Verwaltungsräte aufgepasst! Donnerstag, 24.2.2022 | 07:00 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Verwaltungsräte aufgepasst! Ein neuer gesellschaftsrechtlicher Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_496/2021) setzt sich mit dem Ende des Verwaltungsratsmandats in einer Aktiengesellschaft auseinander. Gemäss Obligationenrecht (Art. 698 ff.) wählt die Generalversammlung (fortan GV genannt) den Verwaltungsrat (fortan VR) und die Revisionsstelle. Dabei handelt es sich um ein unübertragbares und unentziehbares Recht der GV. Ordentliche GVs finden alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt; ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedarf einberufen. Der VR wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen (Art. 710 Abs. 1 OR). Die Statuten im Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, bestimmen, dass die Amtsdauer des VRs ein Jahr beträgt und am Tag und mit dem Ende der nächsten ordentlichen GV endet. Da jedoch – vermutlich aufgrund von Corona – seit dem 16. April 2019 im betreffenden Unternehmen keine GV und damit keine Wiederwahl des VRs stattgefunden hat, stellte sich die Frage, ob die Verwaltungsräte nach Ablauf von sechs Monaten nach dem letzten Geschäftsjahr ihrer Amtszeit weiterhin im Amt bleiben – wenn innert dieser sechs Monate keine GV durchgeführt oder die Wahl des VRs nicht traktandiert wurde – oder ob das Verwaltungsratsmandat (in diesem Fall per 30. Juni 2020) endet. Gemäss Bundesgericht endet das Verwaltungsratsmandat mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahrs, wenn keine GV durchgeführt oder die Wahl des VRs nicht traktandiert wurde. Das Gericht folgt einem Teil der Lehre, der besagt, dass bei unterlassener GV oder unterbliebener Wahl des VRs die Fortdauer bzw. eine stillschweigende Verlängerung des Mandats ausschliesst. Eine Mandatsverlängerung ohne Einberufung der GV «wäre umso stossender, wenn die Wahl nicht bloss vergessen, sondern mit dem Ziel, das Amt zu behalten, verhindert wird» (E. 3.3). Wichtig ist daher, vor Ablauf des Verwaltungsratsmandats eine GV einzuberufen und die Wahl der Verwaltungsräte ferner zu traktandieren. Sollte eine GV in physischer Form aufgrund der Pandemie nicht möglich sein, kann die Wahl unter Umständen auch auf elektronischem oder schriftlichem Wege erfolgen. Hierzu sind die FAQs Coronavirus und Generalversammlungen des Bundesamts für Justiz hilfreich. Über den Autor Susanna Vanek Redaktorin / Spezialistin Kommunikation [email protected] Artikel teilen
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