Lohnausweis – Aktuelles und Neuerungen im Steuerjahr 2022

Korrekte Deklaration der Mittagszulagen und Ausblick auf administrative Erleichterungen im Steuerjahr 2022 bei der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen

Korrekte Deklaration der Mittagszulagen und Ausblick auf administrative Erleichterungen im Steuerjahr 2022 bei der Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen

 

Korrekter Ausweis der Mittagszulagen im Lohnausweis

Bald gilt es die Lohnausweise für das Jahr 2021 auszufüllen. Wie bis anhin sind die Mittagszulagen zum übrigen Lohn in Ziffer 1 (Lohn/Rente) des Lohnausweises hinzuzurechnen. Das Feld G (Kantinenverpflegung/Lunch-Checks) ist im Lohnausweis hingegen nicht anzukreuzen. Arbeitnehmende dürfen im Gegenzug dafür in ihrer Steuererklärung den Abzug für Mehrkosten der Verpflegung geltend machen.

Diese klare und kantonal einheitliche Lösung besteht seit 2019 und ist als sachdienlich zu qualifizieren. Denn die Mittagszulagen sind mangels entsprechender betrieblicher Verpflegungsmöglichkeit nach Art. 60 LMV nur dann geschuldet, wenn bei einer einstündigen Mittagspause die Fahrt von der Baustelle an den Anstellungsort mehr als 15 Minuten pro Weg (gemäss Vollzugspraxis) dauert. Daher ist oftmals nicht für sämtliche Arbeitstage eine Mittagszulage geschuldet. Aus diesem Grund ist es für Arbeitnehmende vorteilhafter, wenn sie den Abzug für die Mehrkosten der Verpflegung geltend machen können und die Mittagszulagen dafür im Lohn aufgerechnet werden. Unbesehen davon, dass die Mittagszulagen gemäss Schweizerischer Steuerkonferenz (SSK) und Praxis der Steuerbehörden der Steuerpflicht zu unterstellen sind, stellt die Mittagessensentschädigung nach Art. 60 LMV nach wie vor keinen AHV-pflichtigen Lohn dar.

 

Erhöhung der Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs ab Steuerjahr 2022

Steht einem Mitarbeitenden ein Geschäftsauto für private Zwecke zur Verfügung, so gilt dies steuerlich gesehen als geldwerte Leistung des Arbeitgebers, der Arbeitgeberin und ist deshalb im Lohnausweis anzugeben. Fürs Steuerjahr 2021 galt folgende Regelung: Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (ohne Arbeitsweg) wird mit monatlich 0.8 Prozent des Kaufpreises (9.6% pro Jahr) als Lohn besteuert. Die Fahrkosten zum Arbeitsort (exkl. Anteil Aussendienst) wurden mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuerklärung deklariert. Davon konnten maximal 3'000 Franken bei der direkten Bundessteuer als Berufskosten abgezogen werden. Der Höchstbetrag variierte je nach Kanton.

Mit der Anpassung des Berufskostenverordnung per 1. Januar 2022 wurde eine administrative Erleichterung geschaffen, für die sich der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) in seiner Stellungnahme zur damaligen Vorlage stark gemacht hat.

Ab dem Steuerjahr 2022 tragen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin den mit der Pauschale von monatlich 0.9 Prozent des Kaufpreises ermittelte Betrag (bzw. eine jährliche Pauschale von 10.8%) im Lohnausweis ein. Diese Pauschale umfasst auch die Fahrkosten zum Arbeitsort. Damit entfällt die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Ebenso entfallen die bisher aufwändigen Berechnungen des steuerbaren Wertes aus der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs für den Arbeitsweg, denen jeweils der maximal zulässige Fahrkostenabzug gegenüber zu stellen war. Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Spesenreglemente müssen in der Regel nicht angepasst werden, die neue gesetzliche Regelung kommt direkt zur Anwendung. Falls der Privatanteil als fester Prozentsatz im Arbeitsvertrag oder im Personalreglement geregelt ist, muss diese Vereinbarung rechtzeitig angepasst werden. Anstatt fixe Prozentsätze in Arbeitsverträgen festzuhalten, empfiehlt es sich, auf die gesetzliche Regelung zu verweisen.

Bei Angestellten, denen ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht und nicht mindestens 70 Rappen pro Kilometer für den Arbeitsweg oder die Selbstkosten pro Kilometer in Rechnung gestellt werden, ist im Lohnausweis zusätzlich das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen und in Ziffer 2.2 die geldwerte Leistung des Arbeitgebers anzugeben.

Der Privatanteil von 0,9 Prozent gilt als Naturallohn und ist entsprechend auf dem Lohnausweis zu bescheinigen und mit den Sozialversicherungen abzurechnen. Der Privatanteil ist wie bisher mit der MWST abzurechnen - aktuell zum Satz von 7,7 Prozent.

Bei der Umsetzung dieser Neuerung kann ein Treuhänder oder eine Treuhänderin und die kantonal zuständige Steuerbehörde weiterhelfen.

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Schweizerischer Baumeisterverband

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