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Nationale Session

Der Schweizerische Baumeisterverband nimmt jeweils Stellung zu den für die Baubranche wichtigen politischen Geschäften und setzt sich als Gesamtvertreter für die Positionen der Baubranche ein.

Vorschau und Rückblick zu den Sessionen

Herbstsession 2023 - Deregulierung ist angesagt

Hier finden Sie den Rückblick auf die aktuelle Session des National- und Ständerates aus Sicht des Schweizerischen Baumeisterverbandes mit den für die Bauhauptunternehmen wichtigsten Traktanden.

 

Nationalrat

NEIN zu 22.025 Volksinitiative für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative).

Der SBV empfiehlt die Biodiversitätsinitiative zur Ablehnung. Für die Schweizer Bauwirtschaft ist der Erhalt der Biodiversität ein wichtiges Anliegen, das sich mit innovativen Ersatzneubauten und erhöhten Ausnützungsziffern gut kombinieren lässt. Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone bereits heute, für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu sorgen und dabei die natürliche Umwelt des Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Der Erhalt und die Förderung der Biodiversität finden in verschiedenen Bundesgesetzen Niederschlag. Weitere Regulierungen sind weder nötig noch sinnvoll. Die Initiative geht zu weit und schiesst über das eigentliche Ziel hinaus.

JA zu 22.025 Indirekter Gegenvorschlag für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative).

Der SBV begrüsst einen massvollen indirekten Gegenvorschlag zur Biodiversitätsinitiative. Wichtig ist, dass dabei betr. Biodiversitätsflächen auf qualitative Verbesserungen statt auf quantitative Eingrenzungen gesetzt wird. Wir begrüssen es, dass sämtliche Bestimmungen zur Förderung der Baukultur aus dem Entwurf gestrichen wurden.

ÄNDERUNG bei 18.077 Raumplanungsgesetz. Teilrevision. 2. Etappe.

Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet wird vom SBV mitgetragen und die nun vorliegende Teilrevision zum Bauen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich positiv gewertet. Aus Sicht des SBV sind jedoch zwei dringende Änderungen notwendig: 1) Die Bodenversiegelung in Art. 1bquarter ist auf «durch Gebäude verursachte» einzugrenzen. Ansonsten ist eine bedürfnisorientierte Infrastruktur und deren Weiterentwicklung nicht mehr realisierbar. 2) Bauten und Anlagen für den Betrieb der Eisenbahn oder Nationalstrassen sind gemäss der Spezialgesetzgebung zwingend innerhalb der festgelegten Perimeter der Sachplanung des Bundes zu erstellen. Die in der RPG 2 vorgesehene verschärfte Trennung zwischen Siedlungsgebiet und Nicht-Baugebiet lässt diesen Umstand unberücksichtigt und verstärkt zudem die bereits bestehenden Widersprüche zwischen Richt- und Sachplanung. Im RPG 2 ist daher eine die Sachplanung des Bundes betreffende Präzisierung aufzunehmen: Art. 13 Abs. 3 (neu): Die in den Sachplänen ausgeschiedenen Perimeter für Bauten und Anlagen gelten als Baugebiet für nationale Infrastrukturanlagen.

Die zuständige Kommission tagt noch vom 31.8. bis 4.9.2023. Wir werden anschliessend unsere Position überprüfen und bei Bedarf eine gesonderte Eingabe während der Session einreichen.

ÄNDERUNG bei 22.066 Obligationenrecht (Baumängel). Änderung (Geschäft Bundesrat)

Der SBV bittet um folgende Anpassungen:

Art. 219a, Abs. 1; Art. 367, Abs. 1; Art. 370, Abs. 3: Änderung gemäss Bundesrat und Minderheit II, also eine Verlängerung der Rügefrist auf 60 Tage. Diese Frist ist ausgewogen und verbessert in erheblichem Masse die Position der Bauherrschaft im Vergleich zur aktuellen Regelung im Obligationenrecht.

Art. 367 Abs. 1 bis  wie folgt neu ergänzen: «Mängel, welche zur Verhinderung von weiterem Schaden unverzüglich behoben werden müssen, sind sofort nach dessen Entdeckung zu rügen.»

Art. 219a, Abs. 2 wie folgt anpassen, weil die Frist nicht hinreichend klar und praxisfremd definiert ist: «Der Käufer eines Grundstücks mit einer Baute, die noch zu errichten ist oder weniger als zwei Jahr vor dem Verkauf abgenommen wurde deren Abnahme weniger als ein Jahr vor öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrages zurückliegt, […].»

Art. 368, Abs. 2bis : Gemäss RK-N die Eingrenzung im Vorschlag Bundesrat streichen

Art. 201 Abs. 4 OR (neu) streichen gemäss Minderheit II: Der SBV akzeptiert das geltende Recht, einen neuen Absatz 4 braucht es nicht. Vergrössert sich der Schaden seit der Entdeckung des Mangels und der erfolgten Rüge, so geht diese Differenz zumindest theoretisch zu Lasten des Bestellers. Die Beweislast und Abgrenzung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschaden wird dadurch allerdings erheblich erschwert.

Art. 219a Abs. 3: Gemäss Bundesrat und Minderheit RK-N mit einem Ablauf von 5 Jahren. Es braucht keine Ausweitung bei den Grundstücken auf 10 Jahre. Das Grundstück wird bei Kauf und bei der umgehenden Nutzung geprüft – Mängel sind damit innerhalb der 5 Jahre erkennbar.

Art. 370 Abs. 4; Art. 371 Abs.1 und 2: Unterstützung Minderheit I RK-N und geltendes Recht. Eine Erweiterung der Verjährungsfristen auf 10 Jahren ist nicht angemessen und erhöht die Unsicherheiten bzgl. vorzunehmenden Rückstellungen bei den Unternehmern in erheblicher Weise.

JA zu 22.4413 Wohnungsknappheit in Tourismusgemeinden. Ergänzung von Artikel 3 BewV, Personalwohnungen von Hotels als Teil einer Betriebsstätte anerkennen (Motion)

Der SBV empfiehlt die Motion zur Annahme. Die Auslegung des BewG, dass bewilligungsfrei nur Grundstücke erworben werden dürfen, welche direkt der wirtschaftlichen Tätigkeit eines entsprechenden Unternehmens dienen, ist zu eng. Personal und damit auch Personalwohnungen sind für den Betrieb eines Hotels zentral. Die Hotels haben jedoch grosse Mühe, Wohnunterkünfte für ihr Personal zu finden oder zu bauen. Die Motion behebt dieses Problem.

JA zu 20.456 Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben (Pa. Iv.)

Der SBV unterstützt die vorgesehene Revision des Zweitwohnungsgesetzes (ZWG). Die aktuelle Version des ZWG verhindert in Gemeinden mit einem Anteil von über 20% Zweitwohnungen wichtige Investitionen und leistet damit der Verkümmerung der Liegenschaften Vorschub. Dies gilt es zu korrigieren. Die geplante, massvolle Gesetzesänderung schafft die notwendige Flexibilität bei der Erweiterung, Umgestaltung und dem Wiederaufbau von altrechtlichen Bauten in den peripheren Gebieten, welche oftmals vom ZWG hart betroffen sind. Die Hauptnutzfläche von altrechtlichen Bauten darf heute um maximal 30 Prozent erweitert werden. Neu sollen zugleich neue Wohnungen geschaffen werden dürfen. Wenn ein altrechtlicher Bau abgebrochen und wiederaufgebaut wird, soll die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück möglich sein.

Der SBV begrüsst die geplante Änderung des Zweitwohnungsgesetze. Die aktuelle Version des ZWG verhindert in Gemeinden mit einem Anteil von über 20% Zweitwohnungen wichtige Investitionen und leistet damit der Verkümmerung der Liegenschaften Vorschub. Dies gilt es zu korrigieren.

Die geplante, massvolle Gesetzesänderung schafft die notwendige Flexibilität bei der Erweiterung, Umgestaltung und dem Wiederaufbau von altrechtlichen Bauten in den peripheren Gebieten, welche oftmals vom ZWG hart betroffen sind.

Ständerat

ÄNDERUNG bei 17.400 Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Parlamentarische Initiative)

Im Moment liegt die Sanierungsquote in der Schweiz unter 1 Prozent. Nur wenn wir sie auf 2 bis 3 Prozent steigern können, ist Netto-Null im Gebäudesektor im Jahr 2050 realistisch. Damit die Sanierungsquote gesteigert werden kann, müssen einerseits im Planungs- und Bauprozess bestehende bürokratische Hürden und Regulierungen abgebaut werden. Andererseits braucht es aber auch Anreize, um die Klimaziele zu erreichen. Die durch das EFD bestimmten Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, müssen deshalb abziehbar bleiben.

ÄNDERUNG bei 18.077 Raumplanungsgesetz. Teilrevision. 2. Etappe

Die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet wird vom SBV mitgetragen und die nun vorliegende Teilrevision zum Bauen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich positiv gewertet. Aus Sicht des SBV sind jedoch zwei dringende Änderungen notwendig: 1) Die Bodenversiegelung in Art. 1bquarter ist auf «durch Gebäude verursachte» einzugrenzen. Ansonsten ist eine bedürfnisorientierte Infrastruktur und deren Weiterentwicklung nicht mehr realisierbar. 2) Bauten und Anlagen für den Betrieb der Eisenbahn oder Nationalstrassen sind gemäss der Spezialgesetzgebung zwingend innerhalb der festgelegten Perimeter der Sachplanung des Bundes zu erstellen. Die in der RPG 2 vorgesehene verschärfte Trennung zwischen Siedlungsgebiet und Nicht-Baugebiet lässt diesen Umstand unberücksichtigt und verstärkt zudem die bereits bestehenden Widersprüche zwischen Richt- und Sachplanung. Im RPG 2 ist daher eine die Sachplanung des Bundes betreffende Präzisierung aufzunehmen: Art. 13 Abs. 3 (neu): Die in den Sachplänen ausgeschiedenen Perimeter für Bauten und Anlagen gelten als Baugebiet für nationale Infrastrukturanlagen.

Die zuständige Kommission tagt noch vom 31.8. bis 4.9.2023. Wir werden anschliessend unsere Position überprüfen und bei Bedarf eine gesonderte Eingabe während der Session einreichen.

ÄNDERUNG bei 20.433 Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken (Parlamentarische Initiative)

Der SBV spricht sich für die Annahme der Teilrevision des Umweltschutzgesetzes aus. Wir regen an, auf nationale Grenzwerte für die graue Energie zu verzichten. Eine korrekte Erfassung der grauen Energie bei Neubauten und Erneuerungen kommt in der Praxis einer Herkulesaufgabe gleich, die scheitern oder – schlimmer noch – verzerrende Resultate liefern dürfte. Damit droht im Endeffekt ein faktisches Verbot für gewisse Bauweisen beziehungsweise Baumaterialien, was wiederum zu einer immensen Verteuerung der Bauwerke führt.

JA zu 22.4282 Änderung des Raumplanungsgesetzes zur Förderung der Energieeffizienz (Motion)

Der SBV empfiehlt die Annahme der Motion. Um die Klimaziele 2050 zu erreichen, muss das Tempo der energetischen Sanierungen verdreifacht werden. Die Motion sorgt dafür, dass für energetische Sanierungen in Bau- und Landwirtschaftszonen keine Baubewilligungen mehr nötig sind. Das Anzeigeverfahren genügt.

NEIN zu 23.3672 Mit Verdichtung und gemeinnützigem Wohnungsbau gegen die Wohnungsnot (Motion)

Der SBV steht hinter dem Ziel der Verdichtung, aber die Verknüpfung mit dem gemeinnützigen Wohnungsbau in dieser Motion ist falsch. Der gemeinnützige Wohnungsbau ist nicht nachhaltig, da er subventioniert wird. Ferner werden die subventionierten Wohnungen oft durch Menschen belegt, die gar keine Unterstützung benötigen. Diese Partikularinteressen werden teuer durch die Allgemeinheit erkauft, da das Bauland für private Wohnungen knapper wird und daher die Mietzinsen für alle anderen Mieter steigen.

JA zu 23.032 Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024-2027, Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen, Verpflichtungskredit und Änderung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz (Geschäft Bundesrat)

Der SBV begrüsst den vom Bundesrat vorgeschlagenen Zahlungsrahmen von 8.787 Mrd. Franken für die Betriebs- und Unterhaltsarbeiten sowie die vorgelegten fünf Projekte zum Ausbauschritt 2023 über 4.354 Mrd. Franken. Auch der durch die KVF-N zusätzlich geforderte Ausbau Le Vengeron-Coppet-Nyon von 911 Mio. Franken wird von uns unterstützt. Der Ausbau der Nationalstrassen entlastet zu einem wesentlichen Teil die kommunalen Strassen-Infrastrukturen und ist deshalb auch im Einklang mit den geplanten Agglomerationsprojekten umzusetzen.

JA zu 23.033 Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2024 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (Geschäft Bundesrat)

Der SBV begrüsst die geplanten Agglomerationsprogramm 4. Generation. Aus unserer Sicht sollten jedoch mehr Mittel z.G. des MIV und des Güterverkehrs eingesetzt werden. Deshalb begrüssen wir auch den zusätzlich geplanten Strassentunnel «Locarnese» sowie die Erhöhung des Kredites um 38 Mio. Franken. Wir empfehlen auch den Abzug von 5% des Beitragssatzes, wenn vorhergehende Massnahmen nicht umgesetzt wurden, sind wir der Meinung, dass dies zu einer besseren Eingabe- und/oder Umsetzungsdisziplin bei den Projekteinreichenden führen kann.

JA zu 23.050 Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs) (Geschäft des Bundesrates)

Der SBV ist für den vollen Lastenausgleich in allen Kantonen. Der Solidaritätsgedanke der Familienausgleichskassen funktioniert nicht, denn sonst würden die Prämien zwischen den Kantonen und Branchen nicht um einen Faktor 60 divergieren. Die Ungleichheit bei den Beitragssätzen kann mithilfe des vollen kantonalen Lastenausgleichs beseitigt werden. Ein teilweiser Lastenausgleich trägt diesem Anliegen nicht Rechnung, sondern schafft Schlupflöcher für die Branchen mit tiefen Beitragssätzen. Ohne vollen Lastenausgleich werden kantonale Ausgleichskassen zu Auffangbecken von Branchen, die hohe Leistungen bei tiefem Beitragssubstrat auszahlen müssen. Der volle Lastenausgleich ist einfach umsetzbar und kein Widerspruch zum Föderalismus. Deshalb unterstützt auch eine deutliche Mehrheit der Kantone die Umsetzung der Motion.

ÄNDERUNG bei 22.061 CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024. Revision (Geschäft Bundesrat)

Der SBV befürwortet das neue Gesetz, empfiehlt aber Anpassungen. Für die Baubranche sind drei Aspekte wichtig. 1) Ersatzneubauten sind sowohl aus energetischer als auch aus raumplanerischer Sicht Teil der Lösung. Sie müssen im Gesetz ihren Platz finden. 2) Ersatzneubauten sind gleich zu fördern wie energetische Sanierungen und sollen von einer zusätzlichen Ausnützung der Grundstückfläche profitieren. 3) Die Baubewilligungsverfahren für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen müssen vereinfacht und beschleunigt werden. Mit einem neuen Artikel verlangt der SBV eine «Grüne Welle»: «Art. 9 Abs. 3bis (neu): Die Baubewilligungsbehörden behandeln Baugesuche für umfassende energetische Gebäudesanierungen und Ersatzneubauten nach einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren.».

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