Vaterschaftsurlaub: Was jetzt gilt Dienstag, 15.12.2020 | 10:41 ... Schweizerischer Baumeisterverband Arbeitgeberpolitik & Recht Rechtsberatung Vaterschaftsurlaub: Was jetzt gilt Ab nächstem Jahr haben frischgebackene Väter das Recht auf bezahlten Vaterschaftsurlaub, zudem tritt der Betreuungsurlaub in Kraft. Was ab 1. Januar 2021 gilt. Mit der Annahme der Vorlage für einen Vaterschaftsurlaub erhalten alle erwerbstätigen Väter ab dem 1. Januar 2021 das Recht auf zehn freie Arbeitstage. Dieser Urlaub kann innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes bezogen werden, entweder am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Der Erwerbsausfall im Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Wie beim Mutterschaftsurlaub beträgt die Entschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Finanziert wird der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub über Beiträge der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Für die Finanzierung wird der Beitrag an die EO von heute 0,45 auf 0,50 Lohnprozente erhöht. Die neuen Bestimmungen betreffend Vaterschaftsurlaub ersetzen die gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen (LMV, GAV Baukader, GAV Gleisbau, etc.) in Bezug auf die Geburt eines Kindes. Der neue Betreuungsurlaub Neben dem Vaterschaftsurlaub wird im Obligationenrecht (OR) per 1. Januar 2021 ein bezahlter sogenannter Betreuungsurlaub eingeführt. Dieser ermöglicht es Arbeitnehmenden, kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen zu können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr. Zudem wird das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft gesetzt. Dieses neue Gesetz gewährt ab dem 1. Juli 2021 allen erwerbstätigen Eltern einen 14-wöchigen Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken oder verunfallten Kindes. Dieser Urlaub kann innerhalb von 18 Monaten am Stück oder tageweise bezogen werden und wird über die EO entschädigt. Über den Autor Schweizerischer Baumeisterverband [email protected] Artikel teilen
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