Update Teuerungszuschläge auf Baumaterial 7. April 2022 - Das müssen Baumeister beachten Donnerstag, 7.4.2022 | 16:55 ... Schweizerischer Baumeisterverband Technik & Betriebswirtschaft Kalkulation Update Teuerungszuschläge auf Baumaterial 7. April 2022 – Das müssen Baumeister beachten 1 Verfügbarkeit von Bewehrungsstahl Die Informationslage seit der letzten Mitgliederinformation vom 24. März 2022 hat sich nicht verbessert, wenn auch gewisse Werke die Verfügbarkeit von Stahl zusichern. Gemäss dem Schweizerischen Stahl- und Haustechnikhandelsverband (SSHV) sei die Versorgungslage nach wie vor schwierig. Zur Einschätzung der Verfügbarkeit kann wiederum von 3 bis 6 Wochen ausgegangen werden. Die weitere Entwicklung sei schwierig einzuschätzen; zentral sei die Preisentwicklung von Energie, Transport und Schrott. 2 Zuschläge auf Rechnungen der Lieferanten Zahlreiche Lieferanten erheben Zuschläge für erhöhte Energie-, Rohstoff-, CO2- oder allgemein gestiegene Kosten oder kündigen diese an. Grundsätzlich sind solche Zuschläge in laufenden Verträgen nur dann gültig, wenn diese vertraglich vereinbart wurden. Dies geht in der Regel aus den allgemeinen Vertragsbestimmungen (AGB) der Lieferanten hervor, welche dem Unternehmen bei Vertragsschluss vorlagen. Es gilt hierbei der damalige Wortlaut und nicht die später angepassten Bestimmungen. CO2-Kosten von Zement- und Betonwerken Zement- und Betonwerke stellen auf ihren Rechnungen CO2-Kosten oder sog. CO2-Gebühren separat in Rechnung. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine öffentliche Abgabe (insbesondere nicht um die CO2-Abgabe des Bundes), denn Zementhersteller sind von dieser CO2-Abgabe befreit und sind stattdessen verpflichtet, am Emissionshandelssystem teilzunehmen. Die dabei entstehenden Kosten überwälzen die Werke ihren Kunden. Für Bauunternehmer entfällt damit eine Preisgarantie, sofern die AGB dies so vorsehen. Zudem sind Veränderungen von CO2-Kosten aus dem Emissionshandel für Unternehmer weder vorhersehbar noch in ihrer Höhe überprüfbar. Handlungsempfehlungen Bei Preisverhandlungen allfällige Zuschläge und Gebühren miteinschliessen. Teuerungsklauseln (wie z.B. Zuschläge) in Lieferverträgen (Unternehmer - Lieferanten) nur akzeptieren, sofern diese auf den Bauherrn überwälzt werden können. Keine Werkverträge (Unternehmer - Bauherr) mit Teuerungsausschlüssen akzeptieren, weil die Teuerungsrisiken zurzeit nicht abschätzbar sind. 3 Stärken und Schwächen der Teuerungsverfahren in der aktuellen Lage Die für Baumeisterarbeiten in Frage kommenden Verfahren (vgl. Art. 65, SIA 118) sind Produktionskostenindex nach SIA 123 (PKI) Gleitpreisformel nach SIA 122 (GPF) Mengennachweisverfahren nach SIA 124 (MNV) Ein neues Merkblatt erklärt die Prinzipien, Stärken und Schwächen der einzelnen Verfahren und enthält Links zu entsprechenden Tools. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Beratung Technik und Betriebswirtschaft gerne zur Verfügung: Hotline: +41 58 360 76 50, beratung-tb@baumeister.ch Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband kommunikation@baumeister.ch Artikel teilen
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