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Coronavirus

Der Schweizerische Baumeisterverband verfolgt die aktuellen Coronavirus Situation aufmerksam und informiert seine Mitglieder regelmässig über aktuelle und relevante Entwicklungen. Impfen ist die wirkungsvollste Massnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies betonte der Bundesrat.

Wem wird im Herbst/Winter eine Impfung empfohlen?

Allen besonders gefährdeten Personen ab 16 Jahren wird im Herbst/Winter die Covid-19-Impfung empfohlen. Dazu gehören:

  • Personen ab 65 Jahren
  • Personen ab 16 Jahren mit einer chronischen Krankheit
  • Personen ab 16 Jahren mit Trisomie 21

Besonders gefährdete Personen haben ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf und bei ihnen nimmt der Immunschutz am ehesten ab. Die Impfung verbessert den Schutz vor schwerer Erkrankung und deren Komplikationen für mehrere Monate.

Impftermin ist keine Arbeitszeit

Grundsätzlich gelten hier die Bestimmungen des Obligationenrechts, wonach Arbeitnehmer private Termine in ihre Freizeit zu legen haben. Art. 329 Abs. 3 OR sieht allerdings vor, dass den Arbeitnehmern die üblichen freien Stunden zu gewähren sind, namentlich wenn der Arbeitnehmer keine freie Terminwahl hat oder Impfungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Da je nach Kanton die Impftermine ohne Rücksprache mit dem Impfwilligen zugewiesen werden und die Öffnungszeiten der Impfzentren in der Regel beschränkt sind, fallen diese Termine häufig in die Arbeitszeit und können nicht in die Freizeit des Arbeitnehmers gelegt werden. In diesen Fällen ist die nötige Freizeit grundsätzlich zu gewähren, d.h. es ist dem Arbeitnehmer für die Impfung frei zu geben. In den übrigen Fällen kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, den Impftermin in seiner Freizeit wahrzunehmen.

Eine gänzlich andere Frage ist, ob es sich bei einem Termin während der Arbeitszeit um bezahlte oder unbezahlte Absenzen handelt. Da keine Pflicht zur Covid-19-Impfung besteht, erfolgt aus rechtlicher Sicht auch keine Anrechnung von Arbeitszeit. Das bedeutet, dass für die Wahrnehmung des Impftermins keine Lohnfortzahlungspflicht seitens des Arbeitgebers besteht. Nur wenn die Impfung auf Initiative des Arbeitgebers erfolgt, gilt die Zeit für die Impfung als Arbeitszeit.

Arbeitsunfähigkeit nach Impfung

Manche Personen reagieren nach einer Impfung mit Krankheitssymptomen wie Fieber, Schüttelfrost oder Kopfschmerzen. Je nachdem wie stark diese Symptome ausfallen, kann dies zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Fälle, in denen die Impfung zu einer Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmenden führt, gelten als Krankheitsfälle und es kommen die Regeln zur Lohnfortzahlung bei Krankheit zur Anwendung. In solchen Fällen sollte vom Arbeitnehmer allerdings unbedingt ein entsprechendes Arztzeugnis ab dem ersten Tag verlangt werden.

Kurzarbeit: SECO ermöglicht ab 7. Juli 2022 Online-Gesuche für Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

Das SECO ermöglicht Unternehmen ab dem 7. Juli 2022 und bis am 31. Oktober 2022 Gesuche für Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung online via eService auf dem Portal arbeit.swiss einzureichen. Dies betrifft bisher noch nicht ausgezahlte Ferien- und Feiertagsanteile auf Kurzarbeitsentschädigungen. Die dafür notwendige Registrierung kann ab sofort erfolgen. Betroffene Unternehmen erhalten ab Ende Juni vom SECO per Brief zusätzliche Informationen. Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO zudem eine Infoline zu den Nachzahlungen KAE mit Kontaktformular und Telefonhotline an. 

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 in Anlehnung an den Bundesgerichtsentscheid vom 17. November 2021 entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil geltend gemacht werden kann. Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen. Das Parlament hat in der Sommersession 2022 den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt. 

Weitere Informationen

Der Rechtsdienst des SBV steht den Mitgliedern während der regulären Öffnungszeiten weiterhin zur Verfügung, erreichbar telefonisch und per Mail. Tel. +41 58 360 76 76  [email protected]

Weitere Informationen gibt es auch auf der Website des BAG:

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