Weiterversicherung bei der Pensionskasse

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die älter sind als 58 Jahre, können nach einer Kündigung in der Pensionskasse verbleiben. Was das in Bezug auf den FAR bedeutet.

Im Rahmen der Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes wurde mit Art. 47a BVG die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der zweiten Säule (Pensionskasse) bis zum Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittalters geschaffen, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 58. Altersjahr unfreiwillig, d.h. durch den Arbeitgeber, beendet wird. Damit können Arbeitnehmende bei einer Arbeitgeberkündigung nach dem 58. Altersjahr bei Ihrer Pensionskasse versichert bleiben.   

In Bezug auf die FAR-Rente bedeutet dies, dass der Arbeitgeber eine Kündigung auf den Zeitpunkt des Eintritts in den FAR aussprechen sollte, sofern die Pensionskasse des Arbeitgebers den Verbleib in derselben nicht ohnehin vorsieht. Ist dem Arbeitnehmenden der Bezug der BVG-Altersleistungen in Rentenform wichtig und sieht die Pensionskasse keinen weiteren Verbleib vor, stellt die Kündigung durch den Arbeitgeber die einzig sichere Lösung dar. Die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. Art. 19 Abs. 5 LMV besteht zwar weiterhin, jedoch besteht kein garantierter Anspruch des Arbeitnehmers auf Verbleib in der Pensionskasse. 
 
Die Stiftung FAR hat ein Merkblatt mit entsprechenden Informationen auf ihrer Homepage publiziert. 

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Schweizerischer Baumeisterverband

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