Das Kantonsgericht Luzern hat in einem konkreten Fall festgestellt, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Corona-Pandemie die Ferien- und Feiertagsentschädigungen ebenfalls zu berücksichtigen sind. Betroffen sind Kurzarbeitsentschädigungen, welche ab März 2020 bezahlt wurden und während der gesamten Laufzeit des summarischen Verfahrens bezahlt werden. Das Verfahren wird voraussichtlich vor das Bundesgericht weitergezogen.
Damit Unternehmen während der Dauer dieses Verfahrens mögliche Ansprüche nicht verlieren, empfiehlt der SBV, umgehend bei den zuständigen Arbeitslosenkassen ein Gesuch, um Wiedererwägung der Kurzarbeitsentschädigung einzureichen. So können bei der Kurzarbeitsentschädigung auch Ferien und Feiertage geltend gemacht werden.
Reminder: Aufhebung Karenzfrist Kurzarbeit
Gerne machen wir zudem nochmals darauf aufmerksam, dass der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 die rückwirkende Aufhebung der Karenzfrist für Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 beschlossen hat. Betroffene Unternehmen können noch bis zum 30. April 2021 ein rückwirkendes Gesuch um Anpassung der Voranmeldefrist bei der für sie zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen.