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Nationale Session

Der Schweizerische Baumeisterverband nimmt jeweils Stellung zu den für die Baubranche wichtigen politischen Geschäften und setzt sich als Gesamtvertreter für die Positionen der Baubranche ein.

Vorschau und Rückblick zu den Sessionen

Frühlingssession 2024

Hier finden Sie den Rückblick auf die aktuelle Session des National- und Ständerates aus Sicht des Schweizerischen Baumeisterverbandes mit den für die Bauhauptunternehmen wichtigsten Traktanden.

 

 

Nationalrat

 

JA zu 20.433 Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken

 

Für den SBV und die ganze Bauwirtschaft sind zwei Differenzen sehr wichtig:

  • 10h Abs. 3 gemäss Bundesrat.
  • 35j Abs. 1 gemäss Ständerat.

Diese beiden Absätze berücksichtigen die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks. Dies ist für eine umfassende Beurteilung der Umweltbelastung wichtig.

 

JA zu 23.055 Stand und Änderungen bei Ausbauprogrammen der Bahninfrastruktur und neue Langfriststrategie «Perspektive Bahn 2050»

 

Der SBV unterstützt die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bauprojekte sowie die geplanten Ergänzungen. Die vom Ständerat beschlossene Krediterhöhung um 365 Millionen Franken auf insgesamt 6,765 Milliarden Franken für den Ausbauschritt 2025 sowie die Erhöhung auf insgesamt 15,845 Milliarden Franken für den Ausbauschritt 2035 wird begrüsst. Der einmalige Kapitalzuschuss wird vom SBV nicht unterstützt, da die SBB aktuell über genügend Reserven verfügen. Der vom Bundesrat beantragte Systemwechsel bei den Finanzierungsinstrumenten sowie die Sicherstellung der Liquidität des Bahninfrastrukturfonds werden unterstützt.

 

JA zu 23.3435 Das Isos soll die bauliche Entwicklung und Verdichtung lenken, aber nicht verhindern

 

Der SBV empfiehlt die Motion zur Annahme. Es ist wichtig, dass ISOS in einer transparenten Interessenabwägung als eines der zu berücksichtigenden Elemente gilt und nicht de facto sakrosankt ist. Zur Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben muss eine Abweichung vom ungeschmälerten Erhalt möglich sein.

 

ÄNDERUNG zu 22.085 Umweltschutzgesetz. Änderung

 

Der SBV begrüsst grundsätzlich die geplante Revision des Umweltschutzgesetzes betr. Lärmschutz. Die vom Ständerat vorgeschlagenen Bedingungen, unter denen Wohnungen in Gebieten mit überschrittenen Lärm-Immissions-Grenzwerten gebaut werden dürfen, unterstützt der SBV (eines der folgenden Kriterien muss erfüllt sein): a) die Wohnungen müssen über eine Komfortlüftung verfügen,

b) bei mindestens der Hälfte der lärmempfindlichen Räume müssen die Immissionsgrenzwerte an jeweils einem Fenster eingehalten werden oder c) bei einem Fenster mindestens eines lärmempfindlichen Raums die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, verbunden mit einem ruhigen Aussenraum.

Damit das Ziel der Revision, im urbanen Gebiet rasch mehr Wohnungen bauen zu können, nicht verfehlt wird, braucht es jedoch dringend eine Klärung des Begriffes «angemessen» bezüglich Verschärfung des baulichen Mindestschutzes. Mit dem wässrigen Begriff wird Tür und Tor geöffnet für überrissene, unverhältnismässige Forderungen an die Bauherren. Der Interpretationsspielraum ist gross und damit auch die Gefahr von langwierigen Rechtsstreiten. Folgende Ergänzung ist deshalb aus Sicht des SBV dringend nötig: «…der bauliche Mindestschutz nach Art. 21 gegen Aussen – und Innenlärm angemessen verschärft wird. Der geforderte Zusatzaufwand darf 1% der Gebäudekosten nicht überschreiten

 

NEIN zu 23.3672 Mit Verdichtung und gemeinnützigem Wohnungsbau gegen die Wohnungsnot

 

Der SBV empfiehlt die Motion zur Ablehnung. Die direkte Verknüpfung von erhöhten Ausnützungsziffern mit dem gemeinnützigen Wohnungsbau ist nicht sinnvoll. Aus Sicht des SBV muss die Erhöhung der Ausnützungsziffer zur angemessenen Siedlungsentwicklung nach innen unabhängig vom gemeinnützigen Wohnungsbau diskutiert werden.

 

JA zu 20.456 Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben

 

Der SBV begrüsst das Anliegen der Motion, dass in Ortschaften, die dem Zweitwohnungsgesetz unterstellt sind, bei Ersatzneubauten die Hauptnutzungsfläche gegenüber dem 11. März 2012 um

30 Prozent erhöht werden darf, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Dass für den erweiterten Wohnraum keine Nutzungsbeschränkungen vorgesehen werden, wird begrüsst.

 

JA zu 23.4332 Raumplanerische Grundlagen für die Versorgungssicherheit mit inländischen Baumaterialen schaffen

 

Die Baustoffe – Holz, mineralische Ressourcen, und Stahl – spielen eine entscheidende Rolle im Bausektor der Schweiz. Der Schweizerische Bausektor ist interessiert, die Versorgungssicherheit von Baumaterialien mit eigenen natürlichen Ressourcen in der Schweiz zu gewährleisten. Dies erfordert eine nationale Strategie. Das vorliegende Postulat geht in diese Richtung und ist daher sehr wichtig für den Bausektor.

 

Ständerat

 

JA zu 23.050 Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs

 

Der SBV bedankt sich beim Parlament, dass es den vollen Lastenausgleich in allen Kantonen beschlossen hat. Wir sprechen uns dafür aus, dass die wenigen restlichen Differenzen derart bereinigt werden, dass die Gesetzesvorlage möglichst rasch in Kraft tritt.

 

JA zu 20.433 Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken

 

Für den SBV und die ganze Bauwirtschaft sind zwei Differenzen sehr wichtig:

  • 10h Abs. 3 gemäss Bundesrat.
  • 35j Abs. 1 gemäss Ständerat.

Diese beiden Absätze berücksichtigen die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks. Dies ist für eine umfassende Beurteilung der Umweltbelastung wichtig.

 

JA zu 20.456 Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben

 

Der SBV begrüsst das Anliegen der Motion, dass in Ortschaften, die dem Zweitwohnungsgesetz unterstellt sind, bei Ersatzneubauten die Hauptnutzungsfläche gegenüber dem 11. März 2012 um

30 Prozent erhöht werden darf, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Dass für den erweiterten Wohnraum keine Nutzungsbeschränkungen vorgesehen werden, wird begrüsst.

 

JA zu 23.084 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Teilrevision

 

Der SBV begrüsst, dass mit der AVIG-Teilrevision die Motion «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» grossmehrheitlich umgesetzt werden soll. Dies sollte nur ein erster Zwischenschritt sein bei der Schaffung von mehr finanzieller Transparenz bei den Gewerkschaften.

 

ÄNDERUNG zu 22.085 Umweltschutzgesetz. Änderung

 

Der SBV begrüsst grundsätzlich die geplante Revision des Umweltschutzgesetzes betr. Lärmschutz. Die vom Ständerat vorgeschlagenen Bedingungen, unter denen Wohnungen in Gebieten mit überschrittenen Lärm-Immissions-Grenzwerten gebaut werden dürfen, unterstützt der SBV (eines der folgenden Kriterien muss erfüllt sein): a) die Wohnungen müssen über eine Komfortlüftung verfügen,

b) bei mindestens der Hälfte der lärmempfindlichen Räume müssen die Immissionsgrenzwerte an jeweils einem Fenster eingehalten werden oder c) bei einem Fenster mindestens eines lärmempfindlichen Raums die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, verbunden mit einem ruhigen Aussenraum.

Damit das Ziel der Revision, im urbanen Gebiet rasch mehr Wohnungen bauen zu können, nicht verfehlt wird, braucht es jedoch dringend eine Klärung des Begriffes «angemessen» bezüglich Verschärfung des baulichen Mindestschutzes. Mit dem wässrigen Begriff wird Tür und Tor geöffnet für überrissene, unverhältnismässige Forderungen an die Bauherren. Der Interpretationsspielraum ist gross und damit auch die Gefahr von langwierigen Rechtsstreiten. Folgende Ergänzung ist deshalb aus Sicht des SBV dringend nötig: «…der bauliche Mindestschutz nach Art. 21 gegen Aussen – und Innenlärm angemessen verschärft wird. Der geforderte Zusatzaufwand darf 1% der Gebäudekosten nicht überschreiten

 

JA zu 23.055 Stand und Änderungen bei Ausbauprogrammen der Bahninfrastruktur und neue Langfriststrategie «Perspektive Bahn 2050»

 

Der SBV unterstützt die vom Bundesrat ausgesprochenen Bauprojekte. Die vom Ständerat beschlossenen Krediterhöhung um 365 Millionen Franken auf insgesamt 6,765 Milliarden Franken für den Ausbauschritt 2025 sowie die Erhöhung auf insgesamt 15,845 Milliarden Franken für den Ausbauschritt 2035 wird unterstützt. Der einmalige Kapitalzuschuss wird vom SBV nicht unterstützt, da die SBB aktuell über genügend Reserven verfügen. Der vom Bundesrat beantragte Systemwechsel unterstützt der SBV.

 

JA zu 23.4451 Ziele und Ressource Holz in der Schweiz

 

Die Baustoffe – Holz, mineralische Ressourcen, und Stahl – spielen eine entscheidende Rolle im Bausektor der Schweiz. Ihre Kombination ermöglicht eine vielseitige und nachhaltige Gestaltung von Bauwerken und Infrastrukturprojekten. Der Schweizerische Bausektor ist interessiert, die Versorgungssicherheit von Baumaterialien mit eigenen natürlichen Ressourcen in der Schweiz zu gewährleisten. Dies erfordert eine nationale Strategie. Das vorliegende Postulat geht in diese Richtung.

 

ÄNDERUNG zu 23.047 Kartellgesetz (KG). Änderung

 

Der SBV setzt sich für ein wirksames und faires Kartellrecht ein. Heutzutage sind Kartellrechtsverfahren aber teilweise rechtsstaatlich bedenklich und gegenüber KMU nicht immer fair. Es braucht eine Praxisverbesserung bei diesen Verfahren. Der Vorschlag des Bundesrats wird die Praxis nicht verbessern. Daher bitten wir das Parlament um folgende Anpassungen.

  1. Anpassung Art. 4 Abs. 1 KG: “Als Wettbewerbsabreden gelten tatsächlich umgesetzte rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die unter den gegebenen rechtlichen und faktischen Umständen effektiv eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
  2. Anpassung Art. 5 Abs. 1bis KG: Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sind immer sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen. Sie ist auf jeden Fall zu prüfen. ODER Eine Wettbewerbsabrede, welche den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, liegt nur dann vor, wenn sie umgesetzt worden ist und wenn tatsächliche, negative Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb nachgewiesen sind. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sind immer sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen.
  3. Art. 53 Abs. 5 KG (neu): Die Behörden sind verpflichtet, die Fakten zu ermitteln, die für die Effizienzrechtfertigung relevant sind, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft.

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