Update Teuerungszuschläge auf Baumaterial 24. März 2022 - Das müssen Baumeister beachten Donnerstag, 24.3.2022 | 15:29 Schweizerischer Baumeisterverband Technik & Betriebswirtschaft Update Teuerungszuschläge auf Baumaterial 24. März 2022 - Das müssen Baumeister beachten 1 Verfügbarkeit von Bewehrungsstahl Die Informationslage über die Verfügbarkeit von Bewehrungsstahl ist nicht eindeutig. Man geht aktuell in der Stahlbranche davon aus, dass es in den nächsten 3 bis 6 Wochen nicht zu Lieferengpässen kommen sollte. Aufgrund zunehmenden Bestellungen sind Bereitstellungszeiten länger als üblich. Die Verbindlichkeit der Stahlpreise beschränkt sich in der Regel nur noch für die Dauer einer Woche. Es sind diesbezüglich die Informationen der Lieferanten zu beachten. 2 Teuerung der Lieferanten Lieferanten geben ihre Angebote jeweils mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) ab. Nur wenn diese Teuerungsklauseln enthalten, können Lieferanten bei laufenden Verträgen die Teuerung geltend machen. Als Folge der aktuellen Lage haben Lieferanten ihre AGB angepasst, weshalb vor Vertragsabschluss die Teuerungsklauseln überprüft werden sollten. Einige Lieferanten begründen ihre Teuerungsansprüche mit höherer Gewalt (Force majeure) gemäss den Art. 97 und Art. 119 OR. Massgebend sind auch hier vorab die konkreten Vertragsbedingungen. Damit höhere Gewalt vorliegt, müssten die Lieferanten jedoch nachweisen, dass sie ihre Leistungen aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen, äusseren Ereignisses nicht mehr erbringen können. Zudem darf der Eintritt dieses Ereignisses nicht voraussehbar gewesen sein. Die reine Verteuerung der Preise führt allerdings per se noch nicht zu einer Unmöglichkeit oder übermässigen Erschwerung der Leistungserbringung durch die Lieferanten. Enthält ein Liefervertrag keine Klausel zur höheren Gewalt, hängen die rechtlichen Konsequenzen davon ab, ob die Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen, lediglich für eine gewisse Zeit besteht oder dauerhafter Natur ist. Wenn die Erfüllung eines Vertrages nicht gänzlich unmöglich, aber extrem belastend geworden ist, kann unter Umständen eine Anpassung des Vertrages verlangt werden. Es muss sich jedoch um eine Situation handeln, die zusätzlich für den Lieferanten finanziell ausserordentlich belastend geworden ist. Dies ist nur unter sehr strengen Massstäben möglich. 3 Teuerung von Subunternehmern Leistungen von Subunternehmern liegt immer ein Werkvertrag zugrunde; dies gilt auch für mündlich geschlossene Vereinbarungen oder blosse Auftragsbestätigungen. Der Subunternehmer kann die Teuerung in folgenden Fällen geltend machen: Im Werkvertrag wurde eine Teuerungsklausel vorgesehen Im Werkvertrag wurde die Norm SIA 118 vereinbart und die Teuerungsvergütung nicht ausgeschlossen Die Teuerung des Subunternehmers ist so hoch, dass er ausserordentliche Umstände im Sinne OR Art. 373 geltend machen kann. Gemäss Rechtslehre trifft dies zu, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung vorliegt. Empfehlung Mit Subunternehmern sollten, wenn möglich dieselben Teuerungsklauseln wie mit dem Bauherrn vereinbart werden. 4 Kurzarbeitsentschädigung im Fall von Lieferverzögerungen Sollte im schlimmsten Fall die mangelnde Verfügbarkeit von Baumaterial zu einem Baustopp führen, stellt sich für Bauunternehmen berechtigterweise die Frage nach der Kurzarbeit. Ein kriegerisches Ereignis und damit einhergehende Sanktionen können nicht mehr als gewöhnliches, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko betrachtet werden. Zudem sind die gegen Russland ausgesprochenen Sanktionen als behördliche Massnahmen zu qualifizieren. Deshalb müssen Arbeitsausfälle wegen Lieferengpässen, welche darauf zurückzuführen sind, als anrechenbar betrachtet werden. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf die genannten Ereignisse zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Sanktionen genügt nicht als Begründung. Sollten auch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung erfüllt sein, besteht daher in diesen Fällen ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Prüfung ist jeweils im Einzelfall vorzunehmen. Bedingungen analog Kurzarbeit bei Corona: vgl. Merkblatt 5 Weiteres Engagement des SBV Der SBV und die Sektionen suchen den Kontakt mit den Behörden und öffentlichen Bauherren. Erste Kontakte haben stattgefunden. Die Darstellung der Auswirkungen auf die Bauwirtschaft stehen dabei zum jetzigen Zeitpunkt im Fokus. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Beratung Technik und Betriebswirtschaft gerne zur Verfügung: Hotline: +41 58 360 76 50, [email protected] Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband [email protected] Artikel teilen
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