Wichtige Lohnfragen für den Sommer

Während den Sommermonaten kommt es immer wieder zu verschiedenen Änderungen in der Belegschaft: zum einen bei Mitarbeitern, die in die Rekrutenschule einrücken, zum anderen Lernende, die nach der Lehre in eine Festanstellung übertreten. Oder Studenten und Schüler, die sich bei Bauunternehmen nach einem «Ferienjob» auf dem Bau erkundigen. Was gilt es als Bauunternehmer beim Lohn in diesen Fällen zu berücksichtigen?

 

Regelungen für Rekruten

Absolventen der Rekrutenschule erhalten gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) grundsätzlich eine EO-Entschädigung von 62 Franken pro Tag. Einzige Ausnahme bilden Rekruten mit Kindern. Sie erhalten die gleichen Ansätze wie Dienstleistende von Wiederholungskursen und somit 80% ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Art. 40 Abs. 1 des Landesmantelvertrags (LMV) sieht für ledige Rekruten eine Lohnfortzahlungspflicht von 50% und für Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflichten 80% vor. Somit reicht die EO-Entschädigung nicht in jedem Fall aus, um die Lohnfortzahlungspflicht nach LMV zu decken. In diesem Fall vergütet die Militärdienstkasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes seinen Mitgliedern die Differenz zwischen den Leistungen der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung und den Entschädigungen gemäss LMV. Übersteigt jedoch die EO-Leistung den Lohnanspruch nach LMV, erhält der Mitarbeiter die EO-Entschädigung.

Regelungen für Lehrabgänger

Sobald ein Lernender seine Ausbildung zum Bau-Facharbeiter EFZ abgeschlossen hat und eine neue Anstellung eingeht, untersteht er ganzheitlich dem LMV. Gemäss Artikel 42 Abs. 1 LMV wird dieser Arbeitnehmer in die Lohnklasse Q eingestuft. Falls dem Arbeitnehmer eine unbefristete Arbeitsstelle angeboten wird, kann jedoch der Mindestlohn der Lohnklasse Q gem. Art. 43 Abs 2 im ersten Jahr um höchsten 15%, im zweiten Jahr um höchsten 10% und im dritten Jahr um höchstens 5% unterschritten werden. Zu beachten ist, dass die drei Jahre, während der ein Lohn gekürzt werden kann, unmittelbar nach Abschluss der Lehre beginnen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis in der Branche eingeht oder die Rekrutenschule besucht.

Wer seine Ausbildung zum Baupraktiker EBA abschliesst, wird als Arbeitnehmer gemäss Art. 42 Abs. 1 LMV in die Lohnklasse A eingestuft. Jedoch kann der Basislohn im Anschluss auf die erfolgreich abgeschlossene Berufslehre im ersten Jahr auf den Basislohn der Lohnklasse C gekürzt werden, im zweiten Jahr um höchstens 15%, im dritten Jahr um höchstens 10% und im vierten Jahr um höchsten 5% (Art. 43 Abs. 3 LMV). Diese Regelung gilt nur bei einer unbefristeten Festanstellung.

Regelungen für Sommerjobs

Die Löhne für Praktikanten, Schüler und Studenten sind in den Art. 41 ff. LMV geregelt. Eine allgemeine Regelung über eine tiefere Einstufung als Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe gibt es im LMV nicht. Einzig Art. 45 LMV regelt die Sonderfälle in Lohnfragen. Gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. b LMV sind individuelle, schriftliche Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Praktikanten, Schülern oder Studenten möglich, wenn die Beschäftigungsdauer nicht mehr als zwei Monate im Kalenderjahr beträgt. Dauert die Beschäftigung länger, sind sie bereits von Beginn der Beschäftigung an in die Lohnklasse C einzureihen. Weiter gilt es, je nach Alter des Praktikanten, die Bestimmungen betreffend Jugendarbeitsschutz (ArGV5) zu beachten.

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Thomas Staffelbach

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