basket

Coronavirus

Der Schweizerische Baumeisterverband verfolgt die aktuellen Coronavirus Situation aufmerksam und informiert seine Mitglieder regelmässig über aktuelle und relevante Entwicklungen. Impfen ist die wirkungsvollste Massnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies betonte der Bundesrat.

Isolationspflicht für Corona-Erkrankte wird per 1. April 2022 aufgehoben

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch, 30. März 2022 beschlossen, dass die fünftägige Isolationspflicht für Corona-Erkrankte ab Freitag, 1. April 2022 wegfällt. Damit liegt es wieder in der Eigenverantwortung der einzelnen Personen, zu entscheiden, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten sollte von den Arbeitnehmern ein Arztzeugnis verlangt werden. 
Die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden werden ebenfalls aufgehoben.  
Weiterhin zu beachten sind allfällige Isolationsanweisungen im Ausland. Die Anordnung der Isolation obliegt dem jeweiligen Staat, auf dessen Gebiet sich eine positiv getestete Person befindet. Dies kann insbesondere für Grenzgänger von Bedeutung sein.

Keine Maskenpflicht mehr im ÖV 

Der Bundesrat hat beschlossen, die Maskenpflicht im ÖV aufzuheben. Dies gilt ab Freitag, 1. April 2022. 

Kurzarbeit: Pandemie-Sonderregelungen werden etappenweise aufgehoben

Für die Abrechnungen von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in Zusammenhang mit der Pandemie kommt ab April 2022 wieder das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt ein angepasstes Abrechnungsformular ab Ende April auf

www.arbeit.swiss 

Folgende Punkte gilt es bei der Kurzarbeit in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und der Abrechnung, besonders zu beachten:

  • Die Voranmeldefrist ist noch bis Ende 2022 aufgehoben. Die Voranmeldung muss somit spätestens am Tag des Beginns der Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle eintreffen.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 6 Monate, jedoch längstens bis Ende 2022.
  • Mehrstunden, die sich seit der letzten Kurzarbeitsphase des Betriebes – während der laufenden Rahmenfrist aber längstens in den letzten 12 Monaten vor der Wiedereinführung der Kurzarbeit – angesammelt haben, werden vom anrechenbaren Arbeitsausfall in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden. Zu Beginn einer neuen Rahmenfrist werden längstens die Mehrstunden der letzten 6 Monate berücksichtigt.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat.
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist maximal 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85% geltend machen. Die von Januar bis März 2022 bezogenen Monate mit Ausfall über 85% werden diesen maximal 4 Abrechnungsperioden nicht angerechnet.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt bis 30.06.2022 24 Monate pro Rahmenfrist. Ab Juli 2022 gilt wieder die ordentliche Höchstbezugsdauer von 12 Abrechnungsperioden pro Rahmenfrist.

Diese besonderen Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes kommen nur zur Anwendung, wenn die Kurzarbeit zumindest teilweise in Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie steht. Bei Kurzarbeit, die ausschliesslich auf andere Gründe (z. B. auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine und die Sanktionen gegen Russland) zurückzuführen ist, gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Kurzarbeit: SECO ermöglicht ab 7. Juli 2022 Online-Gesuche für Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

Das SECO ermöglicht Unternehmen ab dem 7. Juli 2022 und bis am 31. Oktober 2022 Gesuche für Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung online via eService auf dem Portal arbeit.swiss einzureichen. Dies betrifft bisher noch nicht ausgezahlte Ferien- und Feiertagsanteile auf Kurzarbeitsentschädigungen. Die dafür notwendige Registrierung kann ab sofort erfolgen. Betroffene Unternehmen erhalten ab Ende Juni vom SECO per Brief zusätzliche Informationen. Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO zudem eine Infoline zu den Nachzahlungen KAE mit Kontaktformular und Telefonhotline an. 

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 in Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid vom 17. November 2021 entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil geltend gemacht werden kann. Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen. Das Parlament hat in der Sommersession 2022 den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt. 

Weitere Informationen

Der Rechtsdienst des SBV steht den Mitgliedern während der regulären Öffnungszeiten weiterhin zur Verfügung, erreichbar telefonisch und per Mail. Tel. +41 58 360 76 76  [email protected]

Weitere Informationen gibt es auch auf der Website des BAG:

Coronavirus