auch von verschiedenen Berufsverbänden gutgeheissen wurde, wäre die Nettoprämie für von Kurzarbeitsentschädigungen betroffene Lohnbestandteile einer Unternehmung auf 0% gesunken. Ein Nein zu vier verschiedenen Vorschlägen Nachdem der Schweizerische Versicherungsverband SVV intervenierte, hat das Bundesamt für Gesundheit BAG die Lösung der Suva mit der Begründung abgelehnt, dass die Verknüpfung der Prämienreduktion mit der Kurzarbeitsentschädigung nicht rechtens sei. Die Suva, der SVV und andere Unfallversicherer haben in der Folge drei neue Varianten ausgearbeitet, welche die Kurzarbeitsentschädigung ausklammern und dafür das veränderte Risikoniveau der einzelnen Unternehmen berücksichtigen. Auch diese drei Varianten sind beim BAG auf Ablehnung gestossen, und zwar mit der Begründung, dass sie ohne nachhaltige Veränderung der Unternehmensstruktur auf eine rückwirkende Anpassung des Risikoniveaus abzielen. Rückerstattung erst nach Festlegung der Prämien 2022 Folglich ist es nicht möglich, die Prämien während des laufenden Jahres anzupassen, was bei den entsprechenden Risikoklassen zu ausserordentlichen Prämienüberschüssen für das Jahr 2020 führen wird. Diese werden im Jahr 2021 pro Risikoklasse und Versicherungssparte (BUV und NBUV) quantifiziert. Je nach Betroffenheit von der Corona-Pandemie sind Unterschiede bei den Raten der verschiedenen Risikoklassen zu erwarten. Die Konsequenzen werden dabei separat ausgewiesen, während die anderen, pandemieunabhängigen Entwicklungen nicht beachtet werden. Die Erstattung wird in Form von Prämienreduktionen stattfinden. Nähere Angaben zu den Erstattungsbedingungen sind hier zu finden. Das BAG hat eine Chance verpasst Die Baumeister, aber auch andere von der Krise getroffenen Sektoren, müssen sich also noch ein Jahr gedulden, um ihr Geld zurückzuerhalten, das bis dahin trotz dem akuten Handlungsbedarf in den Kassen vor sich hinschlummert. Zudem werden mit dem gewählten System diejenige Bauunternehmen benachteiligt, welche in einzelnen Kantonen die Bautätigkeit auf Geheiss der Regierung einstellen mussten. Mit dem ursprünglichen Vorschlag der SUVA hätten sie die zu viel bezahlte Versicherungsprämie anteilsmässig zurückerhalten. Das Modell, das nach langwierigem Hin und Her mit dem BAG genehmigt wurde, verwässert nun die Prämienrückerstattung auch auf diejenigen Regionen, welche in der ersten Welle von Corona grossteils verschont wurden. Der SBV wird gegen dieses Vorgehen beim BAG protestieren. Zwar leiden nicht alle Bauunternehmen in gleichem Masse unter den Folgen der Pandemie, aber betroffen sind sie alle. So könnten Firmen, die besonders hart getroffen wurden, bis in einem Jahr im schlechtesten Fall Konkurs gegangen sein. Daher ist es umso bedauernswerter, dass das BAG nicht bereit ist, seinen administrativen Handlungsspielraum zu nutzen, damit die Suva diesen Unternehmen schnell und unbürokratisch finanziell unter die Arme greifen kann. Es ginge hier einzig um die Rückerstattung von Prämien, welche die Unternehmen zu viel bezahlt haben, und nicht etwa um die Schaffung neuer finanzieller Hilfen. Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband [email protected] Artikel teilen
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