Das müssen Baumeister wissen Zum Jahreswechsel 2024 sind zahlreiche neue Gesetzesänderungen und Verordnungen in Kraft getreten. Freitag, 16.2.2024 | 10:00 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Das müssen Baumeister wissen Zum Jahreswechsel 2024 sind zahlreiche neue Gesetzesänderungen und Verordnungen in Kraft getreten. Nachstehend eine Liste in alphabetischer Reihenfolge mit den wichtigsten Änderungen.AHV-Reform 21: Am 1. Januar 2024 ist die jüngste AHV-Reform in Kraft getreten. Das Rentenalter – neu Referenzalter – für Frauen steigt schrittweise auf 65. Erstmals im Jahr 2025 um drei Monate. Frauen mit Jahrgang 1961 erreichen das Referenzalter also mit 64 Jahren und drei Monaten. So geht es Jahr für Jahr weiter bis 2028. Mit der AHV-Reform wird auch ein gleitender Übergang in den Ruhestand möglich. Von 63 (vorzeitiger Ruhestand) bis 70 kann auch nur ein Teil der AHV-Rente bezogen werden. Möglich sind zwischen 20 und 80 Prozent.Alkohol am Steuer: Polizei kann Bluttest selbst anordnen: Alkohol am Steuer kann mit einer Messung des Atems zuverlässig nachgewiesen werden. Darum schreibt das Strassenverkehrsgesetz eine Blutuntersuchung nur noch in Ausnahmefällen vor – etwa bei Verdacht auf Drogen- oder Medikamentenkonsum, bei sogenanntem Nachtrunk (wenn man nach der betrunkenen Fahrt Alkohol trinkt, um ein klares Testresultat zu verunmöglichen), bei einer Atemwegserkrankung oder nach Unfällen. Neu gilt seit 1. Januar 2024, dass die Polizei dann selbständig einen Bluttest anordnen kann. Sie muss ihn nicht mehr durch die Staatsanwaltschaft bewilligen lassen. Dasselbe gilt für eine Urinprobe.Ehrverletzung: Dem Nachbarn über den Gartenzaun einen Schlötterling anhängen: Das kann ehrverletzend sein. Wer Strafanzeige wegen eines möglichen Ehrverletzungsdelikts (üble Nachrede, Verleumdung oder Beschimpfung) erstattet, kann seit 1. Januar 2024 verpflichtet werden, einen Kostenvorschuss zu leisten. Wenn dieser dann nicht innert Frist gezahlt wird, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Und nochmals eine Neuerung bei der Strafanzeige: Wer diese mündlich einreicht, bekommt neu – sofern er das verlangt – eine schriftliche Bestätigung.Ergänzungsleistungen: Die Ergänzungsleistungen (EL) werden bereits seit 2021 neu berechnet. Wer damals bereits EL bezog, profitierte von einer dreijährigen Übergangsfrist. Während dieser wurden die Renten noch nach dem alten Recht berechnet, sofern das für die Betroffenen besser war. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen. Seit 1. Januar 2024 gilt für alle EL-Bezüger dasselbe. Für Einzelne kann es also zu Kürzungen kommen. Oder die Leistungen fallen sogar ganz weg.Fahrausweis: Wer den Fahrausweis einer anderen Kategorie erwerben will, muss dafür keinen neuen Sehtest machen. Ein zusätzlicher Sehtest entfällt ab 2024 auch in anderen Fällen. Apropos Fahrausweis: Ab Ende Oktober 2024 sind die blauen Papierausweise nicht mehr gültig.Invalidität: Bei fiktiven Löhnen zehn Prozent abziehen. Der sogenannte Invaliditätsgrad bestimmt, wie hoch eine IV-Rente ist. Er wird berechnet, indem man das Einkommen, das eine Person vor der Invalidität erzielt hat, mit demjenigen vergleicht, das sie mit der Invalidität noch erreichen kann. Die Differenz in Prozenten ergibt dann den IV-Grad. Wenn man den Invaliditätsgrad nicht mit einem konkreten Einkommen ermitteln kann, zieht die IV statistische Tabellenlöhne bei. Diese hat das Bundesamt für Statistik für zahlreiche Branchen und Berufe erhoben. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass Menschen mit einer Behinderung diese Durchschnittslöhne nicht erreichen. Daher zieht die IV bei den Tabellenlöhnen künftig pauschal zehn Prozent ab. Die IV-Stellen wenden die neue Methode nicht nur bei Neurenten an, sondern müssen in den nächsten drei Jahren alle Renten überprüfen, die nach der Tabellenmethode festgesetzt wurden.Konsumkredite: Der Höchstzinssatz für Konsumkredite beträgt neu 12 Prozent, ebenso für Leasingverträge. Wenn jemand sein Konto überzieht, sind dafür neu 14 Prozent Zins möglich. Das Risiko, mit einem Kredit oder Leasing in die Schuldenfalle zu tappen, steigt also.Krankenkassenschulden: Keine Sippenhaft mehr. Wer nach dem 1. Januar 2024 volljährig wird, darf für Krankenkassenschulden, welche die Eltern gemacht haben, nicht mehr betrieben werden. 18-Jährige müssen so nicht mehr mit Schulden ins Erwachsenenleben starten, die ihnen die Eltern eingebrockt haben. Die Schulden bleiben bei den Eltern.Mehrwertsteuer: Die «Konsumsteuer» steigt um 0.4 Prozent auf 8.1 Prozent. Für Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt ein reduzierter Satz von 2.6 Prozent (+ 0.1 Prozent). Der Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen liegt neu bei 3.8 Prozent (ebenfalls + 0.1 Prozent). Die Einnahmen aus der höheren Mehrwertsteuer fliessen in die AHV.Post: Ein Brief mit A-Post kostet neu 1.20 Franken, mit B-Post ist es 1 Franken. Das sind je 10 Rappen mehr als bisher. Auch Pakete werden teurer: Beispielsweise kostet ein Economy-Päckli bis zwei Kilogramm Gewicht neu 8.50 statt 7 Franken.Renten: BVG-Renten werden angepasst: Wegen der Teuerung werden diverse Renten in der zweiten Säule erhöht. Die seit 2020 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten um 6 Prozent. Auch der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge steigt, und zwar um 0,25 Punkte auf 1,25 Prozent. Der Mindestzinssatz bestimmt, zu wie viel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden muss.Strafprozess: Mehr Anhörung, besserer Schutz für Opfer: Mehr Rechte im Strafbefehlsverfahren: Das verspricht das revidierte Strafprozessrecht. Wenn eine Freiheitsstrafe droht, die die beschuldigte Person auch tatsächlich absitzen muss, muss sie neu immer einvernommen werden. Das war bislang nicht der Fall. Auch die Opferrechte werden gestärkt. Bisher bekamen mittellose Opfer einen amtlichen Verteidiger, um ihre Zivilansprüche geltend zu machen, also etwa ein Schmerzensgeld. Neu ist das auch möglich, um die Strafklage durchzusetzen. Das Opfer muss die erhaltene finanzielle Unterstützung für die unentgeltliche Prozessführung auch dann nicht zurückzahlen, wenn es in Zukunft zu Geld kommt.Tod nach der Geburt: Urlaub für hinterbliebenen Elternteil: Der Tod eines Elternteils kurz nach der Geburt ist ein schwerer Schicksalsschlag für die Familie und das Neugeborene. Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt stirbt, hat der Vater respektive die Ehefrau der Mutter ab dem neuen Jahr zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub Anspruch auf einen bezahlten 14-wöchigen Urlaub. Er muss unmittelbar nach dem Tod und ununterbrochen bezogen werden. Wenn der Vater respektive die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt stirbt, kann die Mutter zwei zusätzliche Wochen Ferien beziehen. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Lohns, höchstens aber 220 Franken pro Tag.Vaterschaftsurlaub: Art. 329g OR hat eine sprachliche Anpassung erfahren: der Vaterschaftsurlaub heisst neu „Urlaub des anderen Elternteils“.Zivilschutz: Gleicher Sold wie im Militär: Soldaten und Zivilschutzdienstleistende sollen in Zukunft gleich viel verdienen. Seit die Soldansätze in der Armee per November 2022 angehoben wurden, bestand eine kleine Differenz. Im Sinne der Gleichbehandlung wird nun auch der Sold von Zivilschutzdienstleistenden leicht erhöht. Neu erhält etwa ein Rekrut 6 statt 4 Franken pro Tag. Die Mehrkosten von rund 1,3 Millionen Franken pro Jahr tragen die Kantone. Rechtsberatung online buchen Zu den vielen Vorteilen für SBV-Mitglieder zählt die kostenlose Erstberatung in Rechtsfragen aus dem Unternehmeralltag, insbesondere in den Bereichen Arbeits- und Werkvertragsrecht. Die Rechtsberatung ist ein viel nachgefragter Dienst und wird auf Deutsch und Französisch angeboten. Telefonische Termine können hier schnell und einfach online gebucht werden. Über den Autor Simon Lüscher [email protected] Artikel teilen
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