Baukadervertrag läuft mit inhaltlichen Anpassungen weiter

Der Baukadervertrag zwischen dem SBV und den Gewerkschaften Baukader, Syna und Unia vollzieht materielle Änderungen des LMV nach. Die Mindestlöhne werden rückwirkend per 1. Januar 2023 um 100 Franken erhöht.

Der Baukadervertrag zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband SBV und den Gewerkschaften Baukader, Syna und Unia vollzieht materielle Änderungen des LMV nach. Die Mindestlöhne werden rückwirkend per 1. Januar 2023 um 100 Franken erhöht. Effektivlohnerhöhungen wurden hingegen nicht vereinbart. Am Arbeitsmarkt sind Poliere sehr gefragt und erhalten individuell hohe Löhne, ohne dass kollektive Lohnmassnahmen auf Ebene Sozialpartner nötig sind.

Baupoliere im Bauhauptgewerbe verdienen mit der Anpassung der Mindestlöhne mindestens 6320 Franken. Poliere sind sehr gefragt und der Arbeitsmarkt ist ausgetrocknet. Dies führt zu hohen Löhnen, die weit über die zwischen Sozialpartnern vereinbarten Löhne hinausgehen. Auf kollektive Lohnanpassungen bei den Effektivlöhnen auf Stufe Sozialpartner wurde deshalb verzichtet.

Als Kader und Führungskräfte vor Ort auf der Baustelle sind Poliere geschätzte und sehr gefragte Schlüsselpersonen. Die Organisation der Baustelle, die Disposition und Anleitung der Bauarbeiterinnen und Bauarbeiter, die Koordination mit der Bauführung: Es ist der Polier, der hier grossen Einfluss und Wichtigkeit hat. Entsprechend hoch ist das Ansehen und die Wertschätzung der Poliere. Der Arbeitsmarkt im Polierbereich ist mit dem aktuellen Fachkräftemangel hart umkämpft. Das spielt den Polieren in die Hände.

Aus Sicht des Schweizerischen Baumeisterverbandes kann mit dem Nachvollzug der Arbeitszeitregelungen aus dem LMV sichergestellt werden, dass es innerhalb des Betriebes nicht zu unterschiedlichen Arbeitszeiten kommt und der administrative Aufwand möglichst im Rahmen gehalten wird.

Zudem wurde die Bestimmung zu den Parifonds Bau-Beiträgen angepasst (Art. 8 Abs. 4 LMV). Neu muss beim Parifonds Bau-Abzug auf die AHV-Lohnsumme abgestützt werden. Lohnbuchhaltungsprogramme müssen entsprechend angepasst werden. Beim Abzug der Arbeitnehmenden von 0,7% an den Parifonds Bau gilt seit dem 1. Januar 2023 die AHV-Lohnsumme bis zum UVG-Maximum als Berechnungsgrundlage. Auch hierbei handelt es sich um den Nachvollzug des LMV.

Weitere Auskünfte

Der Baukadervertrag ist als Download im Shop erhältlich. Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Rechtsdienst SBV gerne zur Verfügung: Hotline: 058 360 76 76, [email protected]

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