Quellensteuer: Wie rechne ich den 13. Monatslohn und die Ferienentschädigung ab?

Seit dem 1. Januar 2021 gelten die neuen Bestimmungen der Quellenbesteuerung.

Zur Unterstützung Ihres Teams für diese Saison haben Sie am 1. April 2021 einen kompetenten und engagierten Bau-Facharbeiter eingestellt. Wie einer seiner Arbeitskollegen untersteht auch er der Quellensteuerpflicht. Als gewissenhafter Arbeitgeber wollen und müssen Sie die Quellensteuerabrechnung korrekt umsetzen und stützen sich dabei auf das Kreisschreiben «Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern» der Eidgenössischen Steuerverwaltung (KS 45 ESTV), das Informationen und konkrete Anwendungsbeispiele liefert zu den seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der Quellenbesteuerung.

13. Monatslohn: Zeitpunkt der Auszahlung ist satzbestimmend

Der Mitarbeiter tritt am 12. November 2021 wieder aus und Sie machen sich daran, das satzbestimmende Einkommen für den austretenden Mitarbeiter zu ermitteln. Grundsätzlich gilt, dass die im Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte auf 30 Kalendertage hochzurechnen sind. Das gilt für periodische Einkommensbestandteile wie z.B. der ordentliche Arbeitslohn. Unabhängig vom Auszahlungsrhythmus gilt auch der 13. Monatslohn als periodische Leistung. Somit ist der bezogen auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses anteilig ausbezahlte 13. Monatslohn umzurechnen (Basis 30 Tage pro Monat bzw. 360 Tage pro Jahr).

Gemäss Art. 50 LMV wird der 13. Monatslohn am Ende des Jahres bzw. bei Austritt unterm Jahr anlässlich der letzten Lohnzahlung ausbezahlt; d.h. zusätzlich 8,3 % des im betreffenden Kalenderjahr bezogenen massgebenden Lohnes (Berechnung gemäss Tabelle im Anhang 8 zum LMV). Dies gilt für Angestellte sowohl im Monatslohn als auch im Stundenlohn. Eine halb-, vierteljährliche oder monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes wäre somit nicht LMV-konform. Unzulässig wäre demnach auch, eine Glättung des Steuersatzes durch monatliche Zuweisung des 13. Monatslohns zu erwirken.

Auf Basis des monatlichen Abrechnungsmodelles, das in den allermeisten Kantonen gilt (ausser Fribourg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis, die nach dem Jahresmodell abrechnen), ist nach folgender Berechnung zu verfahren:

Gemäss Arbeitsvertrag hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen Monatslohn von CHF 6'000. Der 13. Monatslohn wird ihm beim Austritt mit dem letzten Monatslohn zusammen ausbezahlt.

Austritt per 30. November 2021:
Lohn 13. Monatslohn steuerbar satzbestimmend
CHF 6’000 CHF 4’000 CHF 10’000 CHF 10’000

 

Austritt per 12. November 2021:

Lohn 13. Monatslohn steuerbar satzbestimmend
CHF 2’400 CHF 3’700 CHF 6’100 CHF 15'250
Anteil 01.11. bis 12.11. Anteil 01.04. bis 12.11. Hochrechnung

CHF 6'100 / 12 x 30

 

Da der 13. Monatslohn als periodische Zahlung betrachtet wird, sind bei einem untermonatigen Austritt die gesamten periodischen Einkünfte für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf 30 Kalendertage umzurechnen.

Beim Jahresmodell (Fribourg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis) hingegen kann der 13. Monatslohn ungeachtet der Auszahlung für die Satzbestimmung berücksichtigt werden. Der Lohn für die Satzbestimmung ist auf ein Jahr umzurechnen. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Jahr, muss folglich der Bruttolohn für die Bestimmung des Steuersatzes auf 360 Tage umgerechnet werden.

Austritt per 12. November 2021:

Lohn 13. Monatslohn steuerbar Satzbestimmendes reseinkommen
CHF 42'000

Anteil 01.04. bis 31.10.

CHF 3’700

Anteil 01.04. bis 12.11.

CHF 48’100 CHF 78’000
CHF   2'400

Anteil 01.11. bis 12.11.

Umrechnung auf ein Jahr:

CHF 42'000

+ CHF   2'400CHF 44'000 / 222 x 360= CHF 72’000

Umrechnung auf ein Jahr:

CHF 3'700 / 222 x 360

= CHF 6’000

Berechnung:

CHF 42’000

+ CHF   2’400

+ CHF   3’700

Berechnung:

CHF 72'000

+ CHF   6’000

 

Erfolgt die Abrechnung der Quellensteuer über eine von Swissdec zertifizierte Software, sind die jeweils gültigen Richtlinien von Swissdec massgebend für die Berechnung der abzuziehenden Quellensteuer. Dabei kann für die Berechnung der Quellensteuer vom KS 45 ESTV abgewichen werden. Diese Abweichungen wurden ausdrücklich von den kantonalen Steuerbehörden und der ESTV genehmigt. Beim geplanten Review des KS 45 ESTV (voraussichtlich 2023/2024) dürfte die Lösung betreffend 13. Monatslohn an die abweichende Lösung von Swissdec angeglichen werden.

Ferienentschädigung: Zeitpunkt der Auszahlung ist satzbestimmend

Der austretende Mitarbeiter verfügt noch über einige Ferientage, die beim Austritt ausbezahlt werden. Ferienentschädigungen gehören zu den aperiodischen Lohnbestandteilen, die für die Satzbestimmung nicht hochzurechnen sind. Allerdings gilt auch hier, dass der Zeitpunkt der Auszahlung satzbestimmend ist, selbst wenn die Ferienentschädigung bei Angestellten im Stundenlohn auf der monatlichen Lohnabrechnung aufgerechnet, verbucht und gutgeschrieben wird. Die Auszahlung der Ferienentschädigung erfolgt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 LMV bzw. Art. 329 d Abs. 2 OR erst beim Bezug von Ferientagen oder beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis. Die Ferienentschädigung ist folglich erst im Auszahlungszeitpunkt für die Satzbestimmung zu berücksichtigen.

Mitarbeiter ist mit seinem Quellensteuerabzug nicht einverstanden

Sie haben die Quellensteuer korrekt abgerechnet. Dennoch gelangt Ihr Mitarbeiter an Sie und reklamiert den bei ihm vorgenommenen Quellensteuerabzug. Seither händigen Sie Ihren quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden zusammen mit der Abrechnung des Dezemberlohnes und später nochmals anlässlich des Lohnausweises ein Informationsschreiben aus. Darin halten Sie in Kürze fest, dass quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden sind, bei der zuständigen Steuerbehörde bis 31. März (Verwirkungsfrist) des folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen können. Eine entsprechende Vorlage kann beim Rechtsdienst des SBV auf Anfrage bezogen werden.

Kontaktieren Sie die kantonale Steuerverwaltung

Zu den Neuerungen der Quellenbesteuerung gibt es unzählige weitere Themenbereiche und Berechnungsbeispiele (KS 45 ESTV und Anhang 1 der Swissdec-Richtlinie zur Version 5.0). Da Sie als Arbeitgeber für die korrekte Abrechnung der Quellensteuer haften, lohnt es sich, die jeweils zuständige kantonale Steuerverwaltung zu kontaktieren.

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pic

Schweizerischer Baumeisterverband

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